BESCHLUSS 12 . April Strafsache Vorenthaltens Veruntreuens u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Juni Fall Urteilsgründe Schuldspruch abgeändert Angeklagte Verletzung Buchführungspflicht schuldig ist Fällen Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Fällen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Betruges Bankrotts Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Urteil richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen Sachbeschwerde . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Auffassung Revision liegt Verfahren auch bezüglich Fällen Urteilsgründe abgeurteilten Taten Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt wirksame Anklageschrift anknüpfend wirksamer Eröffnungsbeschluss Wirtschaftsstrafkammer zugrunde . ursprünglich Amtsgericht Strafrichter vorgelegte Anklageschrift Staatsanwaltschaft 7 . August wird Umgrenzungsfunktion gerecht . Beschäftigung Anklage benannten Arbeitnehmers S. lag Anklagefall erfassten August ; auch diesbezüglich war zuständige Einzugsstelle . gleichzeitigem Vorenthalten Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitnehmer Einzugsstelle liegt aber nur Tat vgl. Beschluss 24 . April 342 ; LK-Möhrenschlager 12 . Aufl . . . Tat auch Fällen abgeurteilten Taten Juni Juli teilt Anklagesatz Stellung Angeklagten Arbeitgeber Geschäftsort Einzugsstelle gegenüber entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aufgeschlüsselt Arbeitgeberanteilen konkret bezeichneten Beitragsmonaten . Angaben lassen Abgrenzung anderen Taten . Erfüllung Umgrenzungsfunktion Anklage bedurfte näherer Angaben Einkünften einzelnen Arbeitnehmer jeweiligen Berechnungssatz Höhe Sozialversicherungsbeiträge noch Differenzierung einzelnen Personen Auflistung Taten Beschäftigungsmonaten abgegrenzt worden sind vgl. Urteil 9 . Januar Beschluss 26 . April jeweils Abgrenzung 3 Juli Ws . Insoweit bestehende Mängel Informationsfunktion Anklageschrift lassen weiteren Verfahren hier gemeldeten Arbeitnehmer Schadensberechnung erfasst waren Revisionsvorbringen auch geschehen ist gerichtliche Hinweise Gewährung rechtlichen Gehörs beheben vgl. Urteile 11 . Januar BGHSt 45 ; 29 Juli BGHSt 24 . Januar BGHSt 91 ; Beschluss 26 . April aaO . II . Verfahrensrügen bleiben Erfolg . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat Rüge § Nr. jedenfalls unbegründet ist . Äußerungen abgelehnten ter überhaupt geeignet sein sollten Besorgnis Befangenheit begründen ist jedenfalls dienstlichen Erklärungen ausgeräumt worden . . Sachrüge erzielt Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Landgericht hat Angeklagten Fall Unrecht Bankrotts verurteilt § Abs. Nr. StGB aufgeführten Tathandlungen festgestellt ist . Insoweit ist Landgericht Tenorierungsversehen unterlaufen einleitend Entscheidungsgründen S. klargestellt hat . Demgemäß hat rechtlichen Bewertung Tat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Straftatbestand Verletzung Buchführungspflicht gemäß § Abs. Nr. StGB zugrunde gelegt S. . Senat hat Schuldspruch entsprechend berichtigt . Einzelstrafausspruch ist Tenorierungsversehen betroffen . 2 . Verurteilung Angeklagten Insolvenzverschleppung Fall Betruges Fall hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : wirtschaftliche Situation F. haftungsbeschränkt Angeklagten faktischen schäftsführer geleitet wurde verschlechterte Ende Jahres Ausgangsrechnungen Auftraggebern geltend gemachter Werkmängel gezahlt wurden . späteren Insolvenzverfahren Vermögen Unternehmergesellschaft wurden Verbindlichkeiten Höhe ca. Euro Tabelle angemeldet bereits Ende Januar fällig gewesen waren . Gesellschaft Verkauf wesentlichen Vermögenswert darstellenden Immobilie Kaufpreis insgesamt Euro Anfang Februar Teilzahlungen erhalten hatte konnte Verbindlichkeiten Insolvenzantragstellung März liquider Mittel mehr begleichen . Auch Löhne offiziell gemeldeten Arbeitnehmer wurden mehr bezahlt sodass Januar Agentur Arbeit Insolvenzgeld Euro leistete . Angeklagte kannte finanzielle Situation war bewusst Ende Januar ausreichenden liquiden Mittel mehr hatte zumindest wesentlichen Teil fälligen Verbindlichkeiten begleichen können . Ende Januar war auch wahrscheinlich Mangel liquiden Mitteln kurzfristig behoben werden könnte . spätestens Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit bestanden hatte unterließ Angeklagte Gesellschaft Insolvenzantrag stellen . Antragstellung erfolgte absichtlich verzögert Sitz erwarteten Insolvenz zunächst verlegen . Angeklagte erhoffte geräuschlosere Insolvenz Gesellschaft . formelle Geschäftsführerin tätige Ehefrau Angeklagten reichte erst 12 . März Insolvenzantrag Amtsgericht Tat . finanziellen Situation beauftragte Angeklagte 7 . Februar GmbH Montage sanitärer Wohnung . war hohe Risiko bewusst Auftrag gegebenen Leistungen würden bezahlt werden können . Tatsächlich