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1557 lines
12 KiB

NAMEN
7
November
Strafsache
gewerbsmäßiger
Steuerhehlerei
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
November
teilgenommen
haben
:
Richterin
Dr.
Vorsitzende
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
16
.
März
Angeklagten
betrifft
Fall
.
2
.
1
.
Urteilsgründe
aufgehoben
;
insoweit
wird
Angeklagte
Kosten
Staatskasse
freigesprochen
;
werden
entstandenen
notwendigen
Auslagen
auferlegt
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fällen
gewerbsmäßigen
Steuerhehle-
Fällen
versuchten
gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
schuldig
ist
Einzelstrafaussprüchen
Fällen
II
.
2
.
3
.
II
.
2
.
4
.
II
.
2
.
6
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
weiteren
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Steuerhehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
zuletzt
nur
noch
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
Urteil
hat
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
.
weitergehende
Revision
bleibt
Erfolg
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
wollte
Zeitraum
Ende
August
Dezember
polnischen
weiteren
unbekannt
gebliebenen
Lieferanten
Fällen
große
Mengen
unverzollter
unversteuerter
Zigaretten
verschaffen
.
handelte
Zigaretten
zuvor
Gestellung
Anmeldung
Zollgebiet
Europäischen
Gemeinschaft
verbracht
worden
waren
.
Zigaretten
je
Lieferung
Stück
wollte
Angeklagte
gewinnbringend
eigene
Abnehmer
weiterveräußern
.
Zigaretten
lasteten
Zoll
Einfuhrumsatzsteuer
Tabaksteuer
Höhe
insgesamt
rund
Euro
.
1
.
Nur
Fällen
Fälle
.
2
.
5
.
II
.
2
.
7
.
2
.
9
.
Urteilsgründe
konnte
Angeklagte
Weisung
Hof
Asia-Imbisses
gelieferten
tenladungen
übernehmen
.
übrigen
Fällen
kam
Übergabe
:
Fall
.
2
.
1
.
Urteilsgründe
scheiterten
bereits
Kaufverhandlungen
Angeklagten
polnischen
Lieferanten
.
hatte
Bedingung
Lieferung
gemacht
Abnehmer
geklagten
.
Angeklagten
gelang
allerdings
Lieferanten
Abnehmer
nennen
früheren
Zigarettengeschäften
bekannte
Geschäftspartner
wahrheitswidrig
mitteilte
könne
Zigarettenladung
abnehmen
.
wollte
indes
Zigaretten
Zwischenschaltung
Angeklagten
erwerben
wandte
unmittelbar
.
lieferte
Wissen
Angeklagten
retten
direkt
Abnehmer
..
Fall
.
2
.
3
.
Urteilsgründe
einigte
Angeklagte
Lieferung
Zigaretten
ganz
überwiegenden
Mehrzahl
Fälle
auch
geklagten
regelmäßig
benutzten
Lieferort
erfolgen
sollte
.
jedoch
dorthin
geliefert
werden
konnten
wurden
Verbringen
unbekannt
gebliebenen
Dritten
gestohlen
.
Fall
.
2
.
4
.
Urteilsgründe
wurden
Zigaretten
Transport
übliche
Lieferadresse
Angeklagte
wiederum
erfolgreich
polnischen
Lieferanten
geeinigt
hatte
Verbringen
Polizei
beschlagnahmt
.
Fall
.
2
.
6
.
Urteilsgründe
sollten
Zigaretten
Weisung
Angeklagten
unbekannt
gebliebenen
Lieferanten
direkt
Abnehmer
Angeklagten
Scheune
geliefert
werden
.
Abnehmer
begaben
zwar
vereinbarten
Übergabeplatz
;
jedoch
wurden
Zigaretten
geplanten
Übergabe
Mitarbeitern
Zollfahndungsamts
beschlagnahmt
.
2
.
Landgericht
hat
Fälle
Angeklagte
Zigaretten
erhielt
gewerbsmäßige
Steuerhehlerei
Tatbestandsvariante
gewertet
.
Auch
Lieferungen
gescheitert
waren
hat
Landgericht
Angeklagten
vollendeter
mäßiger
Steuerhehlerei
verurteilt
:
Zwar
liege
insoweit
Ankaufen
Ware
Angeklagten
Fall
.
2
.
6
.
Urteilsgründe
Abnehmer
erreicht
habe
.
