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316 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
April
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
August
wird
Verfahren
Fällen
Urteilsgründe
eingestellt
;
insoweit
fallen
Kosten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
Fällen
schuldig
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wendet
Beschwerdeführer
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
Fällen
Urteilsgründe
§
Abs.
Nr.
Abs.
StPO
prozessökonomischen
Gründen
eingestellt
.
Fällen
über
Jahre
zurückliegende
Tatvorwürfe
zugrunde
lagen
hat
Landgericht
Nötigungsmittel
jeweils
Ausnutzung
Klimas
Gewalt
angesehen
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Bezugnahme
einschlägigen
BGH-Entscheidungen
Maßstab
ständigen
Rechtsprechung
verkannt
hat
.
können
zwar
auch
frühere
Drohungen
frühere
Misshandlungen
Tatgegenwart
fortwirkende
Drohwirkung
entfalten
Ausnutzen
Klimas
Gewalt
erfüllt
aber
nur
dann
Voraussetzungen
sexuellen
Nötigung
Vergewaltigung
Sinne
§
StGB
ausdrückliche
konkludente
Erklärung
Täters
finale
Verknüpfung
sexuellen
Übergriff
hergestellt
wird
.
Täter
muss
erkennen
zumindest
billigen
Opfer
Verhalten
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
empfindet
nur
sexuelle
Handlung
erduldet
vgl.
Beschlüsse
27
.
März
BGHSt
f.
;
27
.
Februar
NStZ-RR
;
10
.
September
7
.
Januar
.
Hier
lässt
Feststellungen
S.
noch
Beweiswürdigung
Wiedergabe
Aussage
Nebenklägerin
S.
auch
Ausführungen
rechtlichen
Bewertung
S.
finale
Verknüpfung
konkludente
Erklärung
Angeklagten
entnehmen
.
Urteilsgründen
ergibt
lediglich
Ausnutzen
Klima
Gewalt
geschaffenen
überdauernden
Angst
Nebenklägerin
Angeklagten
.
2
.
verbliebenen
Fällen
hat
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insbesondere
hat
Senat
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Einsatz
Gewalt
Nötigungsmittel
entnehmen
können
.
3
.
Senat
kann
verbleibenden
Einzelfreiheitsstrafen
Höhe
zweimal
Jahren
Monaten
einmal
Jahren
Monaten
Einsatzstrafe
ausschließen
Landgericht
Einzelstrafen
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
König
Mosbacher