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9.7 KiB

NAMEN
20
.
August
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
August
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richterin
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
betrifft
.
Jedoch
bleiben
bisher
getroffenen
Mindestfeststellungen
Anwesenheit
Angeklagten
ersten
Überfall
15
.
Dezember
Mitwirkung
aufrechterhalten
.
Insoweit
wird
weitergehende
Revision
Nebenklägerin
verworfen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
perverletzung
erster
Überfall
gefährlicher
15
.
Dezember
beziehung
anderweitig
verhängten
rechtskräftigen
Jugendstrafe
Jahre
Monate
Einheitsjugendstrafe
Jahren
verurteilt
Vorwurf
Mordes
Tateinheit
Raub
Todesfolge
zweiter
Überfall
versuchten
schweren
räuberischen
pressung
Nachteil
Zeugen
.
freigesprochen
.
freisprechenden
Teil
Urteils
wendet
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
führt
Zusammenhangs
Verurteilungsfall
Aufhebung
gesamten
Urteils
nahme
Mindestfeststellungen
Tatbeteiligung
Verurteilungsfall
.
gleichen
Umfang
hat
auch
zulässige
Rechtsmittel
Nebenklägerin
Erfolg
lediglich
Mindestfeststellungen
betreffend
unbegründet
ist
.
Angeklagte
hat
Revision
zurückgenommen
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
traf
Nachmittag
15
.
Dezember
Mitangeklagten
.
.
kamen
Wohnung
aufzusuchen
.
hatte
Tage
zuvor
Jacke
Schr
.
Euro
entwendet
.
.
gewaltsam
wieder
abgenommen
hatten
fehlten
Euro
Jacke
.
Geld
wollten
Angeklagten
nun
eintreiben
.
Gewaltsam
verschafften
Wohnung
Geld
.
verlangten
beteuerte
Geld
haben
.
schlug
Angeklagten
mehrmals
wuchtig
Händen
Fäusten
Kopf
Oberkörper
.
Boden
lag
peitschte
.
Ast
Gesicht
stach
Ohr
würgte
.
Sodann
versetzten
Angeklagten
weitere
Schläge
Tritte
.
Aufforderung
.
durchsuchten
Angeklagten
fanden
jedoch
Geld
.
Sodann
brachten
Schr
.
Wohnung
weiter
einzuschlagen
.
Uhr
verließen
Angeklagten
meinsam
Wohnung
erster
Überfall
Bekannten
.
blutete
stark
konnte
aber
stehen
.
unterhalten
ebenfalls
Wohnung
aufhielten
.
Ärztliche
Hilfe
lehnte
.
verließ
Angst
weiteren
Übergriffen
Wohnung
ließ
Reisetasche
Wohnung
.
.
sah
weiter
fern
.
Uhr
Uhr
verschaffte
mindestens
Person
möglicherweise
Angeklagten
abermals
Zutritt
Wohnung
erneut
brachte
.
Eindringling
durchsuchte
Wohnung
erhebliche
Verletzungen
versetzte
Messerstich
Oberschenkel
.
Verletzungen
verstarb
Uhr
.
Angeklagte
stellt
hat
eingeräumt
ersten
Überfall
gewesen
sein
.
hat
jedoch
Abrede
selber
geschlagen
haben
.
Vielmehr
habe
versucht
Schlägen
.
schützen
.
festgestellten
Umfang
Tatbeteiligung
Angeklagten
hat
Landgericht
chen
Angeklagten
Sinne
belastenden
Angaben
Mitangeklagten
Schr
.
Zeugin
überzeugt
.
zweiten
Überfalls
Anklage
unmittelbaren
zeitlichen
Zusammenhang
Zeuge
.
Opfer
räuberischen
Erpressung
geworden
sein
soll
hat
Angeklagte
Tatbeteiligung
bestritten
.
hat
Landgericht
widerlegen
angesehen
.
Zwar
habe
Zeuge
.
Angeklagten
Täter
zweiten
Überfalls
identifiziert
Angaben
Zeugen
seien
allerdings
zahlreicher
Widersprüche
Ausdruck
gekommenen
Belastungseifers
Zeugen
zuverlässig
genug
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
stützen
.
