BESCHLUSS 28 . März Strafsache sexueller Nötigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . September § Abs. Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Umfang Beschlussformel Erfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Schuldspruch bleibt bestehen . Beweiswürdigung hält unaufgelösten Widersprüche Angaben Nebenklägerin Einlassung Angeklagten einerseits Aussage Zeugen andererseits vorhandenen objektiven DNA-Spuren Verletzungen Nebenklägerin Fundort Brille Ergebnis sachlich-rechtlicher Prüfung stand . 2 . Jedoch begegnet Strafausspruch Gesichtspunkten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken . Landgericht ist Ergebnis gelangt Angeklagte Alkoholkonsums enthemmt war Grund war entschloss Tat begehen S. . Voraussetzungen § StGB hat allerdings ebenso verneint Abs. StGB . alkoholbedingt erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten hat Landgericht alleine Hinblick ausgeschlossen Angeklagte noch Nebenklägerin Zeuge schilderten Angeklagte stark betrunken war . wurde alkoholbedingten Ausfallerscheinungen Lallen Torkeln etc. berichtet S. . Erwägungen tragen Ausschluss erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten . Feststellungen betrieb Tatzeitraum erheblichem Maße Alkoholmissbrauch . Tat ging Feier Wohnung Zeugen voraus Zeugen Nebenklägerin Angeklagte teilnahmen Nebenklägerin Zeuge Angeklagte Wodka tranken . Einlassung Angeklagten Strafkammer Feststellungen Alkoholkonsum stützt S. hat Tattag Abend wohl Liter Wodka getrunken S. . Angeklagten beabsichtigte vaginale Vergewaltigung Nebenklägerin konnte Erektionsstörungen ausführen . Umstände Anhaltspunkte erhebliche Verminderung nur relativ geringfügig einschlägig vorbestraften Angeklagten bieten konnten Voraussetzungen § StGB alleine bekundeten Wahrnehmungen ebenfalls unerheblich alkoholisierten Zeugen ausgeschlossen werden . Auch unternimmt Landgericht medizinischen Sachverständigen zugezogen hat Versuch Berechnung Blutalkoholkonzentration Tatzeit Grundlage Angaben Angeklagten . Angeklagte selbst angetrunken beschrieben hat Tat einzelne Merkmale gezielten Vorgehens aufweist Mitnahme Mantels Schuhe Nebenklägerin Wohnung Angeklagten dorthin locken kann Senat zwar Schuldunfähigkeit Angeklagten Tat ausschließen . Jedoch bedarf erneuter Prüfung Schuldfähigkeit Angeklagten Alkoholisierung erheblich vermindert war zumindest Zweifelssatzes auszugehen ist . verhängte Strafe maßvoll ist kann Strafausspruch fehlerhaften Ausschluss erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit beruhen . Rahmen Strafzumessung hat Landgericht Lasten Angeklagten berücksichtigt versuchte Geschlechtsverkehr Nebenklägerin auszuführen bereits halbes Jahr Tat einvernehmlichen Geschlechtsverkehr Nebenklägerin gekommen war S. . Abgesehen Feststellung Tat angefochtenen Urteil Beweiswürdigung fehlt war Strafkammer auch befugt Feststellung Angeklagten verwerten . Angeklagte wurde Europäischen Haftbefehls Staatsanwaltschaft 5 . Dezember 27 . Juni festgenommen . Auslieferungsbewilligung Bezirksgerichts umfasst nur abgeurteilte Tat 28 . Dezember jedoch ursprünglich mitangeklagte Tat Sommer dementsprechend Eröffnung Hauptverfahrens abgelehnt wurde . Verwertung Tat Nachteil Angeklagten Strafzumessung verletzt Grundsatz Spezialität Art . Abs. Rahmenbeschlusses Rates 13 . Juni Europäischen Haftbefehl Übergabeverfahren Mitgliedstaaten Verbindung Abs. Nr. . ist nur Festsetzung selbständiger Strafen andere Taten Auslieferungstat ausgeschlossen auch Mitbestrafung Wege Erhöhung Auslieferungstat verwirkten Strafe Urteile 19 . Februar BGHSt ; 12 . Januar . 19 ; Theune 12 . Aufl . . . Schließlich wird neue Tatgericht § Abs. Satz Abs. Satz StGB Ausspruch Anrechnung Angeklagten erlittenen Auslieferungshaft treffen haben . König