You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1079 lines
9.0 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
erhobenen
Verfahrensrügen
kommt
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
hier
abgeurteilten
Tat
waren
Zeuge
Freundin
6
.
Juni
Uhr
Wohnung
Einsatz
gefährlichen
Werkzeuges
beraubt
worden
.
Tat
hat
Landgericht
U.
rechtskräftig
verurteilt
S.
.
nekreisen
bekannten
Bekannten
Angeklagten
fürchtete
erstattete
zunächst
Anzeige
.
14
.
Juni
Uhr
drang
Landgericht
Täter
identifizierte
unmaskierte
Angeklagte
weiteren
unbekannt
gebliebenen
maskierten
Person
Wohnung
Täter
Licht
anschaltete
wachten
.
.
Angeklagte
hielt
Baseballschläger
drohend
Hand
forderte
Geschädigten
mittlerweile
Bett
aufgesetzt
hatte
Worten
:
hast
Oma
beklaut
!
hast
Portemonnaie
Euro
geklaut
!
will
wiederhaben
!
S.
Herausgabe
Bargeld
.
übergab
Angeklagten
hung
Baseballschläger
beeindruckt
elektronisches
Gerät
Spiele
DVD-Filme
Wert
Euro
zuzüglich
Euro
Bargeld
.
noch
Tattag
durchgeführten
polizeilichen
Vernehmung
schloss
Gesamteindruck
maskierter
Täter
Betracht
komme
.
unmaskierten
Täter
beschrieb
Angaben
Kleidung
machen
können
Jahre
alt
Übrigen
folgt
:
groß
schlanke
Statur
deutscher
Typ
solariumgebräunt
kurze
dunkle
Haare
hinten
gekämmt
braune
Haut
kreisrunder
Bart
Oberlippe
Kinn
Wangenknochen
.
Person
habe
sehr
gepflegt
gewirkt
deutsch
Auffälligkeiten
gesprochen
S.
.
Zeugin
hat
Täter
gleichen
Tag
folgende
Angaben
gemacht
:
Vermutlich
Deutscher
südländischer
ca.
groß
sportliche
Figur
ca.
Jahre
alt
trug
leicht
gewellte
dunkelbraune
kurze
Haare
dunkle
Augen
trug
helle
Jeans
helles
T-Shirt
trug
Kinnbart
insgesamt
gepflegt
gut
aussehend
S.
.
Landgericht
hat
Aussehen
Angeklagten
festgestellt
:
handele
Tatzeit
30-jährigen
Berliner
jungenhaften
glatten
Gesichts
auch
gesamten
Erscheinungsbildes
ist
ca.
groß
wiegt
ca.
ist
schlanker
Statur
hat
dunkle
Augen
eher
eckige
Gesichtsform
kräftige
Lippen
kurze
dunkle
Haare
leichten
Bartansatz
Oberlippe
Kinn
trägt
sportliche
Kleidung
deutlich
jünger
wirkt
S.
.
Zeugen
nahmen
Lichtbildvorzeigedatei
Einsicht
.
betrachtete
Zeugin
Lichtbilder
junger
Männer
sprechend
Zeugen
geschätzten
Alter
Tatverdächtigen
zusammengestellt
worden
waren
älteren
Angeklagten
enthielten
.
Zeugin
erkannte
indes
vorgelegten
weiteren
Lichtbildern
Farbfotos
Passbildgröße
;
Profil
Seitenprofil
frontal
Täter
%
.
handelte
geborenen
altersentsprechend
aussehenden
besonders
jugendlich
wirkenden
Angeklagten
Mundform
Haaransatz
Haarfarbe
Bartansatz
sehr
ähnlich
sieht
S.
.
Gesicht
sei
Angeklagten
eher
tig
S.
.
Auch
Zeuge
Bild
sehenden
beurteilte
Erscheinungsbild
Stil
Haare
Typ
Täter
sehr
ähnlich
S.
.
