NAMEN 7 November Strafsache gewerbsmäßiger Steuerhehlerei 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 November teilgenommen haben : Richterin Dr. Vorsitzende Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Mühlhausen 16 . März Angeklagten betrifft Fall . 2 . 1 . Urteilsgründe aufgehoben ; insoweit wird Angeklagte Kosten Staatskasse freigesprochen ; werden entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt Schuldspruch geändert Angeklagte Fällen gewerbsmäßigen Steuerhehle- Fällen versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung schuldig ist Einzelstrafaussprüchen Fällen II . 2 . 3 . II . 2 . 4 . II . 2 . 6 . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch weiteren Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . zuletzt nur noch Sachrüge gestützte Revision Angeklagten Urteil hat Tenor ersichtlichen Teilerfolg . weitergehende Revision bleibt Erfolg . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte wollte Zeitraum Ende August Dezember polnischen weiteren unbekannt gebliebenen Lieferanten Fällen große Mengen unverzollter unversteuerter Zigaretten verschaffen . handelte Zigaretten zuvor Gestellung Anmeldung Zollgebiet Europäischen Gemeinschaft verbracht worden waren . Zigaretten je Lieferung Stück wollte Angeklagte gewinnbringend eigene Abnehmer weiterveräußern . Zigaretten lasteten Zoll Einfuhrumsatzsteuer Tabaksteuer Höhe insgesamt rund Euro . 1 . Nur Fällen Fälle . 2 . 5 . II . 2 . 7 . 2 . 9 . Urteilsgründe konnte Angeklagte Weisung Hof Asia-Imbisses gelieferten tenladungen übernehmen . übrigen Fällen kam Übergabe : Fall . 2 . 1 . Urteilsgründe scheiterten bereits Kaufverhandlungen Angeklagten polnischen Lieferanten . hatte Bedingung Lieferung gemacht Abnehmer geklagten . Angeklagten gelang allerdings Lieferanten Abnehmer nennen früheren Zigarettengeschäften bekannte Geschäftspartner wahrheitswidrig mitteilte könne Zigarettenladung abnehmen . wollte indes Zigaretten Zwischenschaltung Angeklagten erwerben wandte unmittelbar . lieferte Wissen Angeklagten retten direkt Abnehmer .. Fall . 2 . 3 . Urteilsgründe einigte Angeklagte Lieferung Zigaretten ganz überwiegenden Mehrzahl Fälle auch geklagten regelmäßig benutzten Lieferort erfolgen sollte . jedoch dorthin geliefert werden konnten wurden Verbringen unbekannt gebliebenen Dritten gestohlen . Fall . 2 . 4 . Urteilsgründe wurden Zigaretten Transport übliche Lieferadresse Angeklagte wiederum erfolgreich polnischen Lieferanten geeinigt hatte Verbringen Polizei beschlagnahmt . Fall . 2 . 6 . Urteilsgründe sollten Zigaretten Weisung Angeklagten unbekannt gebliebenen Lieferanten direkt Abnehmer Angeklagten Scheune geliefert werden . Abnehmer begaben zwar vereinbarten Übergabeplatz ; jedoch wurden Zigaretten geplanten Übergabe Mitarbeitern Zollfahndungsamts beschlagnahmt . 2 . Landgericht hat Fälle Angeklagte Zigaretten erhielt gewerbsmäßige Steuerhehlerei Tatbestandsvariante gewertet . Auch Lieferungen gescheitert waren hat Landgericht Angeklagten vollendeter mäßiger Steuerhehlerei verurteilt : Zwar liege insoweit Ankaufen Ware Angeklagten Fall . 2 . 6 . Urteilsgründe Abnehmer erreicht habe . Angeklagte habe aber auch Fällen jeweils Abnehmern umgesehen Tatbestandsmerkmal Absatzhilfe erfüllt . Absatzhilfe sei unterstützende Tätigkeit Zwecke Absatzes ankomme Absatz letztlich erfolgreich sei . II . Revision Angeklagten hat teilweise Erfolg . 1 . Urteilsfeststellungen tragen Fällen II . 2 . 1 . 2 . 3 . 2 . 4 . 2 . 6 . Urteilsgründe Übergabe Angeklagten erfolgte Verurteilung gewerbsmäßiger Steuerhehlerei . Fall . 2 . 1 . Urteilsgründe ist Angeklagte rechtlichen Gründen freizusprechen . gescheiterten Vertragsverhandlungen Angeklagten polnischen Lieferanten erfüllen Tatbestand lerei § . Angeklagte hat Lieferanten Absatzhilfe geleistet . Vielmehr handelte sogenannter Zwischenhehler eigene Rechnung Interesse Lieferanten . Merkmal Absatzhilfe erfasst indes nur Handlungen Hehler Absatzbemühungen Vortäters Zwischenhehlers Interesse Weisung unselbständig beteiligt Kohlmann Steuerstrafrecht . . September § Rdn . 