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108 lines
846 B

BESCHLUSS
14
.
September
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
September
beschlossen
:
Angeklagten
wird
Wiedereinsetzung
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
14
.
März
gewährt
.
ist
Beschluss
Landgerichts
8
.
Juni
gegenstandslos
.
Revisionen
Angeklagten
genannte
Urteil
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Verfahrensrüge
§
Nr.
ist
zulässig
unbegründet
.
Beurteilungsfehler
Entscheidung
Urlaubsrückkehr
§
Abs.
Satz
verhinderten
weiteren
Beisitzers
Ablauf
Höchstfrist
§
Abs.
Satz
StPO
warten
ist
ersichtlich
vgl.
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
tragfähiger
Rückschluss
handschriftlichen
Änderungen
Vorsitzenden
besonderen
Beratungsbedarf
Fassung
Urteilsgründe
ist
möglich
.
Brause