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BESCHLUSS
12
.
April
Strafsache
Vorenthaltens
Veruntreuens
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Juni
Fall
Urteilsgründe
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Verletzung
Buchführungspflicht
schuldig
ist
Fällen
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Fällen
vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung
Betruges
Bankrotts
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Auffassung
Revision
liegt
Verfahren
auch
bezüglich
Fällen
Urteilsgründe
abgeurteilten
Taten
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
wirksame
Anklageschrift
anknüpfend
wirksamer
Eröffnungsbeschluss
Wirtschaftsstrafkammer
zugrunde
.
ursprünglich
Amtsgericht
Strafrichter
vorgelegte
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
7
.
August
wird
Umgrenzungsfunktion
gerecht
.
Beschäftigung
Anklage
benannten
Arbeitnehmers
S.
lag
Anklagefall
erfassten
August
;
auch
diesbezüglich
war
zuständige
Einzugsstelle
.
gleichzeitigem
Vorenthalten
Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitnehmer
Einzugsstelle
liegt
aber
nur
Tat
vgl.
Beschluss
24
.
April
342
;
LK-Möhrenschlager
12
.
Aufl
.
.
.
Tat
auch
Fällen
abgeurteilten
Taten
Juni
Juli
teilt
Anklagesatz
Stellung
Angeklagten
Arbeitgeber
Geschäftsort
Einzugsstelle
gegenüber
entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge
aufgeschlüsselt
Arbeitgeberanteilen
konkret
bezeichneten
Beitragsmonaten
.
Angaben
lassen
Abgrenzung
anderen
Taten
.
Erfüllung
Umgrenzungsfunktion
Anklage
bedurfte
näherer
Angaben
Einkünften
einzelnen
Arbeitnehmer
jeweiligen
Berechnungssatz
Höhe
Sozialversicherungsbeiträge
noch
Differenzierung
einzelnen
Personen
Auflistung
Taten
Beschäftigungsmonaten
abgegrenzt
worden
sind
vgl.
Urteil
9
.
Januar
Beschluss
26
.
April
jeweils
Abgrenzung
3
Juli
Ws
.
Insoweit
bestehende
Mängel
Informationsfunktion
Anklageschrift
lassen
weiteren
Verfahren
hier
gemeldeten
Arbeitnehmer
Schadensberechnung
erfasst
waren
Revisionsvorbringen
auch
geschehen
ist
gerichtliche
Hinweise
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
beheben
vgl.
Urteile
11
.
Januar
BGHSt
45
;
29
Juli
BGHSt
24
.
Januar
BGHSt
91
;
Beschluss
26
.
April
aaO
.
II
.
Verfahrensrügen
bleiben
Erfolg
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
Rüge
§
Nr.
jedenfalls
unbegründet
ist
.
Äußerungen
abgelehnten
ter
überhaupt
geeignet
sein
sollten
Besorgnis
Befangenheit
begründen
ist
jedenfalls
dienstlichen
Erklärungen
ausgeräumt
worden
.
.
Sachrüge
erzielt
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Fall
Unrecht
Bankrotts
verurteilt
§
Abs.
Nr.
StGB
aufgeführten
Tathandlungen
festgestellt
ist
.
Insoweit
ist
Landgericht
Tenorierungsversehen
unterlaufen
einleitend
Entscheidungsgründen
S.
klargestellt
hat
.
Demgemäß
hat
rechtlichen
Bewertung
Tat
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Straftatbestand
Verletzung
Buchführungspflicht
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
zugrunde
gelegt
S.
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
berichtigt
.
Einzelstrafausspruch
ist
Tenorierungsversehen
betroffen
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
Insolvenzverschleppung
Fall
Betruges
Fall
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
wirtschaftliche
Situation
F.
haftungsbeschränkt
Angeklagten
faktischen
schäftsführer
geleitet
wurde
verschlechterte
Ende
Jahres
Ausgangsrechnungen
Auftraggebern
geltend
gemachter
Werkmängel
gezahlt
wurden
.
späteren
Insolvenzverfahren
Vermögen
Unternehmergesellschaft
wurden
Verbindlichkeiten
Höhe
ca.
Euro
Tabelle
angemeldet
bereits
Ende
Januar
fällig
gewesen
waren
.