Angeklagte
habe
aber
auch
Fällen
jeweils
Abnehmern
umgesehen
Tatbestandsmerkmal
Absatzhilfe
erfüllt
.
Absatzhilfe
sei
unterstützende
Tätigkeit
Zwecke
Absatzes
ankomme
Absatz
letztlich
erfolgreich
sei
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Urteilsfeststellungen
tragen
Fällen
II
.
2
.
1
.
2
.
3
.
2
.
4
.
2
.
6
.
Urteilsgründe
Übergabe
Angeklagten
erfolgte
Verurteilung
gewerbsmäßiger
Steuerhehlerei
.
Fall
.
2
.
1
.
Urteilsgründe
ist
Angeklagte
rechtlichen
Gründen
freizusprechen
.
gescheiterten
Vertragsverhandlungen
Angeklagten
polnischen
Lieferanten
erfüllen
Tatbestand
lerei
§
.
Angeklagte
hat
Lieferanten
Absatzhilfe
geleistet
.
Vielmehr
handelte
sogenannter
Zwischenhehler
eigene
Rechnung
Interesse
Lieferanten
.
Merkmal
Absatzhilfe
erfasst
indes
nur
Handlungen
Hehler
Absatzbemühungen
Vortäters
Zwischenhehlers
Interesse
Weisung
unselbständig
beteiligt
Kohlmann
Steuerstrafrecht
.
.
September
§
Rdn
.
53
;
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Senge
Strafrechtliche
Nebengesetze
.
Ergänzungslieferung
Rdn
.
.
Angeklagte
hat
Zigaretten
auch
verschafft
.
Zwar
sind
Besitz
Geschäftspartners
gelangt
Angeklagte
Zigaretten
hätte
weiterverkaufen
wollen
geliefert
worden
wären
.
Sichverschaffen
Sinne
§
Abs.
setzt
jedoch
Erlangen
eigener
Verfügungsgewalt
Senge
aaO
Rdn
.
14
;
.
;
.
.
fehlt
hier
.
Angeklagte
erlangte
Zeitpunkt
Verfügungsgewalt
Zigaretten
.
Urteilsfeststellungen
bilden
auch
tragfähige
Grundlage
Verurteilung
Angeklagten
versuchter
Steuerhehlerei
gemäß
§
§
Abs.
AO
.
Aufnahme
letztendlich
gescheiterten
Kaufvertragsverhandlungen
hat
Angeklagte
hier
Verwirklichung
noch
unmittelbar
angesetzt
§
StGB
.
allgemeinen
Grundsätzen
Abgrenzung
strafloser
Vorbereitungshandlungen
strafbaren
Versuch
liegt
unmittelbares
Ansetzen
Gefährdungshandlungen
Tätervorstellung
ungestörtem
Fortgang
unmittelbar
Tatbestandserfüllung
führen
unmittelbar
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
stehen
.
ist
insbesondere
Fall
Täter
subjektiv
Schwelle
jetzt
geht
überschreitet
weiteren
Willensimpulses
mehr
bedarf
objektiv
tatbestandsmäßigen
Angriffshandlung
ansetzt
so
Tun
Zwischenakte
Erfüllung
Tatbestandes
übergeht
.
ist
Einzelfall
Abgrenzung
wertender
Betrachtung
strukturellen
Besonderheiten
jeweiligen
Tatbestände
Bedacht
nehmen
.
.
;
vgl.
§
Versuch
m.w
.
.
gilt
Delikt
Steuerhehlerei
auch
Eintritt
Kaufverhandlungen
unmittelbares
Ansetzen
Verwirklichung
Tatbestandsmerkmals
Ankaufens
darstellen
kann
.
ist
aber
nur
dann
Fall
Übergabe
Waren
Erzeugnisse
Käufer
sofort
anschließen
kann
soll
Einigung
Kaufpreis
zustandegekommen
ist
Verhandlung
so
Verschaffung
Verfügungsgewalt
unmittelbar
vorgelagert
ist
vgl.
Kohlmann
.
64
;
Hübschmann/Hepp/Spitaler
131
.
.
Oktober
Rdn
.
;
StGB
;
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
40
;
vgl.
auch
BGHSt
268
;
StGB
Abs.
