BESCHLUSS 4 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . Juni wird Abs. unbegründet verworfen ; jedoch wird Fall . Urteilsgründe Freiheitsstrafe Monaten festgesetzt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Gesamtstrafenbildung verstößt § Abs. StGB . Insofern hat Landgericht zwar erkannt Einzelstrafen Fälle Verurteilung Angeklagten Geldstrafe Amtsgericht Tiergarten 23 . August begangen worden sind gesamtstrafenfähig gewesen wären . Rechtsfehlerfrei ist auch Strafkammer § Abs. Satz StGB Einbeziehung Geldstrafe Gesamtstrafe abgesehen hat . Landgericht hätte aber unabhängig Einzelstrafen 23 . August begangenen Taten verhängt worden sind Gesamtstrafen bilden müssen . Möglichkeit Geldstrafe gesondert erkennen ist Grund Zäsurwirkung Geldstrafe lautenden Vorverurteilung verneinen vgl. StGB § Abs. Satz Zäsurwirkung ; NStZ-RR . Fehler beschwert Angeklagten indes . ist auszuschließen Summe Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre tatsächlich verhängte . hat Strafkammer Frage Aussetzung Vollstreckung zweier getrennter heitsstrafen Bewährung erörtert gewisser Ungereimtheiten vgl. S. f. letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint . 2 . Fall . Urteilsgründe fehlende Festsetzung Einzelstrafe hat Senat nachgeholt vgl. § Abs. Strafausspruch Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts Rahmen Tatgericht bejahten minder schweren Falles § Abs. StGB gesetzliche Mindestmaß erkannt hat § Abs. . Verschlechterungsverbot steht vgl. aaO . Auswirkungen Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen . Aufhebung Gesamtstrafe bedarf besonderen Umständen Falles ausnahmsweise vgl. § Abs. Satz Einzelstrafe fehlende . Raum