BESCHLUSS AnwZ 12 . Juni verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Vereinbarkeit Außenauftritts Rechtsanwalts Berufsrecht ECLI : : BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0 Senat Anwaltssachen Bundesgerichtshofs hat 12 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. beschlossen : Zulassungsverfahren wird eingestellt . 19 . Januar verkündete Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes ist gegenstandslos . Kosten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Streitwert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Parteien Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt haben ist gemäß § Satz § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO Zulassungsverfahren einzustellen . Ferner ist Klarstellung entsprechend § Abs. Satz § Satz VwGO § Abs. Satz Unwirksamkeit Urteils Anwaltsgerichtshofs festzustellen . Kosten ist entsprechend § Abs. Satz Abs. VwGO billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Streitstands entscheiden . ist Zweck Kostenentscheidung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klären . Grundlage Entscheidung ist vielmehr lediglich summarische Prüfung Gericht absehen kann grundsätzliche Rechtsfragen klären Senatsbeschlüsse 19 Juli AnwZ . 20 . September AnwZ . . besteht Veranlassung Zulassung Berufung maßgebenden Rechtsfragen entscheiden Konstellationen vorliegenden Art Fortsetzungsfeststellungsinteresse Klägers gegeben ist Außenauftritt Klägers Berufsrecht vereinbar ist . andere Verteilungskriterien ersichtlich sind sind Kosten Verfahrens gegeneinander aufzuheben . Entscheidung Kosten Verfahrens ist § 112e Satz § Abs. Satz § Abs. Nr. VwGO Vorsitzende zuständig . Festsetzung Streitwerts beruht § Abs. Satz . Kayser Vorinstanz : Entscheidung