Sichverschaffen
Urteil
10
November
Dallinger
.
aber
hier
telefonischen
Vertragsverhandlungen
Ware
unmittelbar
Käufer
übergeben
werden
kann
scheidet
unmittelbare
Einleitung
Übertragungsaktes
jedenfalls
solange
noch
Einigung
Zeit
Ort
Lieferung
erfolgt
ist
.
vorliegenden
Fall
waren
Verhandlungen
bereits
gescheitert
Empfänger
Lieferort
bestimmt
werden
konnten
.
Angeklagte
ist
Fall
auch
Beihilfe
Steuerhinterziehung
schuldig
.
hier
Steuerhinterziehung
bestehende
Vortat
jedenfalls
Zoll
polnische
Einfuhrumsatzsteuer
§
Abs.
erfasste
Einfuhrabgaben
verkürzt
wurden
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
war
bereits
Tätigwerden
Angeklagten
abgeschlossen
.
Zigaretten
Abgaben
schon
Einfuhr
Europäischen
Union
angehörenden
Staat
hinterzogen
worden
waren
wurden
zunächst
gelagert
.
waren
dort
Ruhe
gekommen
Verkaufsverhandlungen
ansässigen
Abnehmern
aufgenommen
wurden
vgl.
-9-
.
Beihilfe
Beendigung
Tat
ist
möglich
.
Auch
Beihilfe
Hinterziehung
deutschen
Tabaksteuer
Verbringen
Zigaretten
entstanden
ist
§
TabStG
vgl.
aaO
S.
m.w
.
liegt
.
Angeklagte
handelte
Teilnahmevorsatz
tatsächlich
durchgeführten
Haupttat
;
wollte
Telefonanruf
Geschäftspartner
L.
Zigarettengeschäft
fördern
selbst
beteiligt
war
.
strafbare
Beihilfe
kommt
aber
nur
Betracht
Hilfeleistende
Haupttat
wesentlichen
Merkmalen
kennt
weiß
Verhalten
Vorhaben
Haupttäter
fördert
StGB
Abs.
Vorsatz
9
;
aaO
Rdn
.
19
;
§
Rdn
.
.
;
jeweils
m.w
.
.
Zwar
genügt
auch
Beihilfe
Strafbarkeit
bedingter
Vorsatz
.
liegt
Abgrenzung
bewussten
Fahrlässigkeit
dann
Gehilfe
Unterstützungshandlung
bekannten
Grad
Wahrscheinlichkeit
Erfolgseintritts
mehr
Ausbleiben
vertrauen
kann
m.w
.
.
So
verhält
hier
indes
.
Vielmehr
ging
Angeklagte
Verhandlungen
Lieferanten
endgültig
gescheitert
waren
Lieferant
Geschäftsbeziehungen
Angeklagten
unabhängige
Absatzwege
suchen
würde
.
Ergebnis
erfolglosen
Angebot
Angeklagten
Lieferanten
Zigaretten
abzukaufen
liegt
lediglich
straflose
fehlgeschlagene
Versuch
Beihilfe
Steuerhinterziehung
.
Fällen
II
.
2
.
3
.
2
.
4
.
Urteilsgründe
hält
Annahme
vollendeten
Absatzhilfe
bereits
genannten
Gründen
rechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Angeklagte
hat
jedoch
Fällen
jeweils
versuchter
gewerbsmäßiger
Steuerhehlerei
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
strafbar
gemacht
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
Vorschrift
§
steht
auch
bezüglich
Beihilfe
Steuerhinterziehung
.
Senat
schließt
Angeklagte
Änderung
rechtlichen
Gesichtspunktes
wirksamer
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Angeklagte
ist
Fällen
Auffassung
Generalbundesanwalts
Verteidigung
versuchten
gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei
schuldig
.
Urteilsfeststellungen
belegen
Angeklagte
polnischen
Lieferanten
Ankauf
Abnahme
Zigaretten
einigte
Lieferant
Zigaretten
absprachegemäß
Weg
Angeklagten
bestimmten
Übergabeort
regelmäßig
benutzten
brachte
.
Hierin
liegt
unmittelbares
Ansetzen
Tatbestandsverwirklichung
Versuch
Ankaufens
Unterfall
Sichverschaffens
.
Tatplan
Angeklagten
sollte
Übertragungsakt
Beginn
Lieferung
unmittelbar
Einigung
Lieferanten
eingeleitet
werden
vgl.
§
StGB
22
24
;
§
Abs.
vgl.
auch
BayObLG
NStZ
.
Ausführung
Lieferung
Lieferadresse
Angeklagten
begann
Verschiebung
Waren
.