Zeugen
wurden
Tage
später
erneut
Vernehmung
einbestellt
.
wurden
fotokopierte
schwarz-weiße
Lichtbilder
jeweils
Männern
auch
Angeklagten
vorgelegt
.
erkannte
ungepflegt
auffälligen
Freund
Bild
Bild
bezeichnete
Angeklagten
gende
Bild
%
Täters
S.
.
Zeuge
habe
nur
%
festlegen
wollen
nur
Schwarzweißfoto
Kopfes
Schulterbereiches
vorgelegt
worden
sei
.
Abgleich
Erinnerung
habe
Gesamteindruck
gefehlt
S.
.
18
November
laufender
Hauptverhandlung
Benachrichtigung
Verteidigerin
erfolgten
polizeilichen
Gegenüberstellung
sei
Zeuge
dann
sofort
sicher
gewesen
.
Angeklagte
sei
erste
gewesen
Zeuge
Rahmen
polizeilichen
Gegenüberstellung
gesehen
habe
.
gesamten
Erscheinungsbildes
Größe
Statur
Gesicht
sei
%
sicher
gewesen
.
übrigen
Personen
anschließend
noch
gegenübergestellt
worden
seien
habe
Täter
ausgeschlossen
.
Auch
Hauptverhandlung
habe
Angeklagten
zweifelsfrei
wiedererkannt
.
Angeklagte
hat
bestritten
Tat
begangen
haben
.
habe
Zeit
Verbindung
gehabt
Geschädigten
noch
nie
gesehen
.
Jahren
habe
Kontakt
Großmutter
so
erklärten
Tatmotiv
fehle
.
Landgericht
hat
Täterschaft
Angeklagten
Wiedererkennungsleistung
Zeugen
überzeugt
.
stützt
Landgericht
Angaben
Geschädigten
Rahmen
polizeilichen
Vernehmungen
Hauptverhandlung
gemacht
hat
S.
.
beweiswürdigenden
Darlegungen
S.
misst
Strafkammer
Ergebnis
Wahlgegenüberstellung
Bewertung
Zeugen
Hauptverhandlung
nur
insoweit
Bedeutung
Zuverlässigkeit
früheren
Identifizierung
Rahmen
Lichtbildvorlage
Frage
gestellt
würde
.
Kammer
ist
sehr
wohl
bewusst
hier
Gefahr
besteht
Zeuge
zuvor
gesehenen
Lichtbild
orientiert
S.
.
Landgericht
hat
Angaben
Zeugin
rung
Angeklagten
Täter
Frage
steht
Urteilsfindung
nur
insoweit
berücksichtigt
Widersprüche
Angaben
Zeugen
zutage
getreten
seien
S.
.
Zeugin
habe
Verdächtigung
zurückgenommen
Angeklagten
sequenziellen
Gegenüberstellung
%
Hauptverhandlung
eindeutig
Täter
wiedererkannt
.
2
.
Schuldspruch
kann
Bestand
haben
.
Überzeugungsbildung
Landgerichts
Täterschaft
Angeklagten
beruht
sichts
Komplexität
Fehlerträchtigkeit
hier
Frage
stehenden
Überführung
Angeklagten
allein
Aussage
Wiedererkennens
einzelnen
Beweisperson
vgl.
BVerfG
Kammer
.
;
§
Identifizierung
;
audiovisuelle
Vernehmung
ausreichenden
Grundlage
vgl.
§
Identifizierung
.
Recht
weist
Revision
ausschließlich
Wiedererkennungsleistungen
Zeugen
gestützte
bildung
Landgerichts
Täterschaft
Angeklagten
unklar
geblieben
ist
.
Landgericht
Gesamtschau
konstanten
stimmigen
Aussage
Zeugen
Polizei
verhandlung
abgestellt
hat
S.
hat
Problematik
suggestiven
Wirkung
früherer
Wahrnehmungen
jeweils
spätere
Wiedererkennen
vgl.
