BESCHLUSS AnwZ(B 21 Juli Verfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Bewertung Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist fachlichen Überprüfung Rechtsanwaltskammer entzogen Bestätigung Fortführung Senatsbeschlusses 23 . September AnwZ . Kompetenz Fachausschusses Rechtsanwaltskammer beschränkt Prüfung Antragsteller vorgelegten Zeugnisse Anforderungen § Abs. FAO erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen . Ist Fall so scheidet Nachweis besonderen theoretischen Kenntnisse § Abs. FAO . Fachausschuss ist berechtigt verpflichtet § Abs. unzureichenden Nachweis etwa " vervollständigen " Fachlehrgang bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt Lehrgangsveranstalter " bestanden " bewertet . . 21 Juli AnwZ Niedersächsischer Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Schaal Richterin Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. Prof. Dr. 21 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 19 . Juni wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 17 November Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte 13 . Juni Antragsgegnerin Führung Bezeichnung " Fachanwalt Strafrecht " gestatten . fügte Antrag Nachweis besonderen theoretischen Kenntnisse Strafrecht Zertifikat Deutschen Anwaltsakademie Teilnahme " Fachlehrgang Strafrecht " " Klausurenzertifikat " . wird nigt Antragsteller Rahmen Fachlehrgangs schriftlichen Leistungskontrollen Aufsichtsarbeiten je Stunden Dauer bestanden hat . Antragsteller vertrat Antrag Auffassung bestandene dritte Klausur Lehrgangs entsprechende Wiederholungsklausur Dozenten Lehrgangs Unrecht bestanden bewertet worden seien Antragsgegnerin neu bewerten bestanden anzusehen seien . Bescheid 12 . Februar lehnte Antragsgegnerin Antrag . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . wendet Antragsteller Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Satz Abs. § Abs. hat Sache aber Erfolg . Antragsgegnerin hat Antragsteller Befugnis Fachanwaltsbezeichnung Strafrecht führen Recht versagt . Antragsteller hat nachgewiesen § Abs. Satz . V.m . Satz § Abs. § Abs. Satz FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse Strafrecht verfügt . 1 . besondere theoretische Kenntnisse erfolgreiche Lehrgangsteilnahme § Abs. nachgewiesen werden sollen hat Bewerber Zeugnisse Lehrgangsveranstalters vorzulegen Anforderungen § Abs. entsprechen . genügt Antragsteller vorgelegte Klausurenzertifikat Deutschen Anwaltsakademie . fehlt Nachweis Gesamtdauer bestandenen Leistungskontrollen Zeitstunden unterschreitet § Abs. Buchst . Satz . ; Abs. Buchst . . V.m . Abs. Satz . . Klausurenzertifikat hat Antragsteller lediglich Leistungskontrollen Gesamtdauer Zeitstunden bestanden . Recht hat Antragsgegnerin abgelehnt dritte Klausur Wiederholungsklausur Dozenten Fachlehrgangs Auffassung Antragstellers Unrecht bestanden bewertet worden sein sollen eigener Verantwortung neu bewerten . eigenständiges Bewertungsrecht Lehrgangsklausuren steht Antragsgegnerin Rahmen formalisierten Nachweisverfahrens § Abs. . V.m . Abs. § Abs. geregelt ist . Rechtsprechung Senats ist Prüfung Voraussetzungen Verleihung Fachanwaltsbezeichnung befasste Ausschuss Rechtsanwaltskammer berechtigt Rechtskenntnisse Bewerbers vorgelegten Lehrgangsklausuren selbst beurteilen erkannte Defizite etwa Anlass Fachgespräch nehmen . so weitgehendes materielles Prüfungsrecht fachlichen Qualität vorgelegten Klausuren Arbeitsproben ist § Abs. Bestimmungen Fachanwaltsordnung selbst entnehmen . Fachausschuss obliegende Prüfung theoretischen Kenntnisse praktischen Erfahrungen vorzulegenden Nachweise Abs. ist vielmehr weitgehend formalisiert läßt Fachausschuss Raum eigenständige Beurteilung fachlichen Qualifikation Bewerbers § FAO geforderten Nachweise erbracht hat . Insbesondere steht Fachausschuss erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse Bewerbers bestandenen Lehrgangsklausuren vorgelegten Arbeitsproben überprüfen Zweifel ziehen Beschluss 23 . September AnwZ . umgekehrten Fall Fachlehrgang angefertigten Klausuren bestanden bewertet worden sind gilt . Auch insoweit sind Klausurbewertungen fachlichen Überprüfung Antragsgegnerin entzogen . Kompetenz Fachausschusses Antragsgegnerin beschränkt auch hier Prüfung Antragsteller vorgelegten Zeugnisse Anforderungen § Abs. FAO erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen . Ist Fall so scheidet Nachweis besonderen theoretischen Kenntnisse § Abs. FAO . Fachausschuss ist berechtigt verpflichtet § Abs. unzureichenden Nachweis etwa " vervollständigen " Fachlehrgang bestandene Klausur Antragsteller begehrt eigenständig fachliche Qualität beurteilt Beurteilung Lehrgangsveranstalter " bestanden " bewertet . entspricht auch Sinn Zweck Bestimmungen § Abs. § . Rechtsanwalt nachzuweisenden Voraussetzungen Verleihung Fachanwaltsbezeichnung . Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt Prüfung Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise Abs. ; ist insoweit formalisiert gerade individuelle Ermittlung Wissens Fähigkeiten einzelnen Bewerbers Fachgebiet umfassende schriftliche mündliche Prüfung ausgerichtet 23 . September aaO ; 7 . März AnwZ BRAK-Mitt . ; 16 . April AnwZ . m.w . . würde unterlaufen Fachausschuss berechtigt verpflichtet wäre Rahmen Lehrgangs bestanden bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenständig bewerten . Schützenswerte Interessen Bewerbers werden beeinträchtigt . verbleibt auch Wiederholungsklausuren Fachlehrgang bestanden hat unbeschränkte Möglichkeit weiteren Fachlehrgängen teilzunehmen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse Strafrecht anderer Weise erfolgreiche Lehrgangsteilnahme erbringen § Abs. . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Art . Abs. GG abzuleitenden Anforderungen berufsbezogene Prüfungsverfahren gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide BVerfGE . ist Anspruch Antragstellers Neubewertung Lehrgangsklausuren Antragsgegnerin ebenfalls herzuleiten . Bundesverfassungsgericht hat Grundsatzentscheidung juristischen Staatsprüfungen aaO Maßstäbe entwickelt Prüfungsbehörden prüfungsspezifischen Wertungen Entscheidungsspielraum zusteht Bewertungen gerichtlichen Kontrolle unterliegen . kann dahingestellt bleiben Rechtsprechung Bereiche übertragen werden kann Prüfungsleistungen hoheitlich tätigen Prüfungsbehörde abgenommen bewertet werden hier Deutschen Anwaltsakademie GmbH Grundlage privatrechtlichen Vertrages . bereits ergibt Antragsteller Anwaltsgerichthof gemeint hat Fragen Klausurbewertung ausschließlich Lehrgangsveranstalter Einschaltung dentlichen Gerichte klären hätte so 2 . Aufl . . kann offen bleiben . Jedenfalls folgt Umstand Bestimmungen Verleihung Fachanwaltsbezeichnungen lediglich Regelungen Einschränkungen anwaltlichen Berufsausübung handelt BVerfG ; 7 . März aaO Überprüfung Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen Antragsgegnerin Rahmen anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls weiter gehen könnte juristischen Staatsprüfungen Berufszugang Einschränkungen Berufswahlfreiheit geht entschieden hat . besteht Prüfungsbehörden Bewertung juristischer Prüfungsleistungen Entscheidungsspielraum " prüfungsspezifischer Wertungen " gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist BVerfGE 34 50 ; vgl. auch . Überschritten ist prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen anzuwendendes Recht verkennen unrichtigen Sachverhalt ausgehen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen sachfremden Erwägungen leiten lassen BVerfGE f. . Fehler zeigt Antragsteller . wiederholt zwar Begründung sofortigen Beschwerde Vorwurf angegriffenen Bewertungen " nachvollziehbar " " inhaltlich sachgemäß vertretbar " seien legt aber Überschreitung Prüfer zustehenden Maßgabe oben genannten Kriterien konkret . Insbesondere zeigt Antragsteller etwa allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären zutreffende zumindest vertretbare Antworten Prüfer falsch bezeichnet worden seien 34 . Kritik richtet Wesentlichen Gesamtbewertung Klausuren " bestanden " . Kernbereich prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung nachvollziehbar willkürlich offensichtlich falsch sei hat Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint . Beschwerdevorbringen Antragstellers rechtfertigt andere Beurteilung ; beschränkt Wiederholung vorinstanzlichen Vorbringens . 2 . Antragsteller hat auch nachgewiesen besondere theoretische Kenntnisse Strafrecht Lehrgangs erworben hat Abs. . Kenntnisse müssen jeweiligen Fachlehrgang vermittelnden Wissen entsprechen . Gefordert ist Äquivalenz anderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse Lehrgangsinhalten aaO . . Antragsteller vorgelegten Nachweise reichen . gilt abgeschlossene Dissertation Antragstellers ebenso Bescheinigungen 17 . März 5 . Mai Teilnahme Antragstellers eintägigen Seminaren Strafzumessung Sexualstrafrecht Mitwirkung Tagesseminar Genitalverstümmelung . Unerheblich ist Rahmen § Abs. Antragsteller Rahmen juristischen Ausbildung Examenshausarbeiten Strafrecht angefertigt Referendar Pflichtstation auch Strafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat . 3 . Antragsgegnerin hat auch Recht abgelehnt Bitte Antragstellers nachzukommen Fachgespräch laden Weise erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen . -9- Rechtsprechung Senats können Fachgespräch § nur Unklarheiten Zweifel vorgelegten Nachweisen geklärt aber fehlende Nachweise ersetzt werden 16 . April AnwZ BRAK-Mitt . Leitsatz ; siehe auch 25 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . darf erfolgreichen Lehrgangsteilnahme Fachgespräch Ziel geführt werden bestandene Klausuren auszugleichen Weg Defizit erfolgreichen Lehrgangsteilnahme Fachgespräch ersetzen . folgt begrenzten " Ergänzungsfunktion " Fachgesprächs letztlich beruht § Abs. individuelle Ermittlung Wissens Fähigkeiten einzelnen Bewerbers Fachgebiet umfassende schriftliche mündliche Prüfung ausgerichtet ist Senatsbeschluss 7 . März aaO . Anordnung Fachgesprächs war auch Hinblick Antragsteller vorgelegten Nachweise Lehrgangs Abs. erworbene besondere theoretische Kenntnisse Strafrecht geboten . Anordnung wäre Betracht gekommen insoweit Nachweis besonderen theoretischen Kenntnisse voll gelungen wäre diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte schluss 7 . März aaO . Antragsteller Nachweis Abs. FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend Antragsgegnerin insoweit Recht partiellen Klärungsbedarf Anlass eng begrenztes Fachgespräch gesehen hat . Vorinstanz : Entscheidung Roggenbuck