Eintreffen
Zigaretten
dort
wären
Angeklagten
verfügbar
gewesen
.
liegt
Unterschied
bloßen
Einigung
Abnahme
bestimmter
Waren
vgl.
StGB
Abs.
Sichverschaffen
.
Bereits
Beginn
Lieferung
konnte
Aufdeckung
Vortat
Erhebung
verkürzten
Einfuhrabgaben
erschweren
.
Lieferung
Angeklagten
diente
folglich
auch
Aufrechterhaltung
Vortäter
geschaffenen
steuerrechtswidrigen
Zustands
Vorstellung
Gesetzgebers
Strafnorm
§
bekämpft
werden
soll
vgl.
BGHSt
m.w
.
;
.
9
;
aaO
.
.
Umstand
Zigaretten
erst
lange
Distanz
transportiert
werden
mussten
Transport
Zeit
Anspruch
nahm
steht
Annahme
Unmittelbarkeit
Ansetzens
Tatbestandsverwirklichung
Sinne
§
StGB
.
Übergabe
Zigaretten
Angeklagten
standen
Liefertag
ungestörtem
Fortgang
Hindernisse
Wege
.
Transport
Zigaretten
Unterstützer
Lieferanten
war
organisiert
Gefahr
Kontrolle
Fahrzeuge
polnisch-deutschen
Grenze
Einschaltung
bestochener
Bundesgrenzschutzbeamter
minimiert
.
Umstand
Angeklagte
vereinbarten
Zeitpunkt
Übergabeort
regelmäßig
Abladeort
vorgegebenen
Hof
Asia-Imbisses
begeben
musste
stellt
Hintergrund
wesentlichen
Zwischenschritt
Annahme
unmittelbaren
Ansetzens
Tatbestandsverwirklichung
hier
entgegenstehen
würde
vgl.
OLG
aaO
.
Zugleich
hat
Angeklagte
Fällen
Beihilfe
Hinterziehung
Tabaksteuer
§
Abs.
Nr.
§
StGB
schuldig
gemacht
.
Abnahmebereitschaft
signalisierte
förderte
Verbringen
Zigaretten
Hinterziehung
hierbei
entstandenen
Tabaksteuer
.
Steuer
wurde
verkürzt
§
Abs.
TabStG
freien
Verkehr
anderen
Mitgliedstaates
Europäischen
Gemeinschaften
verbrachten
Zigaretten
sofort
Verbringen
Steuererklärung
abgegeben
wurde
§
Sätze
TabStG
vgl.
Ganzen
.
Auch
Fall
.
2
.
6
.
Urteilsgründe
hat
Angeklagte
versuchten
gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
strafbar
gemacht
.
Zwar
wurden
Fall
Zigaretten
Übergabe
Angeklagten
Weg
gebracht
.
genügt
jedoch
Übergabe
Abnehmer
Angeklagten
erfolgen
sollte
Abnehmer
Übernahme
Zigaretten
Lieferanten
bereit
waren
.
handelte
sogenannte
abgekürzte
Lieferung
:
Übergabe
Verhältnis
Angeklagten
Zwischenhehler
Abnehmern
sollte
erfolgen
Lieferant
Geheiß
Angeklagten
folgend
bereit
war
Abnehmer
Angeklagten
liefern
.
Übergabe
sollte
zugleich
Übergabe
Lieferanten
Angeklagten
Zwischenhehler
liegen
Abnehmer
Angeklagten
Geheiß
Ware
übernehmen
sollten
doppelter
Geheißerwerb
.
Schwelle
Versuch
Übertragung
Verfügungsgewalt
Zigaretten
Angeklagten
Zwischenhehler
Versuch
Sichverschaffens
Sinne
§
wurde
überschritten
Vortäter
Lieferung
begann
Abnehmer
Angeklagten
Erwartung
Zigarettenlieferung
vereinbarten
Zeit
verabredeten
Übergabeort
schon
eingetroffen
waren
vgl.
auch
aaO
;
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
zieht
Fällen
II
.
2
.
3
.
2
.
4
.
2
.
6
.
Urteilsgründe
Aufhebung
Einzelstrafen
Teilfreispruchs
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
übrigen
Einzelstrafen
sind
Wertungsfehler
Landgerichts
betroffen
haben
Bestand
.
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Fällen
II
.
2
.
5
.
II
.
2
.
7
.
2
.
9
.
Urteilsgründe
enthält
Urteil
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Raum
Brause
Jäger