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- BESCHLUSS
- 28
- .
- August
- Strafsache
- besonders
- schwerer
- räuberischer
- Erpressung
- u.a.
- ECLI
- :
- :
- BGH:2018:280818B5STR245.18.0
- 5
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 28
- .
- August
- gemäß
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- analog
- beschlossen
- :
- Antrag
- Angeklagten
- Wiedereinsetzung
- vorigen
- Stand
- Anbringung
- Verfahrensrügen
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 12
- .
- Januar
- wird
- Maßgabe
- unbegründet
- verworfen
- erlittene
- Auslieferungshaft
- Verhältnis
- verhängte
- Strafe
- angerechnet
- wird
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Wiedereinsetzungsgesuch
- ist
- bereits
- unzulässig
- Revision
- Angeklagten
- rechtzeitig
- erhobenen
- Sachrüge
- formgerecht
- begründet
- worden
- ist
- .
- .
- vgl.
- Beschlüsse
- 21
- .
- Februar
- BGHSt
- 46
- ;
- 23
- .
- August
- .
- Fällen
- kommt
- Wiedereinsetzung
- vorigen
- Stand
- Nachholung
- Verfahrensrügen
- nur
- ausnahmsweise
- besonderen
- Verfahrenslagen
- Betracht
- Wahrung
- Anspruchs
- Beschwerdeführers
- rechtliches
- Gehör
- Art
- .
- Abs.
- GG
- unerlässlich
- erscheint
- vgl.
- Beschlüsse
- 7
- .
- September
- §
- Verfahrensrüge
- ;
- 25
- .
- September
- NStZ-RR
- .
- Ausnahmefall
- liegt
- hier
- .
- ist
- Wochenfrist
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- gewahrt
- Generalbundesanwalt
- Antragsschrift
- 9
- Juli
- zutreffend
- dargelegt
- hat
- .
- umfassende
- Prüfung
- angegriffenen
- Urteils
- Sachrüge
- hat
- unterbliebene
- Senat
- nunmehr
- nachgeholte
- Anrechnungsentscheidung
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- §
- Abs.
- .
- Mosbacher
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