BESCHLUSS 21 . September Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . September beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 31 . Januar gemäß § Abs. aufgehoben Strafausspruch Fällen Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Verfahrensrügen näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision hat nur Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet gemäß § Abs. . 1 . Schuldspruch vorgebrachten Einzelbeanstandungen sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwaltes 3 . August Gegenerklärung entkräftet werden unbegründet ; auch Übrigen hat Überprüfung Urteils Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Landgericht ist zutreffend ausgegangen Tatzeiträume Lohnsteuerhinterziehung § einerseits Vorenthalten Arbeitsentgelt StGB andererseits Tatmehrheit gemäß § StGB vorliegt vgl. BGHSt 14 . Literatur teilweise Ansicht vertreten wird vgl. 211 ; Senat hätte Entscheidung 12 . Februar Rechtsprechung aufgeben wollen beruht unzutreffenden Verständnis Beschlusses . dort letzten Absatz gegebene Hinweis betraf Konkurrenzverhältnis Steuerhinterziehung Vorenthalten Arbeitsentgelt . Vielmehr wird ausgeführt Meldepflichten Arbeitgebers sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle einerseits Finanzamt andererseits unerheblich ist vertraglich bestehenden § Abs. fingierten Arbeitsverhältnis herrühren ; hat Senat lediglich klargestellt allein Umstand Arbeitgeber Meldepflichten vertraglichen Arbeitnehmer auch Arbeitnehmer gesetzlicher Fiktion Arbeitsverhältnis stehen nachkommt konkurrenzrechtlich genommen sonstigen Voraussetzungen Annahme Tatmehrheit führt . 2 . Strafausspruch hat Revision nur teilweise Erfolg . Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt : Strafzumessung Fällen Urteilsgründe kann … Bestand haben . Urteil lässt erkennen Landgericht berücksichtigt hat Angeklagte Beiträge Kommanditisten freiwilligen Krankenversicherung Krankenkassen abgeführt hat . Allerdings ist erschöpfende Aufzählung Betracht kommenden Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben möglich . Strafzumessung bedeutsamer Umstand ausdrücklich angeführt worden ist kann geschlossen werden Tatrichter habe überhaupt gesehen gewertet . . ; vgl. Senat StGB § Abs. Tatumstände Urteil 12 . Mai . gilt grundsätzlich auch Revision angeführten Umstand ‚ arbeitgeberischen Fürsorge . liegt jedoch sachlichrechtlicher Fehler Urteilsgründen Umstände Acht gelassen werden Beurteilung Schwere Tat besonderer Bedeutung sind Einbeziehung Strafzumessungserwägungen nahe lag vgl. Urteile 24 . Juni 7 Juli ; Tröndle/Fischer StGB 52 . Aufl . Rdn . . So liegt Fall hier . StGB schützt erster Linie Interesse Solidargemeinschaft Sicherstellung Aufkommens Mittel Sozialversicherung vgl. BT-Drs . S. ; BVerfG ; ; . Aufkommen gefährdet ist Dritte B. Subunternehmer Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung betroffenen Arbeitnehmer zuständigen Kassen angemeldet fristgerecht Beiträge zuständige Einzugsstelle abgeführt haben können Zahlungen Arbeitgeber zugute kommen selbst Beiträge abgeführt hat vgl. ; insoweit abgedruckt StGB Arbeitgeber Sozialabgaben . Zahlungen lagen hier zwar . aber hier Arbeitgeber Arbeitnehmer freiwillige Mitglieder gesetzlichen Krankenversicherung vgl. § versichert werden zahlt absprachegemäß Krankenversicherungsbeiträge freiwillige Mitgliedschaft Beiträge Lohn Arbeitnehmer einbehält Krankenkasse abführt ist Aufkommen Mittel Sozialversicherung Höhe Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls gefährdet zuständige Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist Krankenkasse Krankenversicherung durchgeführt wird vgl. § . Tatsache Arbeitgeber gemäß § Abs. erst Rückgriff Leistungen Bruttoarbeitslohn abziehen darf vgl. Senat ändert Ergebnis . Krankenkassenbeiträge machen erheblichen Teil Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherung Sinne § Abs. StGB . Arbeitgeber veranlasste Beitragszahlungen freiwillige Mitgliedschaft gesetzlichen Krankenversicherung sind Beurteilung Schwere Tat erheblicher Bedeutung . Landgericht hier Strafzumessung ausdrücklich ‚ Schadenshöhe Einzelfall’ orientiert S. Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherung Anteils Krankenversicherung herangezogen hat stellt Nichterörterung Angeklagte Teil Beschäftigten absprachegemäß Krankenversicherungsbeiträge jeweiligen Krankenkassen abgeführt Arbeitgeber Versicherungsschutz Arbeitnehmer beigetragen hat S. Erörterungsmangel . kann letztlich ausgeschlossen werden Urteil Rechtsfehler beruht § Urteilsgründen ist entnehmen Höhe Angeklagte ‚ zahlreichen Fällen gesorgt hatte Kommanditisten freiwillige Mitglieder krankenversichert waren S. Krankenkassenbeiträge gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt hat . Grund kann auch beurteilt werden verhängten Einzelstrafen Rechtsfehlers Sinne § Abs. Satz angemessen sind . schließt Senat . somit gebotene Aufhebung Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Brause