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162 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
28
.
September
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
28
.
September
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
5
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
11
.
Mai
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Bescheid
16
.
Januar
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
widerrufen
.
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Urteil
wurde
Kläger
16
.
Mai
zugestellt
.
Kläger
beantragt
Berufung
Urteil
zuzulassen
.
Begründung
Zulassungsantrags
ist
eingegangen
.
II
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
gemäß
§
Satz
Abs.
VwGO
abzulehnen
Kläger
begründet
hat
Antragsbegründungsfrist
verstrichen
ist
vgl.
12
.
Oktober
AnwZ
.
.
beträgt
§
112e
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
Monate
beginnt
Zustellung
vollständigen
Urteils
.
lief
Begründungsfrist
16
Juli
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
3/12