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1185 lines
11 KiB

BESCHLUSS
AnwZ(B
21
Juli
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bewertung
Fachlehrgang
angefertigten
Klausuren
ist
fachlichen
Überprüfung
Rechtsanwaltskammer
entzogen
Bestätigung
Fortführung
Senatsbeschlusses
23
.
September
AnwZ
.
Kompetenz
Fachausschusses
Rechtsanwaltskammer
beschränkt
Prüfung
Antragsteller
vorgelegten
Zeugnisse
Anforderungen
§
Abs.
FAO
erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme
genügen
.
Ist
Fall
so
scheidet
Nachweis
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
§
Abs.
FAO
.
Fachausschuss
ist
berechtigt
verpflichtet
§
Abs.
unzureichenden
Nachweis
etwa
"
vervollständigen
"
Fachlehrgang
bestandene
Klausur
selbst
nochmals
fachlich
beurteilt
Lehrgangsveranstalter
"
bestanden
"
bewertet
.
.
21
Juli
AnwZ
Niedersächsischer
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Schaal
Richterin
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
21
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
2
.
Senats
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
19
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
17
November
Rechtsanwaltschaft
zugelassene
Antragsteller
beantragte
13
.
Juni
Antragsgegnerin
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Strafrecht
"
gestatten
.
fügte
Antrag
Nachweis
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
Strafrecht
Zertifikat
Deutschen
Anwaltsakademie
Teilnahme
"
Fachlehrgang
Strafrecht
"
"
Klausurenzertifikat
"
.
wird
nigt
Antragsteller
Rahmen
Fachlehrgangs
schriftlichen
Leistungskontrollen
Aufsichtsarbeiten
je
Stunden
Dauer
bestanden
hat
.
Antragsteller
vertrat
Antrag
Auffassung
bestandene
dritte
Klausur
Lehrgangs
entsprechende
Wiederholungsklausur
Dozenten
Lehrgangs
Unrecht
bestanden
bewertet
worden
seien
Antragsgegnerin
neu
bewerten
bestanden
anzusehen
seien
.
Bescheid
12
.
Februar
lehnte
Antragsgegnerin
Antrag
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
wendet
Antragsteller
Anwaltsgerichtshof
zugelassenen
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
Antragsgegnerin
hat
Antragsteller
Befugnis
Fachanwaltsbezeichnung
Strafrecht
führen
Recht
versagt
.
Antragsteller
hat
nachgewiesen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
FAO
geforderten
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
Strafrecht
verfügt
.
1
.
besondere
theoretische
Kenntnisse
erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme
§
Abs.
nachgewiesen
werden
sollen
hat
Bewerber
Zeugnisse
Lehrgangsveranstalters
vorzulegen
Anforderungen
§
Abs.
entsprechen
.
genügt
Antragsteller
vorgelegte
Klausurenzertifikat
Deutschen
Anwaltsakademie
.
fehlt
Nachweis
Gesamtdauer
bestandenen
Leistungskontrollen
Zeitstunden
unterschreitet
§
Abs.
Buchst
.
Satz
.
;
Abs.
Buchst
.
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
.
Klausurenzertifikat
hat
Antragsteller
lediglich
Leistungskontrollen
Gesamtdauer
Zeitstunden
bestanden
.
Recht
hat
Antragsgegnerin
abgelehnt
dritte
Klausur
Wiederholungsklausur
Dozenten
Fachlehrgangs
Auffassung
Antragstellers
Unrecht
bestanden
bewertet
worden
sein
sollen
eigener
Verantwortung
neu
bewerten
.
eigenständiges
Bewertungsrecht
Lehrgangsklausuren
steht
Antragsgegnerin
Rahmen
formalisierten
Nachweisverfahrens
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
§
Abs.
geregelt
ist
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Prüfung
Voraussetzungen
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
befasste
Ausschuss
Rechtsanwaltskammer
berechtigt
Rechtskenntnisse
Bewerbers
vorgelegten
Lehrgangsklausuren
selbst
beurteilen
erkannte
Defizite
etwa
Anlass
Fachgespräch
nehmen
.
so
weitgehendes
materielles
Prüfungsrecht
fachlichen
Qualität
vorgelegten
Klausuren
Arbeitsproben
ist
§
Abs.
Bestimmungen
Fachanwaltsordnung
selbst
entnehmen
.
Fachausschuss
obliegende
Prüfung
theoretischen
Kenntnisse
praktischen
Erfahrungen
vorzulegenden
Nachweise
Abs.
ist
vielmehr
weitgehend
formalisiert
läßt
Fachausschuss
Raum
eigenständige
Beurteilung
fachlichen
Qualifikation
Bewerbers
§
FAO
geforderten
Nachweise
erbracht
hat
.
