BESCHLUSS AnwZ 10 . Oktober verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Abwicklerbestellung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 10 . Oktober beschlossen : Antrag Klägers Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger war Bezirk Beklagten Rechtsanwalt zugelassen . Zulassung ist widerrufen worden ; Widerruf ist bestandskräftig . Bescheid 18 November hat Beklagte Rechtsanwalt beschränkt Gericht anhängige Verfahren wickler Kanzlei Klägers bestellt . hiergegen Kläger persönlich erhobene Klage hat Anwaltsgerichtshof unzulässig abgewiesen Kläger § Abs. Satz § Abs. VwGO anwaltlich vertreten war ; hatte Beklagte Bestellung Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben . Entscheidung Anwaltsgerichtshofs hat Kläger persönlich " sofortige Beschwerde " bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt weiterhin Bestellung wicklers wendet . beantragt Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand . II . 1 . beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht Erfolg Abs. Satz § VwGO § . Kläger eingelegte Rechtsmittel Prozesskostenhilfe begehrt ist statthafter Antrag Zulassung Berufung angefochtene Entscheidung Anwaltsgerichtshofs auszulegen 112e Abs. VwGO . Voraussetzungen Zulassung Berufung § Abs. VwGO sind jedoch erfüllt . bestehen ernsthaften Zweifel Richtigkeit angefochtenen Entscheidung § Abs. Nr. VwGO . Kläger hätte Anwaltsgerichtshof gemäß § 112c Abs. Satz Oberverwaltungsgericht gleichsteht Rechtsanwalt Rechtslehrer deutschen Hochschule Sinne Hochschulrahmengesetzes Befähigung Richteramt vertreten lassen müssen vgl. § Abs. Satz Satz Abs. Satz VwGO . hatte angegriffene Maßnahme Bestellung Abwicklers erledigt Beklagte Bestellung Bescheid 14 . Dezember zurückgenommen hatte . Verfahrensgrundrechte Klägers insbesondere Anspruch rechtliches Gehör faires Verfahren wurden verletzt § Abs. Nr. VwGO . Roggenbuck Braeuer Vorinstanz : Entscheidung