wurde Rechnung Sanitärunternehmens 24 . Februar Euro mehr beglichen . Erst August zahlte Angeklagte persönlich Euro GmbH Tat . Feststellungen Insolvenzreife Fall hat Landgericht folgende Überlegungen gestützt : Aussage Insolvenzverwalters habe zunächst betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden Forderungen Höhe rund Euro Realisierungsversuchen vorgeblichen Schuldner gezahlt . Später habe lediglich Forderungen Höhe Euro noch offen feststellen können . Insoweit seien aber Mängeleinreden erhoben worden habe sonst Durchsetzbarkeit gefehlt . Forderungen Gesellschaft hätten Tabelle Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen Gläubigern Gesellschaft Höhe Euro gestanden Ende Januar fällig gewesen seien . Verbindlichkeiten seien Zahlungseingänge Immobilienverkauf Insolvenzantragsstellung Mitte März beglichen worden . Auch unterbliebenen Gehaltszahlungen Zeit unterstrichen desolate Finanzlage Gesellschaft . Zahlung Januar geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ausschließbar zunächst gestundet gewesen seien habe ebenfalls Geld Verfügung gestanden . Zugangs Liquidität Immobilienverkauf seien auch Insolvenztabelle Insolvenzeröffnung gezahlt worden . Auch Strafbarkeit Betruges Fall hat Landgericht gestützt Angeklagte Beginn Jahres desolate Finanzlage gewusst habe . Verurteilung Fall vorsätzlicher Insolvenzverschleppung § Abs. . V.m . Abs. InsO ist tragfähig begründet . Landgericht hat Feststellung Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung Pflicht § Abs. InsO Insolvenzantrag stellen falschen Maßstab angelegt . § Abs. InsO ist Schuldner zahlungsunfähig Lage ist fälligen Zahlungspflichten erfüllen . Feststellung Zahlungsunfähigkeit erfolgt Regel betriebswirtschaftliche Methode . setzt stichtagsbezogene Gegenüberstellung fälligen Verbindlichkeiten einerseits Tilgung vorhandenen kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits . Abgrenzung bloßen Zahlungsstockung ist Methode Prognose ergänzen Drei-Wochen-Frist Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher rechnen ist etwa Kredite Zuführung Eigenkapital Einnahmen normalen Geschäftsbetrieb Veräußerung Vermögensgegenständen Beschluss 21 . August . kann Zahlungsunfähigkeit Sinne § Abs. InsO auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden vgl. Urteil 20 Juli 156 ; Beschlüsse 21 . August aaO 23 Juli NStZ-RR -9- . Warnzeichen kommen beispielsweise Betracht ausdrückliche Erklärung zahlen können Ignorieren Rechnungen Mahnungen gescheiterte Vollstreckungsversuche Nichtzahlung Löhnen Gehältern Sozialversicherungsabgaben sonstigen Betriebskosten . gemessen hat Wirtschaftsstrafkammer rückblickenden Beurteilung Zahlungsunfähigkeit Anschluss Aussage Insolvenzverwalters unzutreffend abgestellt fraglichen Zeitraum fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten mitgeteilten Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens mehr beglichen worden seien . hat Frage Insolvenzantragspflicht geltenden Maßstab verfehlt entscheidend ist Liquiditätsmangel besteht Beseitigung maximal Wochen sicher rechnen ist vgl. Beschluss 21 . August aaO ; siehe auch Urteil 12 . Oktober IX f. abgrenzend vereinfachten Feststellung endgültiger Zahlungsunfähigkeit Insolvenzanfechtung . beruht auch Schuldspruch . beweiswürdigenden Ausführungen Wirtschaftsstrafkammer erschließt einmal späteren Verfahren Insolvenzverwalter noch offen festgestellten Forderungen Höhe Euro zumindest teilweise Durchsetzbarkeit bestanden haben sollte Angeklagten bereits Januar erkennbar gewesen sein sollte . ist nachvollziehbar Wirtschaftsstrafkammer Notverkauf ‚ Tafelsilbers Gesellschaft gewerteten Immobilienverkauf S. indiziellen Beweiswert etwa schon Ende Januar bestehende Zahlungsunfähigkeit beigemessen hat . Feststellungen flossen Gesellschaft Monatswechsel Januar/Februar Teilbeträgen insgesamt Euro . überstieg Ende Januar fälligen Verbindlichkeiten festgestellten Höhe rund Euro weitem so naheliegender Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit hätten erfüllt werden können . insoweit Landgericht Blick genommene Umstand Angeklagte Verkaufserlöse Folgezeit Ausgleich Verbindlichkeiten eingesetzt hat verfehlt erneut anzulegenden Maßstab stellt taugliches Indiz zeitlich vorgelagerten Eintritt Zahlungsunfähigkeit . Zahlungsunfähigkeit mithin ausreichend belegt ist unmittelbar auch Feststellungen Fall 7 . Februar Sanitärunternehmen GmbH erteilten Auftrag anknüpfen war Verurteilung Betruges gemäß § Abs. StGB ebenfalls aufzuheben . Aufhebung Verurteilung Fällen entzieht auch Gesamtstrafenausspruch Grundlage . kam mehr Jahr Monaten unzutreffende Angabe Gesamtstrafenhöhe Rahmen Begründung Strafzumessungsentscheidung Beschwerdeführer aufgeworfene Frage Fehler Entscheidung Wirtschaftsstrafkammer Strafaussetzung Bewährung ausgewirkt haben könnte . König Mosbacher