Insbesondere
steht
Fachausschuss
erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme
nachgewiesenen
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
Bewerbers
bestandenen
Lehrgangsklausuren
vorgelegten
Arbeitsproben
überprüfen
Zweifel
ziehen
Beschluss
23
.
September
AnwZ
.
umgekehrten
Fall
Fachlehrgang
angefertigten
Klausuren
bestanden
bewertet
worden
sind
gilt
.
Auch
insoweit
sind
Klausurbewertungen
fachlichen
Überprüfung
Antragsgegnerin
entzogen
.
Kompetenz
Fachausschusses
Antragsgegnerin
beschränkt
auch
hier
Prüfung
Antragsteller
vorgelegten
Zeugnisse
Anforderungen
§
Abs.
FAO
erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme
genügen
.
Ist
Fall
so
scheidet
Nachweis
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
§
Abs.
FAO
.
Fachausschuss
ist
berechtigt
verpflichtet
§
Abs.
unzureichenden
Nachweis
etwa
"
vervollständigen
"
Fachlehrgang
bestandene
Klausur
Antragsteller
begehrt
eigenständig
fachliche
Qualität
beurteilt
Beurteilung
Lehrgangsveranstalter
"
bestanden
"
bewertet
.
entspricht
auch
Sinn
Zweck
Bestimmungen
§
Abs.
§
.
Rechtsanwalt
nachzuweisenden
Voraussetzungen
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
.
Bestimmungen
geregelte
Prüfungsverfahren
beschränkt
Prüfung
Rechtsanwalt
vorzulegenden
Nachweise
Abs.
;
ist
insoweit
formalisiert
gerade
individuelle
Ermittlung
Wissens
Fähigkeiten
einzelnen
Bewerbers
Fachgebiet
umfassende
schriftliche
mündliche
Prüfung
ausgerichtet
23
.
September
aaO
;
7
.
März
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
16
.
April
AnwZ
.
m.w
.
.
würde
unterlaufen
Fachausschuss
berechtigt
verpflichtet
wäre
Rahmen
Lehrgangs
bestanden
bestanden
bewerteten
Klausuren
nochmals
eigenständig
bewerten
.
Schützenswerte
Interessen
Bewerbers
werden
beeinträchtigt
.
verbleibt
auch
Wiederholungsklausuren
Fachlehrgang
bestanden
hat
unbeschränkte
Möglichkeit
weiteren
Fachlehrgängen
teilzunehmen
Nachweis
besonderer
theoretischer
Kenntnisse
Strafrecht
anderer
Weise
erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme
erbringen
§
Abs.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
abzuleitenden
Anforderungen
berufsbezogene
Prüfungsverfahren
gerichtlichen
Überprüfung
behördlicher
Prüfungsbescheide
BVerfGE
.
ist
Anspruch
Antragstellers
Neubewertung
Lehrgangsklausuren
Antragsgegnerin
ebenfalls
herzuleiten
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Grundsatzentscheidung
juristischen
Staatsprüfungen
aaO
Maßstäbe
entwickelt
Prüfungsbehörden
prüfungsspezifischen
Wertungen
Entscheidungsspielraum
zusteht
Bewertungen
gerichtlichen
Kontrolle
unterliegen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Rechtsprechung
Bereiche
übertragen
werden
kann
Prüfungsleistungen
hoheitlich
tätigen
Prüfungsbehörde
abgenommen
bewertet
werden
hier
Deutschen
Anwaltsakademie
GmbH
Grundlage
privatrechtlichen
Vertrages
.
bereits
ergibt
Antragsteller
Anwaltsgerichthof
gemeint
hat
Fragen
Klausurbewertung
ausschließlich
Lehrgangsveranstalter
Einschaltung
dentlichen
Gerichte
klären
hätte
so
2
.
Aufl
.
.
kann
offen
bleiben
.
Jedenfalls
folgt
Umstand
Bestimmungen
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnungen
lediglich
Regelungen
Einschränkungen
anwaltlichen
Berufsausübung
handelt
BVerfG
;
7
.
März
aaO
Überprüfung
Fachlehrgang
vorgenommenen
Klausurbewertungen
Antragsgegnerin
Rahmen
anschließenden
anwaltsgerichtlichen
Verfahrens
jedenfalls
weiter
gehen
könnte
juristischen
Staatsprüfungen
Berufszugang
Einschränkungen
Berufswahlfreiheit
geht
entschieden
hat
.
besteht
Prüfungsbehörden
Bewertung
juristischer
Prüfungsleistungen
Entscheidungsspielraum
"
prüfungsspezifischer
Wertungen
"
gerichtlichen
Kontrolle
nur
eingeschränkt
zugänglich
ist
BVerfGE
34
50
;
vgl.
auch
.
