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BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
August
gemäß
§
Abs.
Strafausspruch
geändert
Angeklagte
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
beachtet
Fällen
verkauften
Fall
mitgeführten
Heroinmengen
naheliegend
Gesamtvorrat
stammen
22
.
Januar
Wohnung
Angeklagten
sichergestellte
Restmenge
Fall
.
Anwendung
Zweifelssatzes
sind
Betätigungen
Besitz
Vertrieb
Menge
beziehen
Grundsätzen
Bewertungseinheit
einheitliche
Tat
anzusehen
bereits
ursprüngliche
Erwerb
Besitz
Gesamtmenge
nur
Tatbestand
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Weiterverkauf
bestimmten
auch
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
erfüllen
;
späteren
Betäubungsmittel
betreffenden
Veräußerungsgeschäfte
Fälle
gehören
ebenso
Mitsichführen
Teilmenge
Fall
unselbständige
Teilakte
Tat
vgl.
Beschluss
6
.
August
NStZ-RR
.
Senat
ändert
Schuldspruch
demgemäß
setzt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
bisherige
Gesamtfreiheitsstrafe
Einzelstrafe
Unrechtsgehalt
Tat
abweichenden
Bewertung
Konkurrenzen
unberührt
bleibt
.
König