You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

186 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
29
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
ECLI
:
:
BGH:2018:291118B5STR410.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
29
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
23
.
August
bemerkt
Senat
:
1
.
Revision
Angeklagten
ist
zulässig
erhoben
.
entsprechenden
eidesstattlichen
Versicherungen
ist
erwiesen
Rechtsanwalt
.
Revisionsbegründungsschrift
§
Abs.
Satz
bestellter
Vertreter
Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt
unterzeichnet
hat
.
ist
Rechtsprechung
anerkannt
amtlich
bestellten
Verteidiger
§
Abs.
Satz
allgemeine
Vertreter
gleichgestellt
ist
Verteidiger
Abwesenheit
mehr
Monat
gemäß
§
Abs.
Satz
selbst
bestellt
vgl.
schluss
5
.
Februar
NStZ
;
LR-StPO/Lüderssen/Jahn
26
.
Aufl
.
.
jeweils
.
2
.
formellen
sachlich-rechtlichen
Beanstandungen
Angeklagten
betreffend
AG
Teil
Vertragsabschlüsse
geleisteten
Vorabzahlungen
vermögen
durchzudringen
.
Landgericht
vorgenommene
Berechnung
ist
Urteil
Generalbundesanwalt
angeführten
Gründen
rechtlich
erinnern
.
Vorabauszahlungen
Anleger
erfolgten
etwa
unmittelbar
Versicherungen
anderen
Unternehmen
treuhänderischer
Verwahrung
Gelder
zwischengeschalteten
Rechtsanwälte
.
Vielmehr
flossen
jeweiligen
Anlagegelder
anderen
Anlagegelder
auch
voller
Höhe
AG
.
sind
bewerten
.
König