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- BESCHLUSS
- 19
- .
- Februar
- Strafsache
- Besitzes
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- u.a.
- 5
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 19
- .
- Februar
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- wird
- Urteil
- Landgerichts
- 23
- .
- August
- gemäß
- §
- Abs.
- Strafausspruch
- geändert
- Angeklagte
- Besitzes
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- Tateinheit
- Handeltreiben
- Betäubungsmitteln
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- Monaten
- verurteilt
- ist
- .
- weitergehende
- Revision
- wird
- §
- Abs.
- unbegründet
- verworfen
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- beachtet
- Fällen
- verkauften
- Fall
- mitgeführten
- Heroinmengen
- naheliegend
- Gesamtvorrat
- stammen
- 22
- .
- Januar
- Wohnung
- Angeklagten
- sichergestellte
- Restmenge
- Fall
- .
- Anwendung
- Zweifelssatzes
- sind
- Betätigungen
- Besitz
- Vertrieb
- Menge
- beziehen
- Grundsätzen
- Bewertungseinheit
- einheitliche
- Tat
- anzusehen
- bereits
- ursprüngliche
- Erwerb
- Besitz
- Gesamtmenge
- nur
- Tatbestand
- Besitzes
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- Weiterverkauf
- bestimmten
- auch
- Handeltreibens
- Betäubungsmitteln
- erfüllen
- ;
- späteren
- Betäubungsmittel
- betreffenden
- Veräußerungsgeschäfte
- Fälle
- gehören
- ebenso
- Mitsichführen
- Teilmenge
- Fall
- unselbständige
- Teilakte
- Tat
- vgl.
- Beschluss
- 6
- .
- August
- NStZ-RR
- .
- Senat
- ändert
- Schuldspruch
- demgemäß
- setzt
- entsprechender
- Anwendung
- §
- Abs.
- bisherige
- Gesamtfreiheitsstrafe
- Einzelstrafe
- Unrechtsgehalt
- Tat
- abweichenden
- Bewertung
- Konkurrenzen
- unberührt
- bleibt
- .
- König
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