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491 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
.
August
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerruf
Erlaubnis
Fachanwaltsbezeichnung
führen
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwalt
Dr.
9
.
August
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
11
.
Dezember
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Rechtsanwalt
.
darf
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Strafrecht
"
führen
.
Verfügung
23
.
September
widerrief
beklagte
Rechtsanwaltskammer
Erlaubnis
Führen
Bezeichnung
Kläger
Fortbildung
Jahr
nachgewiesen
hatte
.
Klage
Bescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Kläger
hat
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
beantragt
.
Beklagte
hat
zwischenzeitlich
mitgeteilt
Kläger
Schreiben
31
.
Dezember
Beklagten
eingegangen
18
.
April
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Strafrecht
"
verzichtet
habe
.
Bescheid
17
.
Mai
hat
Beklagte
Befugnis
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Strafrecht
"
widerrufen
.
Bescheid
ist
bestandskräftig
geworden
.
Kläger
ist
Verfügung
Berichterstatterin
4
Juli
gebeten
worden
mitzuteilen
Zulassungsantrag
zurückgenommen
Rechtsstreit
erledigt
erklärt
worden
soll
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Antrag
bleibt
unabhängig
Frage
Erledigung
noch
Rechtsschutzinteresse
besteht
Erfolg
.
1
.
Antragsteller
rügt
Verletzung
Grundrechts
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
trägt
Vorsitzende
habe
"
falsch
"
Hinweis
"
BGH-Rechtsprechung
Streitstand
eingeführt
Vortrag
Kläger
Erkrankungen
Fortbildungen
gehindert
gewesen
sei
"
obsolet
gewesen
sei
.
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
ist
schlüssig
dargetan
.
Kläger
benennt
Sachvortrag
Anwaltsgerichtshof
Kenntnis
genommen
habe
.
Sache
wendet
Einführung
Streitstand
ersichtliche
vorläufige
Rechtsauffassung
Anwaltsgerichtshofs
Tatsachenvortrag
abgehalten
habe
Grundlage
unerheblich
gewesen
wäre
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
jedoch
Verpflichtung
Gerichte
Partei
vertretenen
Rechtsansicht
folgen
BVerfGE
1
33
;
Beschluss
21
.
Februar
ZR
.
5
;
19
.
Mai
ZB
.
.
2
.
Kläger
beruft
weiter
Zulassungsgrund
ernstlichen
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
behauptet
Fortbildungspflicht
erfüllt
nämlich
Jahre
Fortbildungsstunden
nachgewiesen
haben
.
Vortrag
ist
geeignet
Richtigkeit
anzufechtenden
Urteils
Zweifel
ziehen
.
Anwaltsgerichtshof
ist
Fortbildungsstunden
ausgegangen
Kläger
Zustellung
Widerrufsbescheids
Oktober
absolviert
hatte
.
Rechtmäßigkeit
zuvor
ergangenen
Fortbildungspflicht
Jahre
betreffenden
Bescheides
hatten
Stunden
ausgewirkt
.
Gleiches
gilt
Kläger
später
noch
weitere
Fortbildungsveranstaltungen
besucht
haben
sollte
.
Tatbestand
Nichterfüllung
Fortbildungspflicht
stand
Ablauf
Jahres
fest
vgl.
Urteil
8
.
April
AnwZ
.
10
;
Beschluss
5
.
Mai
AnwZ
AnwBl
.
.
.
gefestigter
Senatsrechtsprechung
hat
zuständige
Rechtsanwaltskammer
zwar
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
Widerrufsentscheidung
gegebenenfalls
auch
Ablauf
maßgeblichen
eingetretene
Umstände
berücksichtigen
Urteil
26
November
AnwZ
.
f.
;
8
.
April
AnwZ
.
10
;
Beschluss
5
.
Mai
AnwZ
AnwBl
.
.
.
Ereignisse
erst
Erlass
Bescheides
eingetreten
sind
kann
jedoch
gelten
.
Kläger
meint
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
ausreichende
Zahl
Fortbildungsveranstaltungen
anzubieten
trifft
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
noch
Fachanwaltsordnung
sehen
entsprechende
Pflicht
Kammern
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Verfahren
Führen
Fachanwaltsbezeichnungen
betreffen
setzt
Senat
Streitwert
regelmäßig
fest
vgl.
Urteil
26
November
AnwZ
.
13
;
8
.
April
AnwZ
.
.
Umstände
vorliegenden
Fall
Abweichen
Praxis
erfordern
könnten
sind
ersichtlich
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung