You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

587 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
September
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
31
.
Januar
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Strafausspruch
Fällen
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Verfahrensrügen
näher
ausgeführten
Sachrüge
geführte
Revision
hat
nur
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
gemäß
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
vorgebrachten
Einzelbeanstandungen
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwaltes
3
.
August
Gegenerklärung
entkräftet
werden
unbegründet
;
auch
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Tatzeiträume
Lohnsteuerhinterziehung
§
einerseits
Vorenthalten
Arbeitsentgelt
StGB
andererseits
Tatmehrheit
gemäß
§
StGB
vorliegt
vgl.
BGHSt
14
.
Literatur
teilweise
Ansicht
vertreten
wird
vgl.
211
;
Senat
hätte
Entscheidung
12
.
Februar
Rechtsprechung
aufgeben
wollen
beruht
unzutreffenden
Verständnis
Beschlusses
.
dort
letzten
Absatz
gegebene
Hinweis
betraf
Konkurrenzverhältnis
Steuerhinterziehung
Vorenthalten
Arbeitsentgelt
.
Vielmehr
wird
ausgeführt
Meldepflichten
Arbeitgebers
sozialversicherungsrechtlichen
Einzugsstelle
einerseits
Finanzamt
andererseits
unerheblich
ist
vertraglich
bestehenden
§
Abs.
fingierten
Arbeitsverhältnis
herrühren
;
hat
Senat
lediglich
klargestellt
allein
Umstand
Arbeitgeber
Meldepflichten
vertraglichen
Arbeitnehmer
auch
Arbeitnehmer
gesetzlicher
Fiktion
Arbeitsverhältnis
stehen
nachkommt
konkurrenzrechtlich
genommen
sonstigen
Voraussetzungen
Annahme
Tatmehrheit
führt
.
2
.
Strafausspruch
hat
Revision
nur
teilweise
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
ausgeführt
:
Strafzumessung
Fällen
Urteilsgründe
kann
Bestand
haben
.
Urteil
lässt
erkennen
Landgericht
berücksichtigt
hat
Angeklagte
Beiträge
Kommanditisten
freiwilligen
Krankenversicherung
Krankenkassen
abgeführt
hat
.
Allerdings
ist
erschöpfende
Aufzählung
Betracht
kommenden
Strafzumessungserwägungen
vorgeschrieben
möglich
.
Strafzumessung
bedeutsamer
Umstand
ausdrücklich
angeführt
worden
ist
kann
geschlossen
werden
Tatrichter
habe
überhaupt
gesehen
gewertet
.
.
;
vgl.
Senat
StGB
§
Abs.
Tatumstände
Urteil
12
.
Mai
.
gilt
grundsätzlich
auch
Revision
angeführten
Umstand
arbeitgeberischen
Fürsorge
.
liegt
jedoch
sachlichrechtlicher
Fehler
Urteilsgründen
Umstände
Acht
gelassen
werden
Beurteilung
Schwere
Tat
besonderer
Bedeutung
sind
Einbeziehung
Strafzumessungserwägungen
nahe
lag
vgl.
Urteile
24
.
Juni
7
Juli
;
Tröndle/Fischer
StGB
52
.
Aufl
.
Rdn
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
StGB
schützt
erster
Linie
Interesse
Solidargemeinschaft
Sicherstellung
Aufkommens
Mittel
Sozialversicherung
vgl.
BT-Drs
.
S.
;
BVerfG
;
;
.
Aufkommen
gefährdet
ist
Dritte
B.
Subunternehmer
Arbeitgeber
getroffenen
Vereinbarung
betroffenen
Arbeitnehmer
zuständigen
Kassen
angemeldet
fristgerecht
Beiträge
zuständige
Einzugsstelle
abgeführt
haben
können
Zahlungen
Arbeitgeber
zugute
kommen
selbst
Beiträge
abgeführt
hat
vgl.
;
insoweit
abgedruckt
StGB
Arbeitgeber
Sozialabgaben
.
Zahlungen
lagen
hier
zwar
.
aber
hier
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
freiwillige
Mitglieder
gesetzlichen
Krankenversicherung
vgl.
§
versichert
werden
zahlt
absprachegemäß
Krankenversicherungsbeiträge
freiwillige
Mitgliedschaft
Beiträge
Lohn
Arbeitnehmer
einbehält
Krankenkasse
abführt
ist
Aufkommen
Mittel
Sozialversicherung
Höhe
Krankenversicherungsbeiträge
ebenfalls
gefährdet
zuständige
Einzugsstelle
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
ist
Krankenkasse
Krankenversicherung
durchgeführt
wird
vgl.
§
.
Tatsache
Arbeitgeber
gemäß
§
Abs.
erst
Rückgriff
Leistungen
Bruttoarbeitslohn
abziehen
darf
vgl.
Senat
ändert
Ergebnis
.
Krankenkassenbeiträge
machen
erheblichen
Teil
Arbeitnehmerbeiträge
Sozialversicherung
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Arbeitgeber
veranlasste
Beitragszahlungen
freiwillige
Mitgliedschaft
gesetzlichen
Krankenversicherung
sind
Beurteilung
Schwere
Tat
erheblicher
Bedeutung
.
Landgericht
hier
Strafzumessung
ausdrücklich
Schadenshöhe
Einzelfall’
orientiert
S.
Arbeitnehmerbeiträge
Sozialversicherung
Anteils
Krankenversicherung
herangezogen
hat
stellt
Nichterörterung
Angeklagte
Teil
Beschäftigten
absprachegemäß
Krankenversicherungsbeiträge
jeweiligen
Krankenkassen
abgeführt
Arbeitgeber
Versicherungsschutz
Arbeitnehmer
beigetragen
hat
S.
Erörterungsmangel
.
kann
letztlich
ausgeschlossen
werden
Urteil
Rechtsfehler
beruht
§
Urteilsgründen
ist
entnehmen
Höhe
Angeklagte
zahlreichen
Fällen
gesorgt
hatte
Kommanditisten
freiwillige
Mitglieder
krankenversichert
waren
S.
Krankenkassenbeiträge
gesetzlichen
Krankenversicherung
abgeführt
hat
.
Grund
kann
auch
beurteilt
werden
verhängten
Einzelstrafen
Rechtsfehlers
Sinne
§
Abs.
Satz
angemessen
sind
.
schließt
Senat
.
somit
gebotene
Aufhebung
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
zieht
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Brause