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635 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
April
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
betrifft
.
Aufrechterhalten
bleiben
Feststellungen
äußeren
Tathergang
natürlichen
Vorsatz
Angeklagten
.
Insoweit
wird
weitergehende
Revision
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Nötigung
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Angeklagte
Revision
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
hat
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
hatte
später
Geschädigten
etwa
Monate
wohnen
lassen
Wohnung
heimlich
verließ
Angeklagten
Geld
Euro
Rauschgift
Heroin
Wert
Euro
stahl
.
Angeklagte
Geschädigten
kurze
Zeit
Freitag
13
Juli
Straße
traf
schlug
Tüte
ca.
Zentimeter
dicke
hartkantige
Kunststoffmappe
befand
Gesicht
.
forderte
Geschädigten
Wohnung
folgen
.
kam
Geschädigte
Angst
weiteren
Schlägen
.
Wohnung
schlug
trat
Angeklagte
Geschädigten
.
Misshandlungen
beteiligte
auch
Mitangeklagte
S.
bereits
Wohnung
befand
.
Angeklagten
abwechselnd
vorübergehend
Wohnung
verließen
war
Geschädigte
Eintreffen
Polizeibeamten
Sonntagabend
gehindert
Angeklagte
Tür
abschloss
Schlüssel
führte
.
Aufenthalts
Geschädigten
Wohnung
wurde
Angeklagten
vielfach
misshandelt
Tatimpulse
Angeklagten
ausgingen
.
So
schlug
Geschädigten
Bierflasche
Wucht
Kopf
bewarf
Gegenständen
sperrte
Schrank
.
schlug
immer
wieder
auch
Stuhlbein
Gardinenstange
.
zwang
verschmutzten
Tisch
Schuhsohlen
Toilette
abzulecken
Urin
nehmen
.
Angeklagte
urinierte
Geschädigten
Mund
übergoss
Urin
.
zwang
Bierflasche
anal
einzuführen
nahm
Handy
.
bestand
Geschädigte
Großmeister
ansprach
.
Auch
gab
Sätze
Geschädigte
nachsprechen
musste
gelang
schlug
.
Sonntag
schließlich
übergoss
Geschädigten
brennbaren
Flüssigkeit
zündete
Kleidung
.
Angeklagte
S.
konnte
men
löschen
verließ
Wohnung
.
Angeklagte
versuchte
erneut
Pullover
Geschädigten
Brand
stecken
.
gelang
jedoch
Pullover
schnell
auszuziehen
.
2
.
Beweiswürdigung
einzelnen
Tatbeiträgen
weist
Rechtsfehler
.
allerdings
sachverständig
beratene
Strafkammer
relevante
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Taten
verneint
hat
kann
Urteil
Bestand
haben
.
Anschluss
Sachverständigen
hat
Landgericht
ausgeführt
Angeklagte
Jahren
paranoidhalluzinatorischen
Psychose
leide
.
Symptome
Störung
akustische
Halluzinationen
Affektstörungen
verzerrte
Wahrnehmung
machten
aber
durchgehend
bemerkbar
.
Hinblick
Krankheit
verfolge
Angeklagte
System
doppelten
Buchführung
psychotischen
außen
realitätsgerecht
verhalte
.
Störung
habe
Taten
ausgewirkt
sei
Lage
gewesen
entsprechende
Symptome
unterdrücken
.
Taten
wiesen
vorhergegangenen
Diebstahls
Geschädigten
realitätsgerechte
nachvollziehbare
Tatmotivation
.
Verhaltensweisen
seien
zwar
auffällig
;
ausreichender
Ausdruck
Psychose
seien
allerdings
.
Schließlich
versuche
Angeklagte
auch
Verhalten
wahnhaft
rechtfertigen
psychotischen
Beeinträchtigung
Taten
erwarten
wäre
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlicher
Kontrolle
stand
BGHSt
.
Diagnose
krankhaften
seelischen
Störung
geprägten
Demütigungen
steigernden
teils
außergewöhnlichen
Sadismus
geprägten
Tatbildes
hätte
eingehenden
Prüfung
Erörterung
Voraussetzungen
§
§
StGB
bedurft
.
So
wären
zunächst
Darlegungen
erforderlich
gewesen
Kriterien
Beeinträchtigung
Angeklagten
Taten
krankhafte
seelische
Störung
anzunehmen
verneinen
ist
.
ist
sachverständige
nahme
gebe
zwar
Auffälligkeiten
reichten
Strafkammer
weitere
eigene
Erörterungen
angeschlossen
hat
nachvollziehbar
.
nähere
Auseinandersetzung
wäre
auch
Feststellung
Angeklagte
habe
unterdrücken
können
erforderlich
gewesen
.
So
ergibt
Symptome
ausgewirkt
noch
Umstände
Sachverständige
Beherrschbarkeit
derselben
Angeklagten
ausgegangen
ist
.
Darstellung
war
Landgericht
auch
etwa
Hinblick
realen
Bezug
Auswahl
Opfers
befreit
.
nimmt
Verlauf
Tat
insbesondere
steigernde
Gewalt
zunehmende
Demütigung
Opfers
hinreichend
Blick
.
Bedenken
begegnet
Fehlen
krankheitsbedingten
Auswirkungen
Schuldfähigkeit
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
begründet
wird
.
Geht
Strafkammer
einerseits
noch
Angeklagte
Systems
doppelten
Buchführung
psychotische
krankheitsbedingt
offenbare
knüpft
andererseits
Ausbleiben
Offenbarung
Beweisanzeichen
psychotische
Beeinflussung
.
3
.
neue
Tatgericht
wird
Hinzuziehung
anderen
Sachverständigen
Schuldfähigkeit
Angeklagten
umfassend
neu
prüfen
haben
.
Abs.
Satz
wird
beachten
sein
.
Sollte
erneut
Strafe
Angeklagten
verhängen
wird
prüfen
sein
Gesamtstrafe
Freiheitsstrafe
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
7
.
September
bilden
ist
.
zwischenzeitliche
Vollstreckung
Strafe
hätte
unberücksichtigt
bleiben
grundsätzlich
Aufhebung
Gesamtstrafe
erneuten
Verhandlung
Gesamtstrafbildung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Maßgabe
Vollstreckungssituation
Zeitpunkt
ersten
Verhandlung
erfolgen
hat
Revisionsführer
erlangter
Rechtsvorteil
nachträgliche
Gesamtstrafbildung
sein
Rechtsmittel
genommen
wird
StGB
§
Abs.
Satz
Erledigung
.
jedoch
Voraussetzungen
Bildung
Gesamtstrafe
vorliegen
kann
Senat
beurteilen
Verurteilung
7
.
September
zugrunde
liegende
Tat
Begehungszeitpunkt
mitgeteilt
wird
.
Wäre
Verurteilung
24
Juli
begangen
worden
käme
Verurteilung
Zäsurwirkung
schiede
Gesamtstrafbildung
.
Raum
Brause