BESCHLUSS AnwZ 20 . April Verfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Einwände Vollstreckung Geldbuße § Abs. Satz sind je Art Einwands Wege Erinnerung Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgegenklage Prozessgericht ordentlichen Gerichtsbarkeit § geltend machen . Beschluss 20 . April AnwZ Unzulässigkeit Zwangsvollstreckung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. 20 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 2 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 11 . August wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Urteil 29 Juli Anwaltsgerichtshofs Geldbuße M teilt worden Antragsgegnerin vollstreckt . Rahmen streckung ist Antragsteller zuständigen Gerichtsvollzieher Abgabe eidesstattlichen Versicherung geladen worden . wendet Vollstreckungsgegenklage . macht geltend förmlichen Voraussetzungen Vollstreckung lägen . rechnet Geldbuße übersteigenden Schadensersatzforderungen Antragsgegnerin . Anwaltsgerichtshof gerichtete Klage hat Anwaltsgericht Bezirk Rechtsanwaltskammer wiesen . hat Klage Antrag § § Satz gewertet unbegründet zurückgewiesen . Ladung Abgabe eidesstattlichen Versicherung sei formell Ordnung gewesen . Aufrechnung Geldbuße Natur Sache ausgeschlossen jedenfalls seien Schadensersatzansprüche gerichtlich festgestellt noch anerkannt . Zumindest seien substantiiert . sofortige Beschwerde Antragstellers hat Anwaltsgerichtshof Anwaltsgericht angeführten Gründen zurückgewiesen . wendet Antragsteller Beschwerde . II . Rechtsmittel ist unzulässig . 1 . Entscheidung Anwaltsgerichtshofs Beschwerde Verfahren § Satz Verbindung § § Abs. Abs. Satz ist anfechtbar . entspricht nämlich Entscheidung Oberlandesgerichts § Abs. Satz Rechtsmittel gegeben ist Senat . 12 . Februar 2/00 BRAK-Mitt . ; 7 . Aufl . Rdn . . 2 . Ergebnis ändert Anträge Antragstellers Einwendungen Zwangsvollstreckung § Abs. hätten behandelt werden dürfen teilweise Vollstreckungserinnerung § teilweise Vollstreckungsgegenklage § behandelt werden müssen . auch verfahrensmäßig richtiger Behandlung Anträge wäre Rechtsmittel Bundesgerichtshof statthaft . Vollstreckung Geldbußen anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß § Abs. Satz Vorschriften Vollstreckung Urteilen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten . ursprüngliche Fassung Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehenden Regelung wollte Gesetzgeber Vollstreckung Geldbußen gleiche Rechtslage herstellen Vollstreckung Kammerbeiträgen heutigen § Abs. § Abs. heutigen § Abs. § Abs. BT-Drucks . III/120 S. f. § . kann Rechtsanwalt Verstöße formelles Vollstreckungsrecht Erinnerung § Vollstreckungsgericht Wehr setzen . Vollstreckung Kammerbeitrags ist § Abs. Vollstreckungsgegenklage zulässig zwar ordentlichen Gerichten allerdings Kammerbeschlüsse gebunden sind . Willens Gesetzgebers gleiche Rechtslage schaffen liegt Zwangsgeld § auch Geldbuße § genauso . Sache hätte Anwaltsgericht ordentlichen Gerichte verwiesen werden müssen zwar Einwands Ladung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Vollstreckungsgericht Übrigen Prozessgericht . Verweisung Gerichte kommt § Abs. mehr Betracht . Antragsteller darf aber Grundsatz Meistbegünstigung schlechter gestellt werden verfahrensmäßig richtigem Vorgehen stünde . Auch dann wäre allerdings Rechtsmittel Bundesgerichtshof gegeben . Einwände Antragstellers Ladung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Vollstreckungserinnerung gemäß § behandeln gewesen wären könnten zwar Rechtsbeschwerde Überprüfung Bundesgerichtshof gestellt werden . ist aber § Abs. nur statthaft Beschwerdegericht zulässt . Anwaltsgerichtshof hat Rechtsmittel indessen zugelassen . sachlichen Voraussetzungen Zulassung Rechtsbeschwerde Abs. liegen auch . Einwände Antragstellers Ladung haben grundsätzliche Bedeutung . Entscheidung Bundesgerichtshofs ist auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung noch Fortbildung Rechts erforderlich . Aufrechnung wäre Sache Prozessgericht abzugeben gewesen . Berufungsurteil Landgerichts wäre Rechtsmittel nur Zulassung Berufungsgericht gegeben gewesen § Nr. bestimmte Beschwerdewert Nichtzulassungsbeschwerde € erreicht ist . Gründe Zulassung Revision § Abs. Satz entsprechen Zulassung Rechtsbeschwerde . sind auch insoweit ersichtlich . 3 . statthaftes Rechtsmittel wäre Übrigen auch unbegründet . Voraussetzungen § Ladung eidesstattlichen Versicherung lagen . Aufrechnung setzte Anwaltsgericht Ergebnis zutreffend erkannt hat Zweck Geldbuße vereiteln Rechtsanalogie § StPO Verbindung § Abs. Satz Abs. Aufrechnung gestellte Forderung gerichtlich festgestellt anerkannt war . fehlt . . Entscheidung konnte mündliche Verhandlung ergehen . Schmidt-Räntsch Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung 2/03