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5.5 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
Rüge
unzulässiger
Verwertung
Durchsuchungsfunden
erfordert
Widerspruch
Hauptverhandlung
.
Urteil
9
.
Mai
ECLI
:
:
BGH:2018:090518U5STR17.18.0
NAMEN
9
.
Mai
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
ECLI
:
:
BGH:2018:090518U5STR17.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Gruppenleiterin
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
Oktober
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
bewaffneten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrüge
Verletzung
materiellen
Rechts
begründete
Revision
Angeklagten
.
Staatsanwaltschaft
hat
Nichtanordnung
Einziehung
beschränkte
Revision
Hinblick
Urteil
Senats
10
.
April
Hauptverhandlung
zurückgenommen
.
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
bewohnte
Angeklagte
unangemeldet
Wohnung
Mehrfamilienhaus
.
diente
Lagerstätte
Umschlagplatz
umfangreichen
Drogenhandel
.
Bestellung
Betäubungsmitteln
Marihuana
Haschisch
Amphetamin
Kokain
portionierte
Angeklagte
gemäß
unbekannten
Mittäter
verschlüsselt
überlassenen
Liste
Drogen
Wohnung
vorgehaltenen
Vorrat
verpackte
luftdicht
machte
versandfertig
.
erhielt
Entlohnung
unbekannter
Höhe
.
Durchsuchung
wurden
Wohnung
ca.
g
ca.
g
Haschisch
g
ca.
MDMA-Base
ca.
g
Amphetamin-Base
ca.
Kokain
gefunden
.
Wohnungstür
Flur
stand
Schuhschrank
Schale
offen
sichtbar
Dose
Pfefferspray
befand
.
diente
Angeklagte
wusste
Sicherung
illegal
gelagerten
Betäubungsmittel
.
2
.
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Beweisverwertungsverbot
gerichtete
Verfahrensrüge
ist
unzulässig
Anforderungen
§
Abs.
Satz
entspricht
.
muss
Revisionsführer
Tatsachen
unterbreiten
Revisionsgericht
Prüfung
benötigt
Vortrag
zutreffend
unterstellt
erhobene
Rüge
Erfolg
haben
kann
;
muss
Angriffsrichtung
klar
sein
.
.
vgl.
nur
Cirener/Herb
NStZ-RR
.
Vorliegend
rügt
Revision
Verwertung
Wohnung
gefundenen
Betäubungsmitteln
folgendem
Hintergrund
:
Wohnungsdurchsuchung
erfolgte
zunächst
gemeldeten
Wohnungsinhaber
Betrugsvorwürfen
richterlich
angeordneten
chungsbeschlusses
.
Polizei
offenstehende
Tür
Wohnung
betreten
angetroffen
zufällig
Rauschgift
gefunden
teilweise
sichergestellt
hatte
wechselte
Schloss
wartete
.
Angeklagte
Wohnung
betreten
wollte
wurde
festgenommen
.
nächsten
Tag
setzten
Polizeibeamten
Durchsuchung
stellten
weitere
Betäubungsmittel
sicher
.
Verwertung
Tag
sichergestellten
Beweismittel
hatte
Verteidiger
Hauptverhandlung
widersprochen
;
nur
insoweit
rügt
Revision
Verstoß
Beweisverwertungsverbot
.
Vortrag
Widerspruch
ist
unvollständig
.
Hängt
Beachtung
Beweisverwertungsverbots
Revisionsinstanz
Erhebung
Widerspruchs
Hauptverhandlung
muss
Revisionsführer
vollständig
vortragen
vgl.
Cirener/Herb
aaO
S.
.
Erhebung
Widerspruchs
ist
auch
Beweisverwertungsverboten
Fehlern
Wohnungsdurchsuchung
resultieren
sollen
Voraussetzung
entsprechenden
Revisionsrüge
.
2
.
Strafsenat
Punkt
tragend
gegenteilige
Auffassung
vertreten
hat
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
BGHSt
NStZ
Anm
.
;
offen
gelassen
Urteil
18
.
April
BGHSt
vermag
Senat
folgen
.
Beweisverwertungsverbote
Verstoß
Verfahrensvorschriften
Beweisgewinnung
abgeleitet
werden
werden
jeweiligen
Gesetzesverstoß
begründet
sind
Lage
Verfahrens
Amts
beachten
Beschlüsse
1
.
Dezember
22
.
Februar
.
.
Unterlässt
verteidigte
Angeklagte
Hauptverhandlung
Beweisverwertung
widersprechen
führt
Revision
Rügepräklusion
Beschluss
20
.
Oktober
BGHSt
f.
;
vgl.
auch
Beschlüsse
27
.
September
9
November
BGHSt
.
Recht
Verwertungsverbot
berufen
geht
verteidigte
entsprechend
belehrte
Angeklagte
tatrichterlichen
Verhandlung
Verwertung
vorangehenden
Beweiserhebung
widersprochen
hat
Beschluss
27
.
Februar
BGHSt
.
Sinn
Zweck
Widerspruchsobliegenheit
ist
Einwand
Betroffenen
hin
Tatgericht
Hauptverhandlung
Möglichkeit
Veranlassung
geben
gerügten
Verfahrensfehler
freibeweislich
Einzelnen
nachzugehen
vgl.
Beschluss
11
.
September
BGHSt
.
verteidigten
Angeklagten
sonst
Beweisverwertungsverbot
Betroffenen
wird
Interesse
Schonung
orientiert
Subsidiaritätsgedanken
frühestmögliche
zumutbare
Geltendmachung
Rechtsverletzung
abverlangt
Hauptverhandlung
Tatgericht
Frage
Verwertungsverbots
eingehend
prüfen
gegebenenfalls
Abhilfe
schaffen
können
vgl.
ausführlich
416
;
Mosbacher
Saan
S.
.
.
Dementsprechend
folgt
Begründung
Widerspruchserfordernisses
Dispositionsbefugnis
Angeklagten
Gedanken
subsidiären
Rechtsschutzes
.
Differenzierung
Widerspruchserfordernisses
unselbständiger
Beweisverwertungsverbote
überzeugt
NStZ
.
fehlt
Vortrag
Betäubungsmittel
konkret
27
.
April
28
.
April
sichergestellt
worden
sind
.
hätte
mutmaßlich
Generalbundesanwalt
Zuschrift
bemerkt
Revisionsbegründung
lediglich
Bezug
genommenen
Durchsuchungsberichten
28
.
April
2
.
Mai
ergeben
Inhalt
näher
mitgeteilt
wird
.
bleibt
letztlich
unklar
Verwertung
Betäubungsmittelfunde
Widerspruch
Angeklagten
Hauptverhandlung
gerichtet
hat
Beweisverwertung
überhaupt
gerügt
wird
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hin
deckt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
rechtsfehlerfreier
Beweiswürdigung
beruhenden
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
vgl.
-7Tenorierung
Urteil
19
.
Januar
Beschluss
3
.
Februar
.
Zumessung
Strafe
ist
Rauschgiftmenge
überaus
milde
.
König
Mosbacher