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472 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Strafsache
sexueller
Nötigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
September
§
Abs.
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Umfang
Beschlussformel
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
bleibt
bestehen
.
Beweiswürdigung
hält
unaufgelösten
Widersprüche
Angaben
Nebenklägerin
Einlassung
Angeklagten
einerseits
Aussage
Zeugen
andererseits
vorhandenen
objektiven
DNA-Spuren
Verletzungen
Nebenklägerin
Fundort
Brille
Ergebnis
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
2
.
Jedoch
begegnet
Strafausspruch
Gesichtspunkten
durchgreifenden
sachlich-rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
ist
Ergebnis
gelangt
Angeklagte
Alkoholkonsums
enthemmt
war
Grund
war
entschloss
Tat
begehen
S.
.
Voraussetzungen
§
StGB
hat
allerdings
ebenso
verneint
Abs.
StGB
.
alkoholbedingt
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
hat
Landgericht
alleine
Hinblick
ausgeschlossen
Angeklagte
noch
Nebenklägerin
Zeuge
schilderten
Angeklagte
stark
betrunken
war
.
wurde
alkoholbedingten
Ausfallerscheinungen
Lallen
Torkeln
etc.
berichtet
S.
.
Erwägungen
tragen
Ausschluss
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
.
Feststellungen
betrieb
Tatzeitraum
erheblichem
Maße
Alkoholmissbrauch
.
Tat
ging
Feier
Wohnung
Zeugen
voraus
Zeugen
Nebenklägerin
Angeklagte
teilnahmen
Nebenklägerin
Zeuge
Angeklagte
Wodka
tranken
.
Einlassung
Angeklagten
Strafkammer
Feststellungen
Alkoholkonsum
stützt
S.
hat
Tattag
Abend
wohl
Liter
Wodka
getrunken
S.
.
Angeklagten
beabsichtigte
vaginale
Vergewaltigung
Nebenklägerin
konnte
Erektionsstörungen
ausführen
.
Umstände
Anhaltspunkte
erhebliche
Verminderung
nur
relativ
geringfügig
einschlägig
vorbestraften
Angeklagten
bieten
konnten
Voraussetzungen
§
StGB
alleine
bekundeten
Wahrnehmungen
ebenfalls
unerheblich
alkoholisierten
Zeugen
ausgeschlossen
werden
.
Auch
unternimmt
Landgericht
medizinischen
Sachverständigen
zugezogen
hat
Versuch
Berechnung
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
Grundlage
Angaben
Angeklagten
.
Angeklagte
selbst
angetrunken
beschrieben
hat
Tat
einzelne
Merkmale
gezielten
Vorgehens
aufweist
Mitnahme
Mantels
Schuhe
Nebenklägerin
Wohnung
Angeklagten
dorthin
locken
kann
Senat
zwar
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Tat
ausschließen
.
Jedoch
bedarf
erneuter
Prüfung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Alkoholisierung
erheblich
vermindert
war
zumindest
Zweifelssatzes
auszugehen
ist
.
verhängte
Strafe
maßvoll
ist
kann
Strafausspruch
fehlerhaften
Ausschluss
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
beruhen
.
Rahmen
Strafzumessung
hat
Landgericht
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
versuchte
Geschlechtsverkehr
Nebenklägerin
auszuführen
bereits
halbes
Jahr
Tat
einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr
Nebenklägerin
gekommen
war
S.
.
Abgesehen
Feststellung
Tat
angefochtenen
Urteil
Beweiswürdigung
fehlt
war
Strafkammer
auch
befugt
Feststellung
Angeklagten
verwerten
.
Angeklagte
wurde
Europäischen
Haftbefehls
Staatsanwaltschaft
5
.
Dezember
27
.
Juni
festgenommen
.
Auslieferungsbewilligung
Bezirksgerichts
umfasst
nur
abgeurteilte
Tat
28
.
Dezember
jedoch
ursprünglich
mitangeklagte
Tat
Sommer
dementsprechend
Eröffnung
Hauptverfahrens
abgelehnt
wurde
.
Verwertung
Tat
Nachteil
Angeklagten
Strafzumessung
verletzt
Grundsatz
Spezialität
Art
.
Abs.
Rahmenbeschlusses
Rates
13
.
Juni
Europäischen
Haftbefehl
Übergabeverfahren
Mitgliedstaaten
Verbindung
Abs.
Nr.
.
ist
nur
Festsetzung
selbständiger
Strafen
andere
Taten
Auslieferungstat
ausgeschlossen
auch
Mitbestrafung
Wege
Erhöhung
Auslieferungstat
verwirkten
Strafe
Urteile
19
.
Februar
BGHSt
;
12
.
Januar
.
19
;
Theune
12
.
Aufl
.
.
.
Schließlich
wird
neue
Tatgericht
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
Ausspruch
Anrechnung
Angeklagten
erlittenen
Auslieferungshaft
treffen
haben
.
König