You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

233 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
10
.
Oktober
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Abwicklerbestellung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
10
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
war
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Zulassung
ist
widerrufen
worden
;
Widerruf
ist
bestandskräftig
.
Bescheid
18
November
hat
Beklagte
Rechtsanwalt
beschränkt
Gericht
anhängige
Verfahren
wickler
Kanzlei
Klägers
bestellt
.
hiergegen
Kläger
persönlich
erhobene
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
unzulässig
abgewiesen
Kläger
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
anwaltlich
vertreten
war
;
hatte
Beklagte
Bestellung
Abwicklers
zwischenzeitlich
aufgehoben
.
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
hat
Kläger
persönlich
"
sofortige
Beschwerde
"
bezeichnetes
Rechtsmittel
eingelegt
weiterhin
Bestellung
wicklers
wendet
.
beantragt
Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
II
.
1
.
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hat
Aussicht
Erfolg
Abs.
Satz
§
VwGO
§
.
Kläger
eingelegte
Rechtsmittel
Prozesskostenhilfe
begehrt
ist
statthafter
Antrag
Zulassung
Berufung
angefochtene
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
auszulegen
112e
Abs.
VwGO
.
Voraussetzungen
Zulassung
Berufung
§
Abs.
VwGO
sind
jedoch
erfüllt
.
bestehen
ernsthaften
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Kläger
hätte
Anwaltsgerichtshof
gemäß
§
112c
Abs.
Satz
Oberverwaltungsgericht
gleichsteht
Rechtsanwalt
Rechtslehrer
deutschen
Hochschule
Sinne
Hochschulrahmengesetzes
Befähigung
Richteramt
vertreten
lassen
müssen
vgl.
§
Abs.
Satz
Satz
Abs.
Satz
VwGO
.
hatte
angegriffene
Maßnahme
Bestellung
Abwicklers
erledigt
Beklagte
Bestellung
Bescheid
14
.
Dezember
zurückgenommen
hatte
.
Verfahrensgrundrechte
Klägers
insbesondere
Anspruch
rechtliches
Gehör
faires
Verfahren
wurden
verletzt
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung