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303 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
ECLI
:
:
BGH:2018:130918B5STR324.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
21
.
Februar
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
II.4
Urteilsgründe
Einbruchsdiebstahl
22
.
September
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Diebstahls
Fällen
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
schuldig
ist
Ausspruch
Einziehung
Wertes
Taterträgen
ergänzt
Angeklagte
insoweit
Gesamtschuldner
haftet
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
Diebstahls
Fällen
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Einbeziehung
Strafe
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Einziehung
Wertersatz
angeordnet
.
Verurteilung
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahren
ist
Fall
Urteilsgründe
Antrag
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
einzustellen
Strafe
Angeklagten
Last
gelegten
Einbruchsdiebstahl
22
.
September
Nachteil
Landratsamtes
Ottweiler
verhängen
wäre
Strafen
Angeklagten
Übrigen
erkannt
worden
ist
Gewicht
fallen
würde
.
Tat
ist
fraglich
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Schuldspruch
vollendeten
Diebstahls
Bezug
Tatbestandsmerkmal
Zueignungsabsicht
tragen
.
Diebstahl
wäre
nur
dann
vollendet
Angeklagte
Mittäter
gerade
Schlüsseltresore
und/oder
enthaltenen
Schlüssel
zuzueignen
beabsichtigt
hätten
.
Schuldspruchänderung
Anzahl
abgeurteilten
Diebstahlstaten
ergibt
vorgenommenen
Teileinstellung
.
2
.
Entfallens
Einstellung
betroffenen
Einzelstrafe
kann
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen
bleiben
.
Höhe
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Fall
Höhe
verbleibenden
Freiheitsstrafen
Jahr
Monaten
Fall
Jahr
Monaten
Fall
Jahr
Monaten
Fall
einbezogenen
Freiheitsstrafe
Höhe
Jahr
Monaten
schließt
Senat
Strafkammer
wegfallende
Strafe
mildere
Gesamtfreiheitsstrafe
vielfach
auch
einschlägig
vorbestraften
Angeklagten
festgesetzt
hätte
.
3
.
Senat
ordnet
ergänzend
Landgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Anordnung
Einziehung
Wertes
Angeklagten
Erlangten
auch
gesamtschuldnerische
Haftung
vgl.
Urteil
18
Juli
.
4
.
nur
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittels
rechtfertigt
Kostenermäßigung
§
Abs.
.