Überschritten
ist
prüfungsrechtliche
Bewertungsspielraum
nur
dann
Prüfungsbehörden
Verfahrensfehler
begehen
anzuwendendes
Recht
verkennen
unrichtigen
Sachverhalt
ausgehen
allgemeingültige
Bewertungsmaßstäbe
verletzen
sachfremden
Erwägungen
leiten
lassen
BVerfGE
f.
.
Fehler
zeigt
Antragsteller
.
wiederholt
zwar
Begründung
sofortigen
Beschwerde
Vorwurf
angegriffenen
Bewertungen
"
nachvollziehbar
"
"
inhaltlich
sachgemäß
vertretbar
"
seien
legt
aber
Überschreitung
Prüfer
zustehenden
Maßgabe
oben
genannten
Kriterien
konkret
.
Insbesondere
zeigt
Antragsteller
etwa
allgemeingültige
Bewertungsmaßstäbe
verletzt
worden
wären
zutreffende
zumindest
vertretbare
Antworten
Prüfer
falsch
bezeichnet
worden
seien
34
.
Kritik
richtet
Wesentlichen
Gesamtbewertung
Klausuren
"
bestanden
"
.
Kernbereich
prüfungsspezifischen
Bewertungsspielraums
liegende
Beurteilung
nachvollziehbar
willkürlich
offensichtlich
falsch
sei
hat
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
verneint
.
Beschwerdevorbringen
Antragstellers
rechtfertigt
andere
Beurteilung
;
beschränkt
Wiederholung
vorinstanzlichen
Vorbringens
.
2
.
Antragsteller
hat
auch
nachgewiesen
besondere
theoretische
Kenntnisse
Strafrecht
Lehrgangs
erworben
hat
Abs.
.
Kenntnisse
müssen
jeweiligen
Fachlehrgang
vermittelnden
Wissen
entsprechen
.
Gefordert
ist
Äquivalenz
anderweitig
erworbenen
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
Lehrgangsinhalten
aaO
.
.
Antragsteller
vorgelegten
Nachweise
reichen
.
gilt
abgeschlossene
Dissertation
Antragstellers
ebenso
Bescheinigungen
17
.
März
5
.
Mai
Teilnahme
Antragstellers
eintägigen
Seminaren
Strafzumessung
Sexualstrafrecht
Mitwirkung
Tagesseminar
Genitalverstümmelung
.
Unerheblich
ist
Rahmen
§
Abs.
Antragsteller
Rahmen
juristischen
Ausbildung
Examenshausarbeiten
Strafrecht
angefertigt
Referendar
Pflichtstation
auch
Strafrecht
ausgerichtete
Wahlstation
absolviert
hat
.
3
.
Antragsgegnerin
hat
auch
Recht
abgelehnt
Bitte
Antragstellers
nachzukommen
Fachgespräch
laden
Weise
erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme
auszugleichen
.
-9-
Rechtsprechung
Senats
können
Fachgespräch
§
nur
Unklarheiten
Zweifel
vorgelegten
Nachweisen
geklärt
aber
fehlende
Nachweise
ersetzt
werden
16
.
April
AnwZ
BRAK-Mitt
.
Leitsatz
;
siehe
auch
25
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
darf
erfolgreichen
Lehrgangsteilnahme
Fachgespräch
Ziel
geführt
werden
bestandene
Klausuren
auszugleichen
Weg
Defizit
erfolgreichen
Lehrgangsteilnahme
Fachgespräch
ersetzen
.
folgt
begrenzten
"
Ergänzungsfunktion
"
Fachgesprächs
letztlich
beruht
§
Abs.
individuelle
Ermittlung
Wissens
Fähigkeiten
einzelnen
Bewerbers
Fachgebiet
umfassende
schriftliche
mündliche
Prüfung
ausgerichtet
ist
Senatsbeschluss
7
.
März
aaO
.
Anordnung
Fachgesprächs
war
auch
Hinblick
Antragsteller
vorgelegten
Nachweise
Lehrgangs
Abs.
erworbene
besondere
theoretische
Kenntnisse
Strafrecht
geboten
.
Anordnung
wäre
Betracht
gekommen
insoweit
Nachweis
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
voll
gelungen
wäre
diesbezüglicher
Klärungsbedarf
bestanden
hätte
schluss
7
.
März
aaO
.
Antragsteller
Nachweis
Abs.
FAO
vorgelegten
Unterlagen
waren
jedoch
derart
unzureichend
Antragsgegnerin
insoweit
Recht
partiellen
Klärungsbedarf
Anlass
eng
begrenztes
Fachgespräch
gesehen
hat
.
Vorinstanz
:
Entscheidung
Roggenbuck