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BESCHLUSS
29
November
Strafsache
Untreue
ECLI
:
:
BGH:2018:291118B5STR519.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Nr.
StPO
Bezug
Abweichung
Hauptverhandlung
Beginn
geäußerten
Auffassung
Vorsitzenden
Geständnis
könne
bekannter
Zurechnungsproblematiken
besondere
Bedeutung
zukommen
ist
unbegründet
.
Äußerung
ist
Verhandlung
getätigt
worden
§
Abs.
Nr.
voraussetzt
.
Auch
sonstiger
Verstoß
Grundsatz
fairen
Verfahrens
liegt
.
Äußerung
Vorsitzenden
Beginn
Hauptverhandlung
hat
schutzwürdiges
Vertrauen
dahingehend
entfaltet
auch
Durchführung
Beweisaufnahme
erfolgtes
Geständnis
werde
gleicher
Weise
honoriert
.
korrespondiert
Verhalten
Vorsitzenden
Ablegung
Geständnisses
erfolgten
Rechtsgespräch
.
König
Mosbacher