2
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
Bezug
Freispruch
Angeklagten
insoweit
liegt
Tat
Sinne
§
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Spricht
Tatgericht
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
kann
so
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
revisionsgerichtliche
Nachprüfung
beschränkt
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
insbesondere
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
namentlich
wesentliche
Gesichtspunkte
erörtert
werden
geeignet
sind
Beweisergebnis
beeinflussen
Tatrichter
rechtlich
unzutreffenden
Maßstab
ausgegangen
ist
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
hat
Urteil
28
.
August
.
Urteilsgründen
muss
auch
ergeben
einzelnen
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
wurden
Urteil
8
.
Mai
;
§
Beweiswürdigung
11
.
Freispruch
Angeklagten
zugrunde
liegende
weiswürdigung
weist
Rechtsfehler
Sinne
Strafkammer
möglicherweise
beweisrelevanten
belastenden
Umständen
hinreichend
auseinandersetzt
nachvollziehbar
umfassende
Gesamtwürdigung
einzelnen
Beweisergebnisse
anstellt
.
So
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
Strafkammer
nur
isoliert
Glaubhaftigkeit
Angaben
Zeugen
.
sprechenden
abwägt
Erörterung
belastenden
Angaben
stützenden
Beweisanzeichen
geringem
Gewicht
Tatbeteiligung
Angeklagten
sprechen
könnten
vermissen
lässt
.
Zwar
stellt
Landgericht
zutreffend
zahlreiche
Widersprüche
Fragwürdigkeiten
Aussageverhalten
Vernehmungen
deutlich
alkoholisierten
Zeugen
.
.
Losgelöst
maßgeblichen
weiteren
Beweisergebnissen
kommt
Grundlage
Überzeugung
gestützt
werden
könne
.
wird
aber
Beweissituation
gerecht
gerade
gekennzeichnet
ist
Angeklagte
allein
Angaben
Zeugen
belastet
wird
.
So
nimmt
Landgericht
Zusammenhang
Blick
Angeklagte
Uhr
16
.
Dezember
also
kurze
Zeit
zweiten
Überfall
Reisetasche
Frau
Fernsehgerät
Getöteten
befand
Hause
gefahren
ist
Gegenstände
später
Wohnung
sichergestellt
werden
konnten
.
Fernsehgerät
auch
Reisetasche
ersten
Überfall
noch
Wohnung
befanden
belegt
uneingeschränkt
glaubhaft
erachteten
Angaben
Frau
kann
Umstand
maßgeblich
belastende
Wirkung
Hinblick
Tatbeteiligung
Angeklagten
zukommen
.
Landgericht
Besitz
Beutestücke
kurze
Zeit
Tat
Überzeugungsbildung
weiteres
Gewicht
zugemessen
hat
anderweitige
Einzelnen
jedoch
ungeklärte
Besitzerlangung
Gegenstände
Wohnung
Getöteten
zugrunde
gelegt
hat
weckt
durchgreifende
Bedenken
.
Grundlage
Feststellung
ist
allein
Einlassung
Angeklagten
jedoch
Landgericht
umfassend
erörtert
Beweisaufnahme
Übrigen
Bestätigung
gefunden
hat
.
So
hat
Angeklagte
angegeben
Tasche
Fernsehgerät
Pizzeria
gemeinsam
Mitangeklagten
besucht
haben
will
mitgenommen
haben
.
Anwesenheit
ist
jedoch
Mitangeklagten
Zeugen
bestätigt
bestritten
worden
.
Allein
dürftigen
Beweisgrundlage
durfte
Umstand
Angeklagte
kurze
Zeit
Tat
Besitz
Beute
war
zusammenfassenden
Würdigung
Tatbeteiligung
sprechenden
Indizien
unerörtert
bleiben
.
erwägt
Strafkammer
Rahmen
würdigung
hinreichend
Messer
Angeklagten
sachverständiger
Wertung
Tatwaffe
tödlichen
Messerstich
zwingend
vgl.
S.
f.
Betracht
kommt
DNA-Spuren
Getöteten
befunden
haben
.
