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202 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
12
.
Juni
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Vereinbarkeit
Außenauftritts
Rechtsanwalts
Berufsrecht
ECLI
:
:
BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0
Senat
Anwaltssachen
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Zulassungsverfahren
wird
eingestellt
.
19
.
Januar
verkündete
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
ist
gegenstandslos
.
Kosten
Verfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Streitwert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
ist
gemäß
§
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
Zulassungsverfahren
einzustellen
.
Ferner
ist
Klarstellung
entsprechend
§
Abs.
Satz
§
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
Unwirksamkeit
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
festzustellen
.
Kosten
ist
entsprechend
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
entscheiden
.
ist
Zweck
Kostenentscheidung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
klären
.
Grundlage
Entscheidung
ist
vielmehr
lediglich
summarische
Prüfung
Gericht
absehen
kann
grundsätzliche
Rechtsfragen
klären
Senatsbeschlüsse
19
Juli
AnwZ
.
20
.
September
AnwZ
.
.
besteht
Veranlassung
Zulassung
Berufung
maßgebenden
Rechtsfragen
entscheiden
Konstellationen
vorliegenden
Art
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Klägers
gegeben
ist
Außenauftritt
Klägers
Berufsrecht
vereinbar
ist
.
andere
Verteilungskriterien
ersichtlich
sind
sind
Kosten
Verfahrens
gegeneinander
aufzuheben
.
Entscheidung
Kosten
Verfahrens
ist
§
112e
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
Vorsitzende
zuständig
.
Festsetzung
Streitwerts
beruht
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung