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577 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
20
.
April
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Einwände
Vollstreckung
Geldbuße
§
Abs.
Satz
sind
je
Art
Einwands
Wege
Erinnerung
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsgegenklage
Prozessgericht
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
§
geltend
machen
.
Beschluss
20
.
April
AnwZ
Unzulässigkeit
Zwangsvollstreckung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
20
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
2
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
11
.
August
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Urteil
29
Juli
Anwaltsgerichtshofs
Geldbuße
M
teilt
worden
Antragsgegnerin
vollstreckt
.
Rahmen
streckung
ist
Antragsteller
zuständigen
Gerichtsvollzieher
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
geladen
worden
.
wendet
Vollstreckungsgegenklage
.
macht
geltend
förmlichen
Voraussetzungen
Vollstreckung
lägen
.
rechnet
Geldbuße
übersteigenden
Schadensersatzforderungen
Antragsgegnerin
.
Anwaltsgerichtshof
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgericht
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
wiesen
.
hat
Klage
Antrag
§
§
Satz
gewertet
unbegründet
zurückgewiesen
.
Ladung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
sei
formell
Ordnung
gewesen
.
Aufrechnung
Geldbuße
Natur
Sache
ausgeschlossen
jedenfalls
seien
Schadensersatzansprüche
gerichtlich
festgestellt
noch
anerkannt
.
Zumindest
seien
substantiiert
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
hat
Anwaltsgerichtshof
Anwaltsgericht
angeführten
Gründen
zurückgewiesen
.
wendet
Antragsteller
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
1
.
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
Beschwerde
Verfahren
§
Satz
Verbindung
§
§
Abs.
Abs.
Satz
ist
anfechtbar
.
entspricht
nämlich
Entscheidung
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Satz
Rechtsmittel
gegeben
ist
Senat
.
12
.
Februar
2/00
BRAK-Mitt
.
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
Ergebnis
ändert
Anträge
Antragstellers
Einwendungen
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
hätten
behandelt
werden
dürfen
teilweise
Vollstreckungserinnerung
§
teilweise
Vollstreckungsgegenklage
§
behandelt
werden
müssen
.
auch
verfahrensmäßig
richtiger
Behandlung
Anträge
wäre
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
statthaft
.
Vollstreckung
Geldbußen
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
erfolgt
gemäß
§
Abs.
Satz
Vorschriften
Vollstreckung
Urteilen
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
gelten
.
ursprüngliche
Fassung
Bundesrechtsanwaltsordnung
zurückgehenden
Regelung
wollte
Gesetzgeber
Vollstreckung
Geldbußen
gleiche
Rechtslage
herstellen
Vollstreckung
Kammerbeiträgen
heutigen
§
Abs.
§
Abs.
heutigen
§
Abs.
§
Abs.
BT-Drucks
.
III/120
S.
f.
§
.
kann
Rechtsanwalt
Verstöße
formelles
Vollstreckungsrecht
Erinnerung
§
Vollstreckungsgericht
Wehr
setzen
.
Vollstreckung
Kammerbeitrags
ist
§
Abs.
Vollstreckungsgegenklage
zulässig
zwar
ordentlichen
Gerichten
allerdings
Kammerbeschlüsse
gebunden
sind
.
Willens
Gesetzgebers
gleiche
Rechtslage
schaffen
liegt
Zwangsgeld
§
auch
Geldbuße
§
genauso
.
Sache
hätte
Anwaltsgericht
ordentlichen
Gerichte
verwiesen
werden
müssen
zwar
Einwands
Ladung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Vollstreckungsgericht
Übrigen
Prozessgericht
.
Verweisung
Gerichte
kommt
§
Abs.
mehr
Betracht
.
Antragsteller
darf
aber
Grundsatz
Meistbegünstigung
schlechter
gestellt
werden
verfahrensmäßig
richtigem
Vorgehen
stünde
.
Auch
dann
wäre
allerdings
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
gegeben
.
Einwände
Antragstellers
Ladung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Vollstreckungserinnerung
gemäß
§
behandeln
gewesen
wären
könnten
zwar
Rechtsbeschwerde
Überprüfung
Bundesgerichtshof
gestellt
werden
.
ist
aber
§
Abs.
nur
statthaft
Beschwerdegericht
zulässt
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Rechtsmittel
indessen
zugelassen
.
sachlichen
Voraussetzungen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Abs.
liegen
auch
.
Einwände
Antragstellers
Ladung
haben
grundsätzliche
Bedeutung
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
ist
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
noch
Fortbildung
Rechts
erforderlich
.
Aufrechnung
wäre
Sache
Prozessgericht
abzugeben
gewesen
.
Berufungsurteil
Landgerichts
wäre
Rechtsmittel
nur
Zulassung
Berufungsgericht
gegeben
gewesen
§
Nr.
bestimmte
Beschwerdewert
Nichtzulassungsbeschwerde
erreicht
ist
.
Gründe
Zulassung
Revision
§
Abs.
Satz
entsprechen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
.
sind
auch
insoweit
ersichtlich
.
3
.
statthaftes
Rechtsmittel
wäre
Übrigen
auch
unbegründet
.
Voraussetzungen
§
Ladung
eidesstattlichen
Versicherung
lagen
.
Aufrechnung
setzte
Anwaltsgericht
Ergebnis
zutreffend
erkannt
hat
Zweck
Geldbuße
vereiteln
Rechtsanalogie
§
StPO
Verbindung
§
Abs.
Satz
Abs.
Aufrechnung
gestellte
Forderung
gerichtlich
festgestellt
anerkannt
war
.
fehlt
.
.
Entscheidung
konnte
mündliche
Verhandlung
ergehen
.
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung
2/03