NAMEN 20 . August Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . August teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Richterin Richterin Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 12 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten betrifft . Jedoch bleiben bisher getroffenen Mindestfeststellungen Anwesenheit Angeklagten ersten Überfall 15 . Dezember Mitwirkung aufrechterhalten . Insoweit wird weitergehende Revision Nebenklägerin verworfen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten perverletzung erster Überfall gefährlicher 15 . Dezember beziehung anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe Jahre Monate Einheitsjugendstrafe Jahren verurteilt Vorwurf Mordes Tateinheit Raub Todesfolge zweiter Überfall versuchten schweren räuberischen pressung Nachteil Zeugen . freigesprochen . freisprechenden Teil Urteils wendet Staatsanwaltschaft Sachrüge gestützten Revision . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg führt Zusammenhangs Verurteilungsfall Aufhebung gesamten Urteils nahme Mindestfeststellungen Tatbeteiligung Verurteilungsfall . gleichen Umfang hat auch zulässige Rechtsmittel Nebenklägerin Erfolg lediglich Mindestfeststellungen betreffend unbegründet ist . Angeklagte hat Revision zurückgenommen . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte traf Nachmittag 15 . Dezember Mitangeklagten . . kamen Wohnung aufzusuchen . hatte Tage zuvor Jacke Schr . Euro entwendet . . gewaltsam wieder abgenommen hatten fehlten Euro Jacke . Geld wollten Angeklagten nun eintreiben . Gewaltsam verschafften Wohnung Geld . verlangten beteuerte Geld haben . schlug Angeklagten mehrmals wuchtig Händen Fäusten Kopf Oberkörper . Boden lag peitschte . Ast Gesicht stach Ohr würgte . Sodann versetzten Angeklagten weitere Schläge Tritte . Aufforderung . durchsuchten Angeklagten fanden jedoch Geld . Sodann brachten Schr . Wohnung weiter einzuschlagen . Uhr verließen Angeklagten meinsam Wohnung erster Überfall Bekannten . blutete stark konnte aber stehen . unterhalten ebenfalls Wohnung aufhielten . Ärztliche Hilfe lehnte . verließ Angst weiteren Übergriffen Wohnung ließ Reisetasche Wohnung . . sah weiter fern . Uhr Uhr verschaffte mindestens Person möglicherweise Angeklagten abermals Zutritt Wohnung erneut brachte . Eindringling durchsuchte Wohnung erhebliche Verletzungen versetzte Messerstich Oberschenkel . Verletzungen verstarb Uhr . Angeklagte stellt hat eingeräumt ersten Überfall gewesen sein . hat jedoch Abrede selber geschlagen haben . Vielmehr habe versucht Schlägen . schützen . festgestellten Umfang Tatbeteiligung Angeklagten hat Landgericht chen Angeklagten Sinne belastenden Angaben Mitangeklagten Schr . Zeugin überzeugt . zweiten Überfalls Anklage unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang Zeuge . Opfer räuberischen Erpressung geworden sein soll hat Angeklagte Tatbeteiligung bestritten . hat Landgericht widerlegen angesehen . Zwar habe Zeuge . Angeklagten Täter zweiten Überfalls identifiziert Angaben Zeugen seien allerdings zahlreicher Widersprüche Ausdruck gekommenen Belastungseifers Zeugen zuverlässig genug Überzeugung Täterschaft Angeklagten stützen . 2 . Beweiswürdigung Landgerichts hält Bezug Freispruch Angeklagten insoweit liegt Tat Sinne § revisionsrechtlicher Prüfung stand . Spricht Tatgericht Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden kann so ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind insbesondere Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist namentlich wesentliche Gesichtspunkte erörtert werden geeignet sind Beweisergebnis beeinflussen Tatrichter rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat Urteil 28 . August . Urteilsgründen muss auch ergeben einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden Urteil 8 . Mai ; § Beweiswürdigung 11 . Freispruch Angeklagten zugrunde liegende weiswürdigung weist Rechtsfehler Sinne Strafkammer möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen hinreichend auseinandersetzt nachvollziehbar umfassende Gesamtwürdigung einzelnen Beweisergebnisse anstellt . So begegnet durchgreifenden Bedenken Strafkammer nur isoliert Glaubhaftigkeit Angaben Zeugen . sprechenden abwägt Erörterung belastenden Angaben stützenden Beweisanzeichen geringem Gewicht Tatbeteiligung Angeklagten sprechen könnten vermissen lässt . Zwar stellt Landgericht zutreffend zahlreiche Widersprüche Fragwürdigkeiten Aussageverhalten Vernehmungen deutlich alkoholisierten Zeugen . . Losgelöst maßgeblichen weiteren Beweisergebnissen kommt Grundlage Überzeugung gestützt werden könne . wird aber Beweissituation