BESCHLUSS 13 . September Strafsache ECLI : : BGH:2018:130918B5STR324.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . September gemäß § Abs. § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 21 . Februar wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall II.4 Urteilsgründe Einbruchsdiebstahl 22 . September verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Diebstahls Fällen jeweils Tateinheit Sachbeschädigung schuldig ist Ausspruch Einziehung Wertes Taterträgen ergänzt Angeklagte insoweit Gesamtschuldner haftet . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen Diebstahls Fällen jeweils Tateinheit Sachbeschädigung Einbeziehung Strafe früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Einziehung Wertersatz angeordnet . Verurteilung gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahren ist Fall Urteilsgründe Antrag Staatsanwaltschaft § Abs. einzustellen Strafe Angeklagten Last gelegten Einbruchsdiebstahl 22 . September Nachteil Landratsamtes Ottweiler verhängen wäre Strafen Angeklagten Übrigen erkannt worden ist Gewicht fallen würde . Tat ist fraglich Landgericht getroffenen Feststellungen Schuldspruch vollendeten Diebstahls Bezug Tatbestandsmerkmal Zueignungsabsicht tragen . Diebstahl wäre nur dann vollendet Angeklagte Mittäter gerade Schlüsseltresore und/oder enthaltenen Schlüssel zuzueignen beabsichtigt hätten . Schuldspruchänderung Anzahl abgeurteilten Diebstahlstaten ergibt vorgenommenen Teileinstellung . 2 . Entfallens Einstellung betroffenen Einzelstrafe kann Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben . Höhe Einsatzstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe Fall Höhe verbleibenden Freiheitsstrafen Jahr Monaten Fall Jahr Monaten Fall Jahr Monaten Fall einbezogenen Freiheitsstrafe Höhe Jahr Monaten schließt Senat Strafkammer wegfallende Strafe mildere Gesamtfreiheitsstrafe vielfach auch einschlägig vorbestraften Angeklagten festgesetzt hätte . 3 . Senat ordnet ergänzend Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Anordnung Einziehung Wertes Angeklagten Erlangten auch gesamtschuldnerische Haftung vgl. Urteil 18 Juli . 4 . nur geringfügige Erfolg Rechtsmittels rechtfertigt Kostenermäßigung § Abs. .