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BESCHLUSS
AnwZ
26
.
März
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Schaal
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
26
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
31
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Feststellungsantrag
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
tragen
Beschwerdegegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
festgesetzt
.
wird
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwalt
Landgericht
berlandesgericht
richt
auch
zugelassen
.
4
.
März
erließ
Amtsgegegen
Haftbefehl
Abgabe
lichen
Versicherung
rechtskräftig
titulierten
Kostenerstattungsforderungen
Erbengemeinschaft
beglich
früher
vertreten
hatte
.
Rechtsmittel
Haftbefehl
blieben
Erfolg
.
Hinweis
Eintragung
Antragstellers
Schuldnerverzeichnis
begründete
Vermutung
Vermögensverfalls
forderte
Antragsgegnerin
Antragsteller
Vermögensverhältnisse
darzulegen
.
entsprach
Antragsteller
.
stellte
vielmehr
Anwaltsgerichtshof
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
sinngemäß
Feststellung
beantragte
Haftbefehl
löse
Vermutung
Vermögensverfalls
;
sei
Mitwirkung
§
verpflichtet
.
Antrag
blieb
erfolglos
.
7
.
August
AnwZ
.
12
.
September
widerrief
Antragsgegnerin
Beschlusses
Vorstands
7
.
September
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
macht
Antragsteller
auch
Rechtsmitteln
Haftbefehl
geltend
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
habe
Vermutungswirkung
ausgelöst
Eintragung
zugrunde
liegende
Titel
rechtmäßig
sei
Einwand
§
entgegenstehe
.
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Rechtsstreit
hatte
Antragsteller
Honorar
langjährige
Vertretung
Erbengemeinschaft
Geltendmachung
Restitutionsansprüchen
eingeklagt
.
Antragsteller
scheiterte
Widerklage
Erbengemeinschaft
Fehler
Antragstellers
anwaltlichen
Vertretung
geltend
machte
Abweisung
Klage
auch
Verurteilung
Antragstellers
Zahlung
4.228,88
erreichte
.
Restitutionsanspruch
Durchsetzung
Antragsteller
beauftragt
hatte
stand
investive
Veräußerung
Grundstücks
damals
neu
eingeführten
später
aufgehobenen
§
F.
Dritten
.
blieben
Versuche
Klägers
Zurückweisung
Restitutionsantrags
einerseits
Durchführung
Veräußerungsentscheidung
andererseits
verschiedenen
Wegen
verhindern
erfolglos
.
Klage
Auskehrung
Veräußerungserlöses
erwies
verfrüht
wurde
ebenfalls
abgewiesen
.
veranlasste
Erbengemeinschaft
Antragsteller
bitten
Bemühungen
einzustellen
.
Antragsteller
leistete
Folge
verfolgte
Ansprüche
Mandat
entzog
eingelegten
Rechtsmittel
verschiedenen
noch
laufenden
Verfahren
zurücknehmen
ließ
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
wendet
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
Aufhebung
Widerrufs
erneut
Feststellung
erreichen
möchte
Vermögensverfall
vermutet
werde
Darlegung
Vermögensverhältnisse
verpflichtet
sei
.
Antragsgegnerin
beantragt
sofortige
Beschwerde
zurückzuweisen
Feststellungsantrag
unzulässig
verwerfen
.
II
.
1
.
sofortige
Beschwerde
ist
Antrag
Aufhebung
Widerrufsbescheids
Antragsgegnerin
12
.
September
zulässig
.
2
.
mündlichen
Verhandlung
Senat
zusätzlich
gestellte
Feststellungsantrag
ist
auch
jetzt
zulässig
.
zielt
isolierte
Prüfung
Teils
Voraussetzungen
Widerruf
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
.
besteht
jedenfalls
Rechtsschutzinteresse
Antragsteller
Widerrufsbescheid
Antragsgegnerin
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
angegriffen
hat
auch
Beschwerdeverfahren
vollen
Nachprüfung
Senat
unterliegt
.
.
Rechtsmittel
bleibt
zulässig
Sache
Erfolg
.
1
.
Antragsgegnerin
war
auch
Hinblick
§
gehindert
Voraussetzungen
Widerrufs
prüfen
.
Vorliegen
Streits
Kammermitgliedern
mag
Vermittlungsbemühungen
Kammer
angezeigt
erscheinen
lassen
.
aber
kann
Kammer
hindern
Gründen
Widerruf
Rechtsanwaltszulassung
nachzugehen
.
ist
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwalt
gesetzlich
verpflichtet
§
Abs.
aufgeführten
Gründe
vorliegt
.