gerecht gerade gekennzeichnet ist Angeklagte allein Angaben Zeugen belastet wird . So nimmt Landgericht Zusammenhang Blick Angeklagte Uhr 16 . Dezember also kurze Zeit zweiten Überfall Reisetasche Frau Fernsehgerät Getöteten befand Hause gefahren ist Gegenstände später Wohnung sichergestellt werden konnten . Fernsehgerät auch Reisetasche ersten Überfall noch Wohnung befanden belegt uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben Frau kann Umstand maßgeblich belastende Wirkung Hinblick Tatbeteiligung Angeklagten zukommen . Landgericht Besitz Beutestücke kurze Zeit Tat Überzeugungsbildung weiteres Gewicht zugemessen hat anderweitige Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung Gegenstände Wohnung Getöteten zugrunde gelegt hat weckt durchgreifende Bedenken . Grundlage Feststellung ist allein Einlassung Angeklagten jedoch Landgericht umfassend erörtert Beweisaufnahme Übrigen Bestätigung gefunden hat . So hat Angeklagte angegeben Tasche Fernsehgerät Pizzeria gemeinsam Mitangeklagten besucht haben will mitgenommen haben . Anwesenheit ist jedoch Mitangeklagten Zeugen bestätigt bestritten worden . Allein dürftigen Beweisgrundlage durfte Umstand Angeklagte kurze Zeit Tat Besitz Beute war zusammenfassenden Würdigung Tatbeteiligung sprechenden Indizien unerörtert bleiben . erwägt Strafkammer Rahmen würdigung hinreichend Messer Angeklagten sachverständiger Wertung Tatwaffe tödlichen Messerstich zwingend vgl. S. f. Betracht kommt DNA-Spuren Getöteten befunden haben . Umstand durfte schon unbeachtet lassen Angeklagte erstmals Hauptverhandlung früheren Vernehmungen Spuren erklärt hat habe ersten Überfall Angeklagten . Messer gegeben habe Schnittwunde Ohr beigebracht . Einsatz sers ersten Überfall ist Mitangeklagten Zeugin bestätigt Landgericht auch Feststellungen zugrunde gelegt worden . Zwar ist Getöteten Rissverletzung Ohr festgestellt worden stumpfen Seite Messers Angeklagten verursacht worden sein kann jedoch belegt Verletzung Rahmen ersten Überfalls gesetzt worden ist . Auseinandersetzung Motivation Angeklagten Änderung Aussageverhaltens lassen Urteilsgründe ebenso vermissen Untersuchung Bedeutung Spurenlage Messer DNA-Spuren Mitangeklagten . befunden haben freilich tragfähige überführende Beweiskraft hätte Überzeugungsbildung Schuld Angeklagten zusammenfassender Würdigung anderen Beweisanzeichen . Senat kann ausschließen Strafkammer gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung Indizien zweiten Überfalls Tatbegehung jedenfalls -beteiligung Angeklagten hätte überzeugen können . Sollte neue Tatgericht abermals sicher feststellen können Angeklagte zweiten Überfall Wohnung Getöteten war wird Sachverhalt schließlich Gesichtspunkt Hehlerei prüfen haben . -9- 3 . Nebenklägerin Freispruch wendet hat Rechtsmittel Gründen Erfolg ist Übrigen aber unbegründet . Rechtsfehlerfrei hat Landgericht ersten Überfalls Verurteilung Todeserfolg qualifizierten Straftat abgesehen sachverständig beraten feststellen konnte ersten Überfall Geschädigten Verletzungen zugefügt worden sind Tode geführt Todeseintritt beschleunigt haben . Feststellungen freilich rechtsfehlerfrei lediglich Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind muss engen Zusammenhangs Freispruchsfalls kurz Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod Opfers § erstgenannte materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben werden neuen Tatgericht uneingeschränkte Möglichkeit Feststellung Kausalität Fall lassen Mitwirkung Angeklagten zweiten Überfall überzeugen . kann dann Angeklagten sogar günstiger sein Todesverursachung auch ersten Überfall ausschließen lassen sollte . Aufrechterhalten bleiben indes rechtsfehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen Mitwirkung Angeklagten ersten Überfall ; wird gleiche Schuldspruch gefährlicher Körperverletzung bisher auszusprechen sein Verantwortlichkeit zweiten Überfall auch erneuter Prüfung nachweisen lassen sollte . 4 . Fall wird neue Tatgericht uneingeschränkte Schuldfähigkeit Angeklagten neu prüfen haben . satz Beurteilung psychiatrischen Sachverständigen stehende bisherige gerichtliche Überzeugung voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit Angeklagten ist angefochtenen Urteil überzeugend begründet Mangel bislang verhängten festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe Ergebnis Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Sollte neue Tatgericht auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Angeklagten ausgehen wird indes auch prüfen haben Umstand schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird vgl. BGHSt . Raum Roggenbuck