Gesellschaft
Verkauf
wesentlichen
Vermögenswert
darstellenden
Immobilie
Kaufpreis
insgesamt
Euro
Anfang
Februar
Teilzahlungen
erhalten
hatte
konnte
Verbindlichkeiten
Insolvenzantragstellung
März
liquider
Mittel
mehr
begleichen
.
Auch
Löhne
offiziell
gemeldeten
Arbeitnehmer
wurden
mehr
bezahlt
sodass
Januar
Agentur
Arbeit
Insolvenzgeld
Euro
leistete
.
Angeklagte
kannte
finanzielle
Situation
war
bewusst
Ende
Januar
ausreichenden
liquiden
Mittel
mehr
hatte
zumindest
wesentlichen
Teil
fälligen
Verbindlichkeiten
begleichen
können
.
Ende
Januar
war
auch
wahrscheinlich
Mangel
liquiden
Mitteln
kurzfristig
behoben
werden
könnte
.
spätestens
Zeitpunkt
Zahlungsunfähigkeit
bestanden
hatte
unterließ
Angeklagte
Gesellschaft
Insolvenzantrag
stellen
.
Antragstellung
erfolgte
absichtlich
verzögert
Sitz
erwarteten
Insolvenz
zunächst
verlegen
.
Angeklagte
erhoffte
geräuschlosere
Insolvenz
Gesellschaft
.
formelle
Geschäftsführerin
tätige
Ehefrau
Angeklagten
reichte
erst
12
.
März
Insolvenzantrag
Amtsgericht
Tat
.
finanziellen
Situation
beauftragte
Angeklagte
7
.
Februar
GmbH
Montage
sanitärer
Wohnung
.
war
hohe
Risiko
bewusst
Auftrag
gegebenen
Leistungen
würden
bezahlt
werden
können
.
Tatsächlich
wurde
Rechnung
Sanitärunternehmens
24
.
Februar
Euro
mehr
beglichen
.
Erst
August
zahlte
Angeklagte
persönlich
Euro
GmbH
Tat
.
Feststellungen
Insolvenzreife
Fall
hat
Landgericht
folgende
Überlegungen
gestützt
:
Aussage
Insolvenzverwalters
habe
zunächst
betriebswirtschaftlichen
Auswertungen
ergebenden
Forderungen
Höhe
rund
Euro
Realisierungsversuchen
vorgeblichen
Schuldner
gezahlt
.
Später
habe
lediglich
Forderungen
Höhe
Euro
noch
offen
feststellen
können
.
Insoweit
seien
aber
Mängeleinreden
erhoben
worden
habe
sonst
Durchsetzbarkeit
gefehlt
.
Forderungen
Gesellschaft
hätten
Tabelle
Insolvenzverfahren
angemeldete
Forderungen
Gläubigern
Gesellschaft
Höhe
Euro
gestanden
Ende
Januar
fällig
gewesen
seien
.
Verbindlichkeiten
seien
Zahlungseingänge
Immobilienverkauf
Insolvenzantragsstellung
Mitte
März
beglichen
worden
.
Auch
unterbliebenen
Gehaltszahlungen
Zeit
unterstrichen
desolate
Finanzlage
Gesellschaft
.
Zahlung
Januar
geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge
ausschließbar
zunächst
gestundet
gewesen
seien
habe
ebenfalls
Geld
Verfügung
gestanden
.
Zugangs
Liquidität
Immobilienverkauf
seien
auch
Insolvenztabelle
Insolvenzeröffnung
gezahlt
worden
.
Auch
Strafbarkeit
Betruges
Fall
hat
Landgericht
gestützt
Angeklagte
Beginn
Jahres
desolate
Finanzlage
gewusst
habe
.
Verurteilung
Fall
vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
InsO
ist
tragfähig
begründet
.
Landgericht
hat
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
Voraussetzung
Pflicht
§
Abs.
InsO
Insolvenzantrag
stellen
falschen
Maßstab
angelegt
.
§
Abs.
InsO
ist
Schuldner
zahlungsunfähig
Lage
ist
fälligen
Zahlungspflichten
erfüllen
.
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
erfolgt
Regel
betriebswirtschaftliche
Methode
.
setzt
stichtagsbezogene
Gegenüberstellung
fälligen
Verbindlichkeiten
einerseits
Tilgung
vorhandenen
kurzfristig
herbeizuschaffenden
Mittel
andererseits
.