Übrigen
lag
hier
auch
Streit
Kammermitgliedern
.
Prozessbevollmächtigte
früheren
Mandantin
mag
Möglichkeit
gehabt
haben
Weise
erstrittenen
Titel
Antragsteller
durchzusetzen
.
Wahl
Mittel
ging
geht
Antragsteller
indessen
.
wollte
Vollstreckung
insgesamt
verhindern
war
Anwaltsgerichtshof
Recht
festgestellt
hat
bereit
Vermittlung
einzulassen
.
konnte
Lage
Dinge
nur
Vorschlag
führen
titulierte
Forderung
begleichen
Antragsteller
offenkundig
akzeptiert
hätte
.
wäre
auch
vornherein
zwecklos
gewesen
.
2
.
Antragsgegnerin
hat
auch
Recht
Vermögensverfall
angenommen
.
Vermögensverfall
§
Abs.
Nr.
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
geraten
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
;
Beweisanzeichen
sind
insbesondere
Erwirkung
Schuldtiteln
Vollstreckungsmaßnahmen
.
.
Senat
.
25
.
März
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
.
21
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
;
.
3
Juli
AnwZ
unveröff
.
.
Wird
Rechtsanwalt
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
wird
Vermögensverfall
gesetzlich
vermutet
.
Fall
lag
hier
Erlass
Widerrufsbescheids
Antragsgegnerin
.
Antragsteller
war
Zeitpunkt
Haftbefehl
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
.
Eintragung
löste
Vermutung
Antragsteller
geraten
war
.
ändert
Anspruch
Schadensersatz
Urteilsmissbrauchs
§
Antragsteller
berühmt
.
Abs.
Nr.
knüpft
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
Vermutung
Vermögensverfalls
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
regelmäßig
Verlust
Kreditwürdigkeit
führt
Schuldner
imstande
ist
Gläubiger
befriedigen
wird
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
erst
recht
Erlass
Haftbefehls
Erzwingung
Abgabe
vermeiden
.
Annahme
ist
auch
dann
gerechtfertigt
Schuldner
glaubt
Verurteilung
Unrecht
erfolgt
ist
Gläubiger
Durchsetzung
Titels
Schadensersatz
verlangen
kann
.
Verlust
Kreditwürdigkeit
hängt
Eintragung
aber
Gründen
führten
.
wird
auch
Schuldner
meint
stehe
Durchsetzung
Titels
Gläubiger
Schadenersatzanspruch
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
ankommen
lassen
.
wird
vielmehr
schon
Schadensminderungspflicht
§
Abs.
Satz
genügen
versuchen
Prozessgericht
Einstellung
Zwangsvollstreckung
erreichen
.
kann
offen
bleiben
entsprechender
Anwendung
§
Wege
einstweiligen
Verfügung
§
erfolgen
hat
Nachweisen
Streitstand
:
.
Entscheidend
ist
regelmäßig
auch
anderen
Wege
gelingen
wird
vermeintlicher
Anspruch
aussichtsreich
ist
.
Gelingt
muss
rechnen
angenommene
Anspruch
begründet
ist
.
wird
dann
auch
sonst
Gläubiger
befriedigen
nötigen
Mittel
hat
.
Vermutung
Vermögensverfalls
stritt
auch
Antragsteller
ankommt
auch
anderen
Fällen
Schadensersatzanspruch
unrechtmäßiger
Erlangung
Titels
Amtspflichtverletzung
zustand
gestützt
wird
.
Vermutung
ist
widerlegbar
.
muss
Rechtsanwalt
aber
Berücksichtigung
auch
gesetzlichen
Mitwirkungspflicht
§
Vermögensverhältnisse
umfassend
darstellen
Senat
.
21
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
jedenfalls
aber
darlegen
Ansprüche
noch
bestehen
Weise
Forderungen
ausgeglichen
werden
sollen
Senat
.
9
.
Dezember
AnwZ
;
.
6
November
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
fehlt
.
hatte
Antragsgegnerin
Vermögensverhältnisse
auch
ansatzweise
dargelegt
.
hat
einmal
mitgeteilt
Verbindlichkeiten
Erbengemeinschaft
noch
hatte
Mitteln
beglichen
werden
sollten
.
hat
Gegenteil
auch
Ergebnis
erfolglos
versucht
Antragsgegnerin
erwähnten
Antrag
gerichtliche
Feststellung
Fortführung
Ermittlungen
hindern
Offenbarung
Vermögensverhältnisse
vornherein
vermeiden
.
