BESCHLUSS 29 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . April § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten betrifft . Aufrechterhalten bleiben Feststellungen äußeren Tathergang natürlichen Vorsatz Angeklagten . Insoweit wird weitergehende Revision § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Nötigung gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Freiheitsberaubung Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Angeklagte Revision Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg hat . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte hatte später Geschädigten etwa Monate wohnen lassen Wohnung heimlich verließ Angeklagten Geld Euro Rauschgift Heroin Wert Euro stahl . Angeklagte Geschädigten kurze Zeit Freitag 13 Juli Straße traf schlug Tüte ca. Zentimeter dicke hartkantige Kunststoffmappe befand Gesicht . forderte Geschädigten Wohnung folgen . kam Geschädigte Angst weiteren Schlägen . Wohnung schlug trat Angeklagte Geschädigten . Misshandlungen beteiligte auch Mitangeklagte S. bereits Wohnung befand . Angeklagten abwechselnd vorübergehend Wohnung verließen war Geschädigte Eintreffen Polizeibeamten Sonntagabend gehindert Angeklagte Tür abschloss Schlüssel führte . Aufenthalts Geschädigten Wohnung wurde Angeklagten vielfach misshandelt Tatimpulse Angeklagten ausgingen . So schlug Geschädigten Bierflasche Wucht Kopf bewarf Gegenständen sperrte Schrank . schlug immer wieder auch Stuhlbein Gardinenstange . zwang verschmutzten Tisch Schuhsohlen Toilette abzulecken Urin nehmen . Angeklagte urinierte Geschädigten Mund übergoss Urin . zwang Bierflasche anal einzuführen nahm Handy . bestand Geschädigte Großmeister ansprach . Auch gab Sätze Geschädigte nachsprechen musste gelang schlug . Sonntag schließlich übergoss Geschädigten brennbaren Flüssigkeit zündete Kleidung . Angeklagte S. konnte men löschen verließ Wohnung . Angeklagte versuchte erneut Pullover Geschädigten Brand stecken . gelang jedoch Pullover schnell auszuziehen . 2 . Beweiswürdigung einzelnen Tatbeiträgen weist Rechtsfehler . allerdings sachverständig beratene Strafkammer relevante Beeinträchtigung Schuldfähigkeit Angeklagten Taten verneint hat kann Urteil Bestand haben . Anschluss Sachverständigen hat Landgericht ausgeführt Angeklagte Jahren paranoidhalluzinatorischen Psychose leide . Symptome Störung akustische Halluzinationen Affektstörungen verzerrte Wahrnehmung machten aber durchgehend bemerkbar . Hinblick Krankheit verfolge Angeklagte System doppelten Buchführung psychotischen außen realitätsgerecht verhalte . Störung habe Taten ausgewirkt sei Lage gewesen entsprechende Symptome unterdrücken . Taten wiesen vorhergegangenen Diebstahls Geschädigten realitätsgerechte nachvollziehbare Tatmotivation . Verhaltensweisen seien zwar auffällig ; ausreichender Ausdruck Psychose seien allerdings . Schließlich versuche Angeklagte auch Verhalten wahnhaft rechtfertigen psychotischen Beeinträchtigung Taten erwarten wäre . Erwägungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle stand BGHSt . Diagnose krankhaften seelischen Störung geprägten Demütigungen steigernden teils außergewöhnlichen Sadismus geprägten Tatbildes hätte eingehenden Prüfung Erörterung Voraussetzungen § § StGB bedurft . So wären zunächst Darlegungen erforderlich gewesen Kriterien Beeinträchtigung Angeklagten Taten krankhafte seelische Störung anzunehmen verneinen ist . ist sachverständige nahme gebe zwar Auffälligkeiten reichten Strafkammer weitere eigene Erörterungen angeschlossen hat nachvollziehbar . nähere Auseinandersetzung wäre auch Feststellung Angeklagte habe unterdrücken können erforderlich gewesen . So ergibt Symptome ausgewirkt noch Umstände Sachverständige Beherrschbarkeit derselben Angeklagten ausgegangen ist . Darstellung war Landgericht auch etwa Hinblick realen Bezug Auswahl Opfers befreit . nimmt Verlauf Tat insbesondere steigernde Gewalt zunehmende Demütigung Opfers hinreichend Blick . Bedenken begegnet Fehlen krankheitsbedingten Auswirkungen Schuldfähigkeit Verteidigungsverhalten Angeklagten begründet wird . Geht Strafkammer einerseits noch Angeklagte Systems doppelten Buchführung psychotische krankheitsbedingt offenbare knüpft andererseits Ausbleiben Offenbarung Beweisanzeichen psychotische Beeinflussung . 3 . neue Tatgericht wird Hinzuziehung anderen Sachverständigen Schuldfähigkeit Angeklagten umfassend neu prüfen haben . Abs. Satz wird beachten sein . Sollte erneut Strafe Angeklagten verhängen wird prüfen sein Gesamtstrafe Freiheitsstrafe Monaten Urteil Amtsgerichts 7 . September bilden ist . zwischenzeitliche Vollstreckung Strafe hätte unberücksichtigt bleiben grundsätzlich Aufhebung Gesamtstrafe erneuten Verhandlung Gesamtstrafbildung gemäß § Abs. Satz StGB Maßgabe Vollstreckungssituation Zeitpunkt ersten Verhandlung erfolgen hat Revisionsführer erlangter Rechtsvorteil nachträgliche Gesamtstrafbildung sein Rechtsmittel genommen wird StGB § Abs. Satz Erledigung . jedoch Voraussetzungen Bildung Gesamtstrafe vorliegen kann Senat beurteilen Verurteilung 7 . September zugrunde liegende Tat Begehungszeitpunkt mitgeteilt wird . Wäre Verurteilung 24 Juli begangen worden käme Verurteilung Zäsurwirkung schiede Gesamtstrafbildung . Raum Brause