BESCHLUSS 24 . April Strafsache Vergewaltigung ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . April gemäß Abs. § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . August wird Verfahren Fällen Urteilsgründe eingestellt ; insoweit fallen Kosten notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Vergewaltigung Fällen schuldig ist Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . wendet Beschwerdeführer Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Senat hat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts Fällen Urteilsgründe § Abs. Nr. Abs. StPO prozessökonomischen Gründen eingestellt . Fällen über Jahre zurückliegende Tatvorwürfe zugrunde lagen hat Landgericht Nötigungsmittel jeweils Ausnutzung Klimas Gewalt angesehen . begegnet rechtlichen Bedenken Bezugnahme einschlägigen BGH-Entscheidungen Maßstab ständigen Rechtsprechung verkannt hat . können zwar auch frühere Drohungen frühere Misshandlungen Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten Ausnutzen Klimas Gewalt erfüllt aber nur dann Voraussetzungen sexuellen Nötigung Vergewaltigung Sinne § StGB ausdrückliche konkludente Erklärung Täters finale Verknüpfung sexuellen Übergriff hergestellt wird . Täter muss erkennen zumindest billigen Opfer Verhalten Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben empfindet nur sexuelle Handlung erduldet vgl. Beschlüsse 27 . März BGHSt f. ; 27 . Februar NStZ-RR ; 10 . September 7 . Januar . Hier lässt Feststellungen S. noch Beweiswürdigung Wiedergabe Aussage Nebenklägerin S. auch Ausführungen rechtlichen Bewertung S. finale Verknüpfung konkludente Erklärung Angeklagten entnehmen . Urteilsgründen ergibt lediglich Ausnutzen Klima Gewalt geschaffenen überdauernden Angst Nebenklägerin Angeklagten . 2 . verbliebenen Fällen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insbesondere hat Senat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Einsatz Gewalt Nötigungsmittel entnehmen können . 3 . Senat kann verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen Höhe zweimal Jahren Monaten einmal Jahren Monaten Einsatzstrafe ausschließen Landgericht Einzelstrafen geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . König Mosbacher