BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . August gemäß § Abs. Strafausspruch geändert Angeklagte Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat beachtet Fällen verkauften Fall mitgeführten Heroinmengen naheliegend Gesamtvorrat stammen 22 . Januar Wohnung Angeklagten sichergestellte Restmenge Fall . Anwendung Zweifelssatzes sind Betätigungen Besitz Vertrieb Menge beziehen Grundsätzen Bewertungseinheit einheitliche Tat anzusehen bereits ursprüngliche Erwerb Besitz Gesamtmenge nur Tatbestand Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Weiterverkauf bestimmten auch Handeltreibens Betäubungsmitteln erfüllen ; späteren Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte Fälle gehören ebenso Mitsichführen Teilmenge Fall unselbständige Teilakte Tat vgl. Beschluss 6 . August NStZ-RR . Senat ändert Schuldspruch demgemäß setzt entsprechender Anwendung § Abs. bisherige Gesamtfreiheitsstrafe Einzelstrafe Unrechtsgehalt Tat abweichenden Bewertung Konkurrenzen unberührt bleibt . König