BESCHLUSS AnwZ 9 . August verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerruf Erlaubnis Fachanwaltsbezeichnung führen ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwalt Dr. 9 . August beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 11 . Dezember wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Rechtsanwalt . darf Bezeichnung " Fachanwalt Strafrecht " führen . Verfügung 23 . September widerrief beklagte Rechtsanwaltskammer Erlaubnis Führen Bezeichnung Kläger Fortbildung Jahr nachgewiesen hatte . Klage Bescheid ist erfolglos geblieben . Kläger hat Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs beantragt . Beklagte hat zwischenzeitlich mitgeteilt Kläger Schreiben 31 . Dezember Beklagten eingegangen 18 . April Führung Bezeichnung " Fachanwalt Strafrecht " verzichtet habe . Bescheid 17 . Mai hat Beklagte Befugnis Führung Bezeichnung " Fachanwalt Strafrecht " widerrufen . Bescheid ist bestandskräftig geworden . Kläger ist Verfügung Berichterstatterin 4 Juli gebeten worden mitzuteilen Zulassungsantrag zurückgenommen Rechtsstreit erledigt erklärt worden soll . II . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag bleibt unabhängig Frage Erledigung noch Rechtsschutzinteresse besteht Erfolg . 1 . Antragsteller rügt Verletzung Grundrechts rechtliches Gehör Art . Abs. GG . trägt Vorsitzende habe " falsch " Hinweis " BGH-Rechtsprechung Streitstand eingeführt Vortrag Kläger Erkrankungen Fortbildungen gehindert gewesen sei " obsolet gewesen sei . Verletzung Verfahrensgrundrechts ist schlüssig dargetan . Kläger benennt Sachvortrag Anwaltsgerichtshof Kenntnis genommen habe . Sache wendet Einführung Streitstand ersichtliche vorläufige Rechtsauffassung Anwaltsgerichtshofs Tatsachenvortrag abgehalten habe Grundlage unerheblich gewesen wäre . Art . Abs. GG folgt jedoch Verpflichtung Gerichte Partei vertretenen Rechtsansicht folgen BVerfGE 1 33 ; Beschluss 21 . Februar ZR . 5 ; 19 . Mai ZB . . 2 . Kläger beruft weiter Zulassungsgrund ernstlichen Zweifel Richtigkeit Urteils § Satz § Abs. Nr. VwGO . behauptet Fortbildungspflicht erfüllt nämlich Jahre Fortbildungsstunden nachgewiesen haben . Vortrag ist geeignet Richtigkeit anzufechtenden Urteils Zweifel ziehen . Anwaltsgerichtshof ist Fortbildungsstunden ausgegangen Kläger Zustellung Widerrufsbescheids Oktober absolviert hatte . Rechtmäßigkeit zuvor ergangenen Fortbildungspflicht Jahre betreffenden Bescheides hatten Stunden ausgewirkt . Gleiches gilt Kläger später noch weitere Fortbildungsveranstaltungen besucht haben sollte . Tatbestand Nichterfüllung Fortbildungspflicht stand Ablauf Jahres fest vgl. Urteil 8 . April AnwZ . 10 ; Beschluss 5 . Mai AnwZ AnwBl . . . gefestigter Senatsrechtsprechung hat zuständige Rechtsanwaltskammer zwar Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Widerrufsentscheidung gegebenenfalls auch Ablauf maßgeblichen eingetretene Umstände berücksichtigen Urteil 26 November AnwZ . f. ; 8 . April AnwZ . 10 ; Beschluss 5 . Mai AnwZ AnwBl . . . Ereignisse erst Erlass Bescheides eingetreten sind kann jedoch gelten . Kläger meint Beklagte sei verpflichtet gewesen ausreichende Zahl Fortbildungsveranstaltungen anzubieten trifft . Bundesrechtsanwaltsordnung noch Fachanwaltsordnung sehen entsprechende Pflicht Kammern . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz Abs. . Verfahren Führen Fachanwaltsbezeichnungen betreffen setzt Senat Streitwert regelmäßig € fest vgl. Urteil 26 November AnwZ . 13 ; 8 . April AnwZ . . Umstände vorliegenden Fall Abweichen Praxis erfordern könnten sind ersichtlich . Kayser Vorinstanz : Entscheidung