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174 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:280818B5STR245.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anbringung
Verfahrensrügen
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Januar
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
verhängte
Strafe
angerechnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
bereits
unzulässig
Revision
Angeklagten
rechtzeitig
erhobenen
Sachrüge
formgerecht
begründet
worden
ist
.
.
vgl.
Beschlüsse
21
.
Februar
BGHSt
46
;
23
.
August
.
Fällen
kommt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Nachholung
Verfahrensrügen
nur
ausnahmsweise
besonderen
Verfahrenslagen
Betracht
Wahrung
Anspruchs
Beschwerdeführers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
unerlässlich
erscheint
vgl.
Beschlüsse
7
.
September
§
Verfahrensrüge
;
25
.
September
NStZ-RR
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
ist
Wochenfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
gewahrt
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
9
Juli
zutreffend
dargelegt
hat
.
umfassende
Prüfung
angegriffenen
Urteils
Sachrüge
hat
unterbliebene
Senat
nunmehr
nachgeholte
Anrechnungsentscheidung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Mosbacher