BESCHLUSS 28 . August Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI : : BGH:2018:280818B5STR245.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. § Abs. § Abs. analog beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Anbringung Verfahrensrügen wird zurückgewiesen . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Januar wird Maßgabe unbegründet verworfen erlittene Auslieferungshaft Verhältnis verhängte Strafe angerechnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits unzulässig Revision Angeklagten rechtzeitig erhobenen Sachrüge formgerecht begründet worden ist . . vgl. Beschlüsse 21 . Februar BGHSt 46 ; 23 . August . Fällen kommt Wiedereinsetzung vorigen Stand Nachholung Verfahrensrügen nur ausnahmsweise besonderen Verfahrenslagen Betracht Wahrung Anspruchs Beschwerdeführers rechtliches Gehör Art . Abs. GG unerlässlich erscheint vgl. Beschlüsse 7 . September § Verfahrensrüge ; 25 . September NStZ-RR . Ausnahmefall liegt hier . ist Wochenfrist gemäß § Abs. Satz gewahrt Generalbundesanwalt Antragsschrift 9 Juli zutreffend dargelegt hat . umfassende Prüfung angegriffenen Urteils Sachrüge hat unterbliebene Senat nunmehr nachgeholte Anrechnungsentscheidung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Mosbacher