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228 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
Juni
wird
Abs.
unbegründet
verworfen
;
jedoch
wird
Fall
.
Urteilsgründe
Freiheitsstrafe
Monaten
festgesetzt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Gesamtstrafenbildung
verstößt
§
Abs.
StGB
.
Insofern
hat
Landgericht
zwar
erkannt
Einzelstrafen
Fälle
Verurteilung
Angeklagten
Geldstrafe
Amtsgericht
Tiergarten
23
.
August
begangen
worden
sind
gesamtstrafenfähig
gewesen
wären
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Strafkammer
§
Abs.
Satz
StGB
Einbeziehung
Geldstrafe
Gesamtstrafe
abgesehen
hat
.
Landgericht
hätte
aber
unabhängig
Einzelstrafen
23
.
August
begangenen
Taten
verhängt
worden
sind
Gesamtstrafen
bilden
müssen
.
Möglichkeit
Geldstrafe
gesondert
erkennen
ist
Grund
Zäsurwirkung
Geldstrafe
lautenden
Vorverurteilung
verneinen
vgl.
StGB
§
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
;
NStZ-RR
.
Fehler
beschwert
Angeklagten
indes
.
ist
auszuschließen
Summe
Gesamtfreiheitsstrafen
niedriger
gewesen
wäre
tatsächlich
verhängte
.
hat
Strafkammer
Frage
Aussetzung
Vollstreckung
zweier
getrennter
heitsstrafen
Bewährung
erörtert
gewisser
Ungereimtheiten
vgl.
S.
f.
letztlich
noch
tragfähigen
Hilfserwägungen
verneint
.
2
.
Fall
.
Urteilsgründe
fehlende
Festsetzung
Einzelstrafe
hat
Senat
nachgeholt
vgl.
§
Abs.
Strafausspruch
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
Rahmen
Tatgericht
bejahten
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
gesetzliche
Mindestmaß
erkannt
hat
§
Abs.
.
Verschlechterungsverbot
steht
vgl.
aaO
.
Auswirkungen
Gesamtstrafe
sind
sicher
auszuschließen
.
Aufhebung
Gesamtstrafe
bedarf
besonderen
Umständen
Falles
ausnahmsweise
vgl.
§
Abs.
Satz
Einzelstrafe
fehlende
.
Raum