BESCHLUSS 29 November Strafsache 1 . 2 . 3 . gewerbsmäßigen Bandenbetruges ECLI : : BGH:2018:291118B5STR410.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 29 November gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 23 . August bemerkt Senat : 1 . Revision Angeklagten ist zulässig erhoben . entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen Rechtsanwalt . Revisionsbegründungsschrift § Abs. Satz bestellter Vertreter Pflichtverteidiger Rechtsanwalt unterzeichnet hat . ist Rechtsprechung anerkannt amtlich bestellten Verteidiger § Abs. Satz allgemeine Vertreter gleichgestellt ist Verteidiger Abwesenheit mehr Monat gemäß § Abs. Satz selbst bestellt vgl. schluss 5 . Februar NStZ ; LR-StPO/Lüderssen/Jahn 26 . Aufl . . jeweils . 2 . formellen sachlich-rechtlichen Beanstandungen Angeklagten betreffend AG Teil Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen durchzudringen . Landgericht vorgenommene Berechnung ist Urteil Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich erinnern . Vorabauszahlungen Anleger erfolgten etwa unmittelbar Versicherungen anderen Unternehmen treuhänderischer Verwahrung Gelder zwischengeschalteten Rechtsanwälte . Vielmehr flossen jeweiligen Anlagegelder anderen Anlagegelder auch voller Höhe AG . sind bewerten . König