53 ; Steuerstrafrecht . Aufl . Rdn . ; Senge Strafrechtliche Nebengesetze . Ergänzungslieferung Rdn . . Angeklagte hat Zigaretten auch verschafft . Zwar sind Besitz Geschäftspartners gelangt Angeklagte Zigaretten hätte weiterverkaufen wollen geliefert worden wären . Sichverschaffen Sinne § Abs. setzt jedoch Erlangen eigener Verfügungsgewalt Senge aaO Rdn . 14 ; . ; . . fehlt hier . Angeklagte erlangte Zeitpunkt Verfügungsgewalt Zigaretten . Urteilsfeststellungen bilden auch tragfähige Grundlage Verurteilung Angeklagten versuchter Steuerhehlerei gemäß § § Abs. AO . Aufnahme letztendlich gescheiterten Kaufvertragsverhandlungen hat Angeklagte hier Verwirklichung noch unmittelbar angesetzt § StGB . allgemeinen Grundsätzen Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen strafbaren Versuch liegt unmittelbares Ansetzen Gefährdungshandlungen Tätervorstellung ungestörtem Fortgang unmittelbar Tatbestandserfüllung führen unmittelbar räumlichen zeitlichen Zusammenhang stehen . ist insbesondere Fall Täter subjektiv Schwelle jetzt geht überschreitet weiteren Willensimpulses mehr bedarf objektiv tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt so Tun Zwischenakte Erfüllung Tatbestandes übergeht . ist Einzelfall Abgrenzung wertender Betrachtung strukturellen Besonderheiten jeweiligen Tatbestände Bedacht nehmen . . ; vgl. § Versuch m.w . . gilt Delikt Steuerhehlerei auch Eintritt Kaufverhandlungen unmittelbares Ansetzen Verwirklichung Tatbestandsmerkmals Ankaufens darstellen kann . ist aber nur dann Fall Übergabe Waren Erzeugnisse Käufer sofort anschließen kann soll Einigung Kaufpreis zustandegekommen ist Verhandlung so Verschaffung Verfügungsgewalt unmittelbar vorgelagert ist vgl. Kohlmann . 64 ; Hübschmann/Hepp/Spitaler 131 . . Oktober Rdn . ; StGB ; StGB . Aufl . § Rdn . ; 11 . Aufl . § Rdn . 40 ; vgl. auch BGHSt 268 ; StGB Abs. Sichverschaffen Urteil 10 November Dallinger . aber hier telefonischen Vertragsverhandlungen Ware unmittelbar Käufer übergeben werden kann scheidet unmittelbare Einleitung Übertragungsaktes jedenfalls solange noch Einigung Zeit Ort Lieferung erfolgt ist . vorliegenden Fall waren Verhandlungen bereits gescheitert Empfänger Lieferort bestimmt werden konnten . Angeklagte ist Fall auch Beihilfe Steuerhinterziehung schuldig . hier Steuerhinterziehung bestehende Vortat jedenfalls Zoll polnische Einfuhrumsatzsteuer § Abs. erfasste Einfuhrabgaben verkürzt wurden § Abs. Abs. Satz Abs. war bereits Tätigwerden Angeklagten abgeschlossen . Zigaretten Abgaben schon Einfuhr Europäischen Union angehörenden Staat hinterzogen worden waren wurden zunächst gelagert . waren dort Ruhe gekommen Verkaufsverhandlungen ansässigen Abnehmern aufgenommen wurden vgl. -9- . Beihilfe Beendigung Tat ist möglich . Auch Beihilfe Hinterziehung deutschen Tabaksteuer Verbringen Zigaretten entstanden ist § TabStG vgl. aaO S. m.w . liegt . Angeklagte handelte Teilnahmevorsatz tatsächlich durchgeführten Haupttat ; wollte Telefonanruf Geschäftspartner L. Zigarettengeschäft fördern selbst beteiligt war . strafbare Beihilfe kommt aber nur Betracht Hilfeleistende Haupttat wesentlichen Merkmalen kennt weiß Verhalten Vorhaben Haupttäter fördert StGB Abs. Vorsatz 9 ; aaO Rdn . 19 ; § Rdn . . ; jeweils m.w . . Zwar genügt auch Beihilfe Strafbarkeit bedingter Vorsatz . liegt Abgrenzung bewussten Fahrlässigkeit dann Gehilfe Unterstützungshandlung bekannten Grad Wahrscheinlichkeit Erfolgseintritts mehr Ausbleiben vertrauen kann m.w . . So verhält hier indes . Vielmehr ging Angeklagte Verhandlungen Lieferanten endgültig gescheitert waren Lieferant Geschäftsbeziehungen Angeklagten unabhängige Absatzwege suchen würde . Ergebnis erfolglosen Angebot Angeklagten Lieferanten Zigaretten abzukaufen liegt lediglich straflose fehlgeschlagene Versuch Beihilfe Steuerhinterziehung . Fällen II . 2 . 3 . 2 . 4 . Urteilsgründe hält Annahme vollendeten Absatzhilfe bereits genannten Gründen rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Angeklagte hat jedoch Fällen jeweils versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung strafbar gemacht . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . Vorschrift § steht auch bezüglich Beihilfe Steuerhinterziehung . Senat schließt Angeklagte Änderung rechtlichen Gesichtspunktes wirksamer geschehen hätte verteidigen können . Angeklagte ist Fällen Auffassung Generalbundesanwalts Verteidigung versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig . Urteilsfeststellungen belegen Angeklagte polnischen Lieferanten Ankauf Abnahme Zigaretten einigte Lieferant Zigaretten absprachegemäß Weg Angeklagten bestimmten Übergabeort regelmäßig benutzten brachte . Hierin liegt unmittelbares Ansetzen Tatbestandsverwirklichung Versuch Ankaufens Unterfall Sichverschaffens . Tatplan Angeklagten sollte Übertragungsakt Beginn Lieferung unmittelbar Einigung Lieferanten eingeleitet werden vgl. § StGB 22 24 ; § Abs. vgl. auch BayObLG NStZ . Ausführung Lieferung Lieferadresse Angeklagten begann Verschiebung Waren . Eintreffen Zigaretten dort wären Angeklagten verfügbar gewesen . liegt Unterschied bloßen Einigung Abnahme bestimmter Waren vgl. StGB Abs. Sichverschaffen . Bereits Beginn Lieferung konnte Aufdeckung Vortat Erhebung verkürzten Einfuhrabgaben erschweren . Lieferung Angeklagten diente folglich auch Aufrechterhaltung Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands Vorstellung Gesetzgebers Strafnorm § bekämpft werden soll vgl. BGHSt m.w . ; . 9 ; aaO . . Umstand Zigaretten erst lange Distanz transportiert werden mussten Transport Zeit Anspruch nahm steht Annahme Unmittelbarkeit Ansetzens Tatbestandsverwirklichung Sinne § StGB . Übergabe Zigaretten Angeklagten standen Liefertag ungestörtem Fortgang Hindernisse Wege . Transport Zigaretten Unterstützer Lieferanten war organisiert Gefahr Kontrolle Fahrzeuge polnisch-deutschen Grenze Einschaltung bestochener Bundesgrenzschutzbeamter minimiert . Umstand Angeklagte vereinbarten Zeitpunkt Übergabeort regelmäßig Abladeort vorgegebenen Hof Asia-Imbisses begeben musste stellt Hintergrund wesentlichen Zwischenschritt Annahme unmittelbaren Ansetzens Tatbestandsverwirklichung hier entgegenstehen würde vgl. OLG aaO . Zugleich hat Angeklagte Fällen Beihilfe Hinterziehung Tabaksteuer § Abs. Nr. § StGB schuldig gemacht . Abnahmebereitschaft signalisierte förderte Verbringen Zigaretten Hinterziehung hierbei entstandenen Tabaksteuer . Steuer wurde verkürzt § Abs. TabStG freien Verkehr anderen Mitgliedstaates Europäischen Gemeinschaften verbrachten Zigaretten sofort Verbringen Steuererklärung abgegeben wurde § Sätze TabStG vgl. Ganzen . Auch Fall . 2 . 6 . Urteilsgründe hat Angeklagte versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung strafbar gemacht . Zwar wurden Fall Zigaretten Übergabe Angeklagten Weg gebracht . genügt jedoch Übergabe Abnehmer Angeklagten erfolgen sollte Abnehmer Übernahme Zigaretten Lieferanten bereit waren . handelte sogenannte abgekürzte Lieferung : Übergabe Verhältnis Angeklagten Zwischenhehler Abnehmern sollte erfolgen Lieferant Geheiß Angeklagten folgend bereit war Abnehmer Angeklagten liefern . Übergabe sollte zugleich Übergabe Lieferanten Angeklagten Zwischenhehler liegen Abnehmer Angeklagten Geheiß Ware übernehmen sollten doppelter Geheißerwerb . Schwelle Versuch Übertragung Verfügungsgewalt Zigaretten Angeklagten Zwischenhehler Versuch Sichverschaffens Sinne § wurde überschritten Vortäter Lieferung begann Abnehmer Angeklagten Erwartung Zigarettenlieferung vereinbarten Zeit verabredeten Übergabeort schon eingetroffen waren vgl. auch aaO ; . 2 . Änderung Schuldspruchs zieht Fällen II . 2 . 3 . 2 . 4 . 2 . 6 . Urteilsgründe Aufhebung Einzelstrafen Teilfreispruchs Aufhebung Gesamtstrafe . übrigen Einzelstrafen sind Wertungsfehler Landgerichts betroffen haben Bestand . . weitergehende Revision Angeklagten ist unbegründet . Fällen II . 2 . 5 . II . 2 . 7 . 2 . 9 . Urteilsgründe enthält Urteil Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Raum Brause Jäger