BESCHLUSS AnwZ 28 . September verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 28 . September beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 5 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 11 . Mai wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte hat Bescheid 16 . Januar Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. widerrufen . gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Urteil wurde Kläger 16 . Mai zugestellt . Kläger beantragt Berufung Urteil zuzulassen . Begründung Zulassungsantrags ist eingegangen . II . Antrag Zulassung Berufung ist gemäß § Satz Abs. VwGO abzulehnen Kläger begründet hat Antragsbegründungsfrist verstrichen ist vgl. 12 . Oktober AnwZ . . beträgt § 112e Satz § Abs. Satz VwGO Monate beginnt Zustellung vollständigen Urteils . lief Begründungsfrist 16 Juli . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Roggenbuck Braeuer Vorinstanzen : Entscheidung 3/12