Abgrenzung
bloßen
Zahlungsstockung
ist
Methode
Prognose
ergänzen
Drei-Wochen-Frist
Wiederherstellung
Zahlungsfähigkeit
hinreichend
sicher
rechnen
ist
etwa
Kredite
Zuführung
Eigenkapital
Einnahmen
normalen
Geschäftsbetrieb
Veräußerung
Vermögensgegenständen
Beschluss
21
.
August
.
kann
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
InsO
auch
wirtschaftskriminalistische
Beweisanzeichen
belegt
werden
vgl.
Urteil
20
Juli
156
;
Beschlüsse
21
.
August
aaO
23
Juli
NStZ-RR
-9-
.
Warnzeichen
kommen
beispielsweise
Betracht
ausdrückliche
Erklärung
zahlen
können
Ignorieren
Rechnungen
Mahnungen
gescheiterte
Vollstreckungsversuche
Nichtzahlung
Löhnen
Gehältern
Sozialversicherungsabgaben
sonstigen
Betriebskosten
.
gemessen
hat
Wirtschaftsstrafkammer
rückblickenden
Beurteilung
Zahlungsunfähigkeit
Anschluss
Aussage
Insolvenzverwalters
unzutreffend
abgestellt
fraglichen
Zeitraum
fällige
Verbindlichkeiten
bestanden
hätten
mitgeteilten
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
mehr
beglichen
worden
seien
.
hat
Frage
Insolvenzantragspflicht
geltenden
Maßstab
verfehlt
entscheidend
ist
Liquiditätsmangel
besteht
Beseitigung
maximal
Wochen
sicher
rechnen
ist
vgl.
Beschluss
21
.
August
aaO
;
siehe
auch
Urteil
12
.
Oktober
IX
f.
abgrenzend
vereinfachten
Feststellung
endgültiger
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzanfechtung
.
beruht
auch
Schuldspruch
.
beweiswürdigenden
Ausführungen
Wirtschaftsstrafkammer
erschließt
einmal
späteren
Verfahren
Insolvenzverwalter
noch
offen
festgestellten
Forderungen
Höhe
Euro
zumindest
teilweise
Durchsetzbarkeit
bestanden
haben
sollte
Angeklagten
bereits
Januar
erkennbar
gewesen
sein
sollte
.
ist
nachvollziehbar
Wirtschaftsstrafkammer
Notverkauf
Tafelsilbers
Gesellschaft
gewerteten
Immobilienverkauf
S.
indiziellen
Beweiswert
etwa
schon
Ende
Januar
bestehende
Zahlungsunfähigkeit
beigemessen
hat
.
Feststellungen
flossen
Gesellschaft
Monatswechsel
Januar/Februar
Teilbeträgen
insgesamt
Euro
.
überstieg
Ende
Januar
fälligen
Verbindlichkeiten
festgestellten
Höhe
rund
Euro
weitem
so
naheliegender
Wiederherstellung
Zahlungsfähigkeit
hätten
erfüllt
werden
können
.
insoweit
Landgericht
Blick
genommene
Umstand
Angeklagte
Verkaufserlöse
Folgezeit
Ausgleich
Verbindlichkeiten
eingesetzt
hat
verfehlt
erneut
anzulegenden
Maßstab
stellt
taugliches
Indiz
zeitlich
vorgelagerten
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
.
Zahlungsunfähigkeit
mithin
ausreichend
belegt
ist
unmittelbar
auch
Feststellungen
Fall
7
.
Februar
Sanitärunternehmen
GmbH
erteilten
Auftrag
anknüpfen
war
Verurteilung
Betruges
gemäß
§
Abs.
StGB
ebenfalls
aufzuheben
.
Aufhebung
Verurteilung
Fällen
entzieht
auch
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
kam
mehr
Jahr
Monaten
unzutreffende
Angabe
Gesamtstrafenhöhe
Rahmen
Begründung
Strafzumessungsentscheidung
Beschwerdeführer
aufgeworfene
Frage
Fehler
Entscheidung
Wirtschaftsstrafkammer
Strafaussetzung
Bewährung
ausgewirkt
haben
könnte
.
König
Mosbacher