BESCHLUSS 14 . September Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . September beschlossen : Angeklagten wird Wiedereinsetzung Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 14 . März gewährt . ist Beschluss Landgerichts 8 . Juni gegenstandslos . Revisionen Angeklagten genannte Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Verfahrensrüge § Nr. ist zulässig unbegründet . Beurteilungsfehler Entscheidung Urlaubsrückkehr § Abs. Satz verhinderten weiteren Beisitzers Ablauf Höchstfrist § Abs. Satz StPO warten ist ersichtlich vgl. Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . tragfähiger Rückschluss handschriftlichen Änderungen Vorsitzenden besonderen Beratungsbedarf Fassung Urteilsgründe ist möglich . Brause