BESCHLUSS AnwZ 26 . März Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Schaal Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. Dr. mündlicher Verhandlung 26 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss II . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 31 . März wird zurückgewiesen . Feststellungsantrag wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittelverfahrens tragen Beschwerdegegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . € festgesetzt . wird Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft Rechtsanwalt Landgericht berlandesgericht richt auch zugelassen . 4 . März erließ Amtsgegegen Haftbefehl Abgabe lichen Versicherung rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsforderungen Erbengemeinschaft beglich früher vertreten hatte . Rechtsmittel Haftbefehl blieben Erfolg . Hinweis Eintragung Antragstellers Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung Vermögensverfalls forderte Antragsgegnerin Antragsteller Vermögensverhältnisse darzulegen . entsprach Antragsteller . stellte vielmehr Anwaltsgerichtshof Antrag gerichtliche Entscheidung sinngemäß Feststellung beantragte Haftbefehl löse Vermutung Vermögensverfalls ; sei Mitwirkung § verpflichtet . Antrag blieb erfolglos . 7 . August AnwZ . 12 . September widerrief Antragsgegnerin Beschlusses Vorstands 7 . September Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft . Antrag gerichtliche Entscheidung Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft macht Antragsteller auch Rechtsmitteln Haftbefehl geltend Eintragung Schuldnerverzeichnis habe Vermutungswirkung ausgelöst Eintragung zugrunde liegende Titel rechtmäßig sei Einwand § entgegenstehe . Verurteilung zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte Antragsteller Honorar langjährige Vertretung Erbengemeinschaft Geltendmachung Restitutionsansprüchen eingeklagt . Antragsteller scheiterte Widerklage Erbengemeinschaft Fehler Antragstellers anwaltlichen Vertretung geltend machte Abweisung Klage auch Verurteilung Antragstellers Zahlung 4.228,88 € erreichte . Restitutionsanspruch Durchsetzung Antragsteller beauftragt hatte stand investive Veräußerung Grundstücks damals neu eingeführten später aufgehobenen § F. Dritten . blieben Versuche Klägers Zurückweisung Restitutionsantrags einerseits Durchführung Veräußerungsentscheidung andererseits verschiedenen Wegen verhindern erfolglos . Klage Auskehrung Veräußerungserlöses erwies verfrüht wurde ebenfalls abgewiesen . veranlasste Erbengemeinschaft Antragsteller bitten Bemühungen einzustellen . Antragsteller leistete Folge verfolgte Ansprüche Mandat entzog eingelegten Rechtsmittel verschiedenen noch laufenden Verfahren zurücknehmen ließ . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . wendet Antragsteller sofortigen Beschwerde Aufhebung Widerrufs erneut Feststellung erreichen möchte Vermögensverfall vermutet werde Darlegung Vermögensverhältnisse verpflichtet sei . Antragsgegnerin beantragt sofortige Beschwerde zurückzuweisen Feststellungsantrag unzulässig verwerfen . II . 1 . sofortige Beschwerde ist Antrag Aufhebung Widerrufsbescheids Antragsgegnerin 12 . September zulässig . 2 . mündlichen Verhandlung Senat zusätzlich gestellte Feststellungsantrag ist auch jetzt zulässig . zielt isolierte Prüfung Teils Voraussetzungen Widerruf Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft . besteht jedenfalls Rechtsschutzinteresse Antragsteller Widerrufsbescheid Antragsgegnerin Antrag gerichtliche Entscheidung angegriffen hat auch Beschwerdeverfahren vollen Nachprüfung Senat unterliegt . . Rechtsmittel bleibt zulässig Sache Erfolg . 1 . Antragsgegnerin war auch Hinblick § gehindert Voraussetzungen Widerrufs prüfen . Vorliegen Streits Kammermitgliedern mag Vermittlungsbemühungen Kammer angezeigt erscheinen lassen . aber kann Kammer hindern Gründen Widerruf Rechtsanwaltszulassung nachzugehen . ist Widerruf Zulassung Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet § Abs. aufgeführten Gründe vorliegt . Übrigen lag hier auch Streit Kammermitgliedern . Prozessbevollmächtigte früheren Mandantin mag Möglichkeit gehabt haben Weise erstrittenen Titel Antragsteller durchzusetzen . Wahl Mittel ging geht Antragsteller indessen . wollte Vollstreckung insgesamt verhindern war Anwaltsgerichtshof Recht festgestellt hat bereit Vermittlung einzulassen . konnte Lage Dinge nur Vorschlag führen titulierte Forderung begleichen Antragsteller offenkundig akzeptiert hätte . wäre auch vornherein zwecklos gewesen . 2 . Antragsgegnerin hat auch Recht Vermögensverfall angenommen . Vermögensverfall § Abs. Nr. liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse absehbarer Zeit ordnen kann geraten außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen ; Beweisanzeichen sind insbesondere Erwirkung Schuldtiteln Vollstreckungsmaßnahmen . . Senat . 25 . März AnwZ BRAK-Mitt . ; . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . ; . 3 Juli AnwZ unveröff . . Wird Rechtsanwalt Schuldnerverzeichnis eingetragen wird Vermögensverfall gesetzlich vermutet . Fall lag hier Erlass Widerrufsbescheids Antragsgegnerin . Antragsteller war Zeitpunkt Haftbefehl Abgabe eidesstattlichen Versicherung Schuldnerverzeichnis eingetragen . Eintragung löste Vermutung Antragsteller geraten war . ändert Anspruch Schadensersatz Urteilsmissbrauchs § Antragsteller berühmt . Abs. Nr. knüpft Eintragung Schuldnerverzeichnis Vermutung Vermögensverfalls Eintragung Schuldnerverzeichnis regelmäßig Verlust Kreditwürdigkeit führt Schuldner imstande ist Gläubiger befriedigen wird Abgabe eidesstattlichen Versicherung erst recht Erlass Haftbefehls Erzwingung Abgabe vermeiden . Annahme ist auch dann gerechtfertigt Schuldner glaubt Verurteilung Unrecht erfolgt ist Gläubiger Durchsetzung Titels Schadensersatz verlangen kann . Verlust Kreditwürdigkeit hängt Eintragung aber Gründen führten . wird auch Schuldner meint stehe Durchsetzung Titels Gläubiger Schadenersatzanspruch Eintragung Schuldnerverzeichnis ankommen lassen . wird vielmehr schon Schadensminderungspflicht § Abs. Satz genügen versuchen Prozessgericht Einstellung Zwangsvollstreckung erreichen . kann offen bleiben entsprechender Anwendung § Wege einstweiligen Verfügung § erfolgen hat Nachweisen Streitstand : . Entscheidend ist regelmäßig auch anderen Wege gelingen wird vermeintlicher Anspruch aussichtsreich ist . Gelingt muss rechnen angenommene Anspruch begründet ist . wird dann auch sonst Gläubiger befriedigen nötigen Mittel hat . Vermutung Vermögensverfalls stritt auch Antragsteller ankommt auch anderen Fällen Schadensersatzanspruch unrechtmäßiger Erlangung Titels Amtspflichtverletzung zustand gestützt wird . Vermutung ist widerlegbar . muss Rechtsanwalt aber Berücksichtigung auch gesetzlichen Mitwirkungspflicht § Vermögensverhältnisse umfassend darstellen Senat . 21 November AnwZ BRAK-Mitt . jedenfalls aber darlegen Ansprüche noch bestehen Weise Forderungen ausgeglichen werden sollen Senat . 9 . Dezember AnwZ ; . 