BESCHLUSS 29 November Strafsache Untreue ECLI : : BGH:2018:291118B5STR519.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Verletzung § Abs. Nr. StPO Bezug Abweichung Hauptverhandlung Beginn geäußerten Auffassung Vorsitzenden Geständnis könne bekannter Zurechnungsproblematiken … besondere Bedeutung zukommen ist unbegründet . Äußerung ist Verhandlung getätigt worden § Abs. Nr. voraussetzt . Auch sonstiger Verstoß Grundsatz fairen Verfahrens liegt . Äußerung Vorsitzenden Beginn Hauptverhandlung hat schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entfaltet auch Durchführung Beweisaufnahme erfolgtes Geständnis werde gleicher Weise honoriert . korrespondiert Verhalten Vorsitzenden Ablegung Geständnisses erfolgten Rechtsgespräch . König Mosbacher