Umstand
durfte
schon
unbeachtet
lassen
Angeklagte
erstmals
Hauptverhandlung
früheren
Vernehmungen
Spuren
erklärt
hat
habe
ersten
Überfall
Angeklagten
.
Messer
gegeben
habe
Schnittwunde
Ohr
beigebracht
.
Einsatz
sers
ersten
Überfall
ist
Mitangeklagten
Zeugin
bestätigt
Landgericht
auch
Feststellungen
zugrunde
gelegt
worden
.
Zwar
ist
Getöteten
Rissverletzung
Ohr
festgestellt
worden
stumpfen
Seite
Messers
Angeklagten
verursacht
worden
sein
kann
jedoch
belegt
Verletzung
Rahmen
ersten
Überfalls
gesetzt
worden
ist
.
Auseinandersetzung
Motivation
Angeklagten
Änderung
Aussageverhaltens
lassen
Urteilsgründe
ebenso
vermissen
Untersuchung
Bedeutung
Spurenlage
Messer
DNA-Spuren
Mitangeklagten
.
befunden
haben
freilich
tragfähige
überführende
Beweiskraft
hätte
Überzeugungsbildung
Schuld
Angeklagten
zusammenfassender
Würdigung
anderen
Beweisanzeichen
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
gebotenen
umfassenden
Gesamtwürdigung
Indizien
zweiten
Überfalls
Tatbegehung
jedenfalls
-beteiligung
Angeklagten
hätte
überzeugen
können
.
Sollte
neue
Tatgericht
abermals
sicher
feststellen
können
Angeklagte
zweiten
Überfall
Wohnung
Getöteten
war
wird
Sachverhalt
schließlich
Gesichtspunkt
Hehlerei
prüfen
haben
.
-9-
3
.
Nebenklägerin
Freispruch
wendet
hat
Rechtsmittel
Gründen
Erfolg
ist
Übrigen
aber
unbegründet
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
ersten
Überfalls
Verurteilung
Todeserfolg
qualifizierten
Straftat
abgesehen
sachverständig
beraten
feststellen
konnte
ersten
Überfall
Geschädigten
Verletzungen
zugefügt
worden
sind
Tode
geführt
Todeseintritt
beschleunigt
haben
.
Feststellungen
freilich
rechtsfehlerfrei
lediglich
Zweifelsgrundsatzes
erfolgt
sind
muss
engen
Zusammenhangs
Freispruchsfalls
kurz
Verletzungsvorgängen
eingetretenen
Tod
Opfers
§
erstgenannte
materiell-rechtlicher
Tateinheit
ebenfalls
aufgehoben
werden
neuen
Tatgericht
uneingeschränkte
Möglichkeit
Feststellung
Kausalität
Fall
lassen
Mitwirkung
Angeklagten
zweiten
Überfall
überzeugen
.
kann
dann
Angeklagten
sogar
günstiger
sein
Todesverursachung
auch
ersten
Überfall
ausschließen
lassen
sollte
.
Aufrechterhalten
bleiben
indes
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Mindestfeststellungen
Mitwirkung
Angeklagten
ersten
Überfall
;
wird
gleiche
Schuldspruch
gefährlicher
Körperverletzung
bisher
auszusprechen
sein
Verantwortlichkeit
zweiten
Überfall
auch
erneuter
Prüfung
nachweisen
lassen
sollte
.
4
.
Fall
wird
neue
Tatgericht
uneingeschränkte
Schuldfähigkeit
Angeklagten
neu
prüfen
haben
.
satz
Beurteilung
psychiatrischen
Sachverständigen
stehende
bisherige
gerichtliche
Überzeugung
voll
erhaltenen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
ist
angefochtenen
Urteil
überzeugend
begründet
Mangel
bislang
verhängten
festgestellten
Tatbild
eher
milden
Jugendstrafe
Ergebnis
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Sollte
neue
Tatgericht
auch
alkoholbedingten
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
ausgehen
wird
indes
auch
prüfen
haben
Umstand
schulderhöhende
Umstände
ausgeglichen
wird
vgl.
BGHSt
.
Raum
Roggenbuck