Anhaltspunkte
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
vorlag
waren
ersichtlich
.
3
.
Auch
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
Beschwerdeverfahren
Senat
hat
berücksichtigen
wäre
Senat
357
;
ergeben
Vermögensverfall
Antragsteller
jedenfalls
jetzt
mehr
besteht
.
zunächst
nur
vermutete
hat
Gegenteil
bestätigt
.
Amtsgericht
hat
zwar
Anfrage
Senats
12
.
Oktober
mitgeteilt
Antragsteller
sei
mehr
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
.
Antragsteller
hat
Senat
aber
1
.
März
selbst
unterrichtet
Antrag
Erbengemeinschaft
erneut
-9-
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
geladen
worden
entgegengetreten
sei
.
Rechtsmittel
hatten
Erfolg
.
Antragsteller
wird
voraussichtlich
Kürze
wieder
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
werden
offen
bleiben
kann
Eintragung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
erfolgt
ersten
Eintragung
Maßnahmen
Erzwingung
Abgabe
.
wird
Vermögensverfall
auch
wieder
vermutet
werden
.
Vermutung
kommt
mehr
.
mündlichen
Verhandlung
Senat
hat
Antragsteller
Vermögensverhältnisse
zwar
weiterhin
umfassend
dargestellt
.
Einlassung
Senat
Verfahren
Senat
eingereichten
Schriftsätzen
7
.
21
.
22
.
23
.
März
ergibt
aber
Antragsteller
geraten
ist
auch
Aussicht
Besserung
besteht
.
Antragsteller
hat
mündlichen
Verhandlung
erklärt
zurzeit
eigenes
Einkommen
verfüge
.
ist
imstande
Forderungen
laufenden
Vollstreckungen
begleichen
.
gehören
allein
dargestellten
Forderungen
Erbengemeinschaft
.
Vielmehr
sind
weiteren
Rechtsstreit
Antragsteller
Vergütungsforderungen
geführt
hat
Mandantin
Sozietät
Antragsteller
früher
angehörte
Sicherung
Honorarforderungen
abgetreten
hatte
Kostenforderungen
Freistaats
Bundes
Größenordnung
entstanden
.
Kostenforderungen
hat
Antragsteller
erfüllt
.
Antrag
Kostengläubiger
ist
Antragsteller
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
aufgefordert
worden
.
wiederum
angebliche
Schadensersatzansprüche
hier
Freistaat
Bundesrepublik
Amtspflichtverletzung
gestützten
Rechtsmittel
blieben
erfolglos
.
Antragsteller
werden
eigenen
Angaben
weitere
erhebliche
Forderungen
zukommen
.
Deutsche
Rentenversicherung
Bund
macht
Antragsteller
früheren
Sozius
Anspruch
Nachzahlung
Sozialversicherungsbeiträgen
Höhe
umgerechnet
Mitarbeiterin
früheren
gemeinsamen
Sozietät
geltend
.
Nachforderungsbescheid
gerichtete
Klage
hat
Sozialgericht
10
.
Februar
verkündetem
Urteil
abgewiesen
.
hat
Antragsteller
Berufung
eingelegt
entschieden
ist
.
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
21
.
Februar
hat
Antragsteller
aber
erklärt
rechne
Rechtsstreit
Bundessozialgericht
verlieren
.
Mittel
Forderung
auszugleichen
hat
Antragsteller
eigenem
Bekunden
.
Aussicht
Besserung
besteht
.
Antragsteller
hat
Senat
erklärt
Widerrufsverfahrens
hätten
Mandate
abnehmende
Tendenz
;
Mandanten
blieben
treu
.
Konto
ist
Angaben
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Bank
gekündigt
worden
.
fehlt
aber
Voraussetzungen
Wiederherstellung
geordneter
Vermögensverhältnisse
.
prekär
Lage
Antragstellers
ist
zeigt
auch
laufenden
Beschwerdeverfahrens
Haftpflichtversicherungsbeitrag
schuldig
blieb
Verlust
Versicherungsschutzes
kommen
ließ
.
nahm
Zahlungen
erst
Mitteilung
Versicherung
Antragsgegnerin
Hinweis
Folgen
wieder
.
Auch
Schließung
nen
Deckungslücke
kam
erst
entsprechenden
Hinweis
Antragsgegnerin
.
Otten
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung
21.02.2006