Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja Rüge unzulässiger Verwertung Durchsuchungsfunden erfordert Widerspruch Hauptverhandlung . Urteil 9 . Mai ECLI : : BGH:2018:090518U5STR17.18.0 NAMEN 9 . Mai Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln ECLI : : BGH:2018:090518U5STR17.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 . Mai teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Gruppenleiterin Vertreterin Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . Oktober wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten bewaffneten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verfahrensrüge Verletzung materiellen Rechts begründete Revision Angeklagten . Staatsanwaltschaft hat Nichtanordnung Einziehung beschränkte Revision Hinblick Urteil Senats 10 . April Hauptverhandlung zurückgenommen . Revision Angeklagten hat Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts bewohnte Angeklagte unangemeldet Wohnung Mehrfamilienhaus . diente Lagerstätte Umschlagplatz umfangreichen Drogenhandel . Bestellung Betäubungsmitteln Marihuana Haschisch Amphetamin Kokain portionierte Angeklagte gemäß unbekannten Mittäter verschlüsselt überlassenen Liste Drogen Wohnung vorgehaltenen Vorrat verpackte luftdicht machte versandfertig . erhielt Entlohnung unbekannter Höhe . Durchsuchung wurden Wohnung ca. g ca. g Haschisch g ca. MDMA-Base ca. g Amphetamin-Base ca. Kokain gefunden . Wohnungstür Flur stand Schuhschrank Schale offen sichtbar Dose Pfefferspray befand . diente Angeklagte wusste Sicherung illegal gelagerten Betäubungsmittel . 2 . Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Beweisverwertungsverbot gerichtete Verfahrensrüge ist unzulässig Anforderungen § Abs. Satz entspricht . muss Revisionsführer Tatsachen unterbreiten Revisionsgericht Prüfung benötigt Vortrag zutreffend unterstellt erhobene Rüge Erfolg haben kann ; muss Angriffsrichtung klar sein . . vgl. nur Cirener/Herb NStZ-RR . Vorliegend rügt Revision Verwertung Wohnung gefundenen Betäubungsmitteln folgendem Hintergrund : Wohnungsdurchsuchung erfolgte zunächst gemeldeten Wohnungsinhaber Betrugsvorwürfen richterlich angeordneten chungsbeschlusses . Polizei offenstehende Tür Wohnung betreten angetroffen zufällig Rauschgift gefunden teilweise sichergestellt hatte wechselte Schloss wartete . Angeklagte Wohnung betreten wollte wurde festgenommen . nächsten Tag setzten Polizeibeamten Durchsuchung stellten weitere Betäubungsmittel sicher . Verwertung Tag sichergestellten Beweismittel hatte Verteidiger Hauptverhandlung widersprochen ; nur insoweit rügt Revision Verstoß Beweisverwertungsverbot . Vortrag Widerspruch ist unvollständig . Hängt Beachtung Beweisverwertungsverbots Revisionsinstanz Erhebung Widerspruchs Hauptverhandlung muss Revisionsführer vollständig vortragen vgl. Cirener/Herb aaO S. . Erhebung Widerspruchs ist auch Beweisverwertungsverboten Fehlern Wohnungsdurchsuchung resultieren sollen Voraussetzung entsprechenden Revisionsrüge . 2 . Strafsenat Punkt tragend gegenteilige Auffassung vertreten hat vgl. Urteil 6 . Oktober BGHSt NStZ Anm . ; offen gelassen Urteil 18 . April BGHSt vermag Senat folgen . Beweisverwertungsverbote Verstoß Verfahrensvorschriften Beweisgewinnung abgeleitet werden werden jeweiligen Gesetzesverstoß begründet sind Lage Verfahrens Amts beachten Beschlüsse 1 . Dezember 22 . Februar . . Unterlässt verteidigte Angeklagte Hauptverhandlung Beweisverwertung widersprechen führt Revision Rügepräklusion Beschluss 20 . Oktober BGHSt f. ; vgl. auch Beschlüsse 27 . September 9 November BGHSt . Recht Verwertungsverbot berufen geht verteidigte entsprechend belehrte Angeklagte tatrichterlichen Verhandlung Verwertung vorangehenden Beweiserhebung widersprochen hat Beschluss 27 . Februar BGHSt . Sinn Zweck Widerspruchsobliegenheit ist Einwand Betroffenen hin Tatgericht Hauptverhandlung Möglichkeit Veranlassung geben gerügten Verfahrensfehler freibeweislich Einzelnen nachzugehen vgl. Beschluss 11 . September BGHSt . verteidigten Angeklagten sonst Beweisverwertungsverbot Betroffenen wird Interesse Schonung orientiert Subsidiaritätsgedanken frühestmögliche zumutbare Geltendmachung Rechtsverletzung abverlangt Hauptverhandlung Tatgericht Frage Verwertungsverbots eingehend prüfen gegebenenfalls Abhilfe schaffen können vgl. ausführlich 416 ; Mosbacher Saan S. . . Dementsprechend folgt Begründung Widerspruchserfordernisses Dispositionsbefugnis Angeklagten Gedanken subsidiären Rechtsschutzes . Differenzierung Widerspruchserfordernisses unselbständiger Beweisverwertungsverbote überzeugt NStZ . fehlt Vortrag Betäubungsmittel konkret 27 . April 28 . April sichergestellt worden sind . hätte mutmaßlich Generalbundesanwalt Zuschrift bemerkt Revisionsbegründung lediglich Bezug genommenen Durchsuchungsberichten 28 . April 2 . Mai ergeben Inhalt näher mitgeteilt wird . bleibt letztlich unklar Verwertung Betäubungsmittelfunde Widerspruch Angeklagten Hauptverhandlung gerichtet hat Beweisverwertung überhaupt gerügt wird . Überprüfung Urteils Sachrüge hin deckt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen Schuldspruch vgl. -7Tenorierung Urteil 19 . Januar Beschluss 3 . Februar . Zumessung Strafe ist Rauschgiftmenge überaus milde . König Mosbacher