6 November AnwZ BRAK-Mitt . . fehlt . hatte Antragsgegnerin Vermögensverhältnisse auch ansatzweise dargelegt . hat einmal mitgeteilt Verbindlichkeiten Erbengemeinschaft noch hatte Mitteln beglichen werden sollten . hat Gegenteil auch Ergebnis erfolglos versucht Antragsgegnerin erwähnten Antrag gerichtliche Feststellung Fortführung Ermittlungen hindern Offenbarung Vermögensverhältnisse vornherein vermeiden . Anhaltspunkte Gefährdung Interessen Rechtsuchenden vorlag waren ersichtlich . 3 . Auch Verfahren Anwaltsgerichtshof Beschwerdeverfahren Senat hat berücksichtigen wäre Senat 357 ; ergeben Vermögensverfall Antragsteller jedenfalls jetzt mehr besteht . zunächst nur vermutete hat Gegenteil bestätigt . Amtsgericht hat zwar Anfrage Senats 12 . Oktober mitgeteilt Antragsteller sei mehr Schuldnerverzeichnis eingetragen . Antragsteller hat Senat aber 1 . März selbst unterrichtet Antrag Erbengemeinschaft erneut -9- Abgabe eidesstattlichen Versicherung geladen worden entgegengetreten sei . Rechtsmittel hatten Erfolg . Antragsteller wird voraussichtlich Kürze wieder Schuldnerverzeichnis eingetragen werden offen bleiben kann Eintragung Abgabe eidesstattlichen Versicherung erfolgt ersten Eintragung Maßnahmen Erzwingung Abgabe . wird Vermögensverfall auch wieder vermutet werden . Vermutung kommt mehr . mündlichen Verhandlung Senat hat Antragsteller Vermögensverhältnisse zwar weiterhin umfassend dargestellt . Einlassung Senat Verfahren Senat eingereichten Schriftsätzen 7 . 21 . 22 . 23 . März ergibt aber Antragsteller geraten ist auch Aussicht Besserung besteht . Antragsteller hat mündlichen Verhandlung erklärt zurzeit eigenes Einkommen verfüge . ist imstande Forderungen laufenden Vollstreckungen begleichen . gehören allein dargestellten Forderungen Erbengemeinschaft . Vielmehr sind weiteren Rechtsstreit Antragsteller Vergütungsforderungen geführt hat Mandantin Sozietät Antragsteller früher angehörte Sicherung Honorarforderungen abgetreten hatte Kostenforderungen Freistaats Bundes Größenordnung € entstanden . Kostenforderungen hat Antragsteller erfüllt . Antrag Kostengläubiger ist Antragsteller Abgabe eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden . wiederum angebliche Schadensersatzansprüche hier Freistaat Bundesrepublik Amtspflichtverletzung gestützten Rechtsmittel blieben erfolglos . Antragsteller werden eigenen Angaben weitere erhebliche Forderungen zukommen . Deutsche Rentenversicherung Bund macht Antragsteller früheren Sozius Anspruch Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträgen Höhe umgerechnet € Mitarbeiterin früheren gemeinsamen Sozietät geltend . Nachforderungsbescheid gerichtete Klage hat Sozialgericht 10 . Februar verkündetem Urteil abgewiesen . hat Antragsteller Berufung eingelegt entschieden ist . mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof 21 . Februar hat Antragsteller aber erklärt rechne Rechtsstreit Bundessozialgericht verlieren . Mittel Forderung auszugleichen hat Antragsteller eigenem Bekunden . Aussicht Besserung besteht . Antragsteller hat Senat erklärt Widerrufsverfahrens hätten Mandate abnehmende Tendenz ; Mandanten blieben treu . Konto ist Angaben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bank gekündigt worden . fehlt aber Voraussetzungen Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse . prekär Lage Antragstellers ist zeigt auch laufenden Beschwerdeverfahrens Haftpflichtversicherungsbeitrag schuldig blieb Verlust Versicherungsschutzes kommen ließ . nahm Zahlungen erst Mitteilung Versicherung Antragsgegnerin Hinweis Folgen wieder . Auch Schließung nen Deckungslücke kam erst entsprechenden Hinweis Antragsgegnerin . Otten Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung 21.02.2006