Brause
NStZ
m.w
.
ausreichend
bedacht
.
Ansatz
zutreffend
maßgeblich
erste
Wiedererkennen
Lichtbild
17
.
Juni
abstellt
S.
hat
indes
übersehen
Zeuge
fehlenden
perlichen
Gesamteindrucks
lediglich
Sicherheit
%
angeben
konnte
S.
.
Beeinflussung
Lichtbilder
weitgehend
Erscheinungsbild
Angeklagten
Hauptverhandlung
übereinstimmenden
ersten
Beschreibungen
Zeugen
S.
hat
Landgericht
Überzeugung
gestützt
.
Senat
ist
hier
vorliegenden
Fehlen
offensichtlicher
Identifizierungsmerkmale
Lage
Zusammenhang
Urteilsgründe
sichere
Tatsachengrundlage
Überzeugung
Landgerichts
entnehmen
.
ist
fraglich
Landgericht
problematisiert
worden
ausschlaggebende
Wahllichtbildvorlage
Erfordernissen
subjektiven
Auswahlverfahrens
entsprach
vgl.
Identifizierung
m.w
.
.
Zwar
hat
Landgericht
Umstand
auseinandergesetzt
abgebildeten
Personen
ausnahmslos
Zeugen
beschrieben
kurze
hinten
gekämmte
aufwiesen
kreisrunden
Bart
Oberlippe
Kinn
Wangenknochen
verfügten
S.
.
hat
aber
unterlassen
vorgelegten
Bilder
weiterer
wesentlicher
Unterschiede
würdigen
.
Angeklagte
verfügt
eher
eckige
Gesichtsform
kräftige
Lippen
S.
.
Merkmale
finden
lediglich
weiteren
Zeugen
vorgelegten
Bild
S.
;
Bild
:
eckige
Gesichtsform
Verhältnis
Oberlippe
relativ
kräftige
Unterlippe
;
Bild
:
schmale
Lippen
ovales
Gesicht
;
Bild
:
schmale
Lippen
.
rechtskräftig
verurteilten
U.
zeigende
Bild
fiel
ohnehin
erheblich
Rahmen
S.
.
Auch
Bestätigung
früheren
Wiedererkennens
Landgericht
Ergebnis
Monate
letzten
Lichtbildvorlage
angeordneten
Gegenüberstellung
gesehen
hat
begegnet
betrachtet
Bedenken
.
Landgericht
hat
überwiegend
eher
vage
Identifizierungsmerkmale
Größe
Statur
abgestellt
Ansatz
anderen
indes
Weise
beschriebenen
ausgeschlossenen
Vergleichspersonen
ebenfalls
hätten
vorliegen
müssen
.
Senat
merkt
Zusammenhang
Blick
verfahrensrechtliche
Beanstandungen
freilich
vollständigen
Vortrag
fehlt
§
Abs.
Satz
:
widerstreitet
Struktur
grundlegend
Gericht
laufender
Hauptverhandlung
wesentliche
Natur
geheimhaltungsbedürftige
ergänzende
polizeiliche
Ermittlungen
hier
Durchführung
Wahlgegenüberstellung
Ergebnis
dann
Hauptverhandlung
möglicherweise
maßgeblich
verwertet
werden
soll
Auftrag
gibt
Verteidigung
zuvor
ausreichend
informieren
Versuch
unternehmen
effektive
Teilhabe
Verteidigung
vorgesehenen
Ermittlungen
gewährleisten
.
Schließlich
ist
Beweiswürdigung
Landgerichts
zweifacher
Hinsicht
lückenhaft
vgl.
§
Identifizierung
m.w
.
.
Landgericht
hat
unterlassen
Zeugin
sichtlich
erbrachte
zunächst
absolut
plausibel
tete
Wiedererkennungsleistung
untersuchen
mitgeteilten
Abgehen
Zeugin
früheren
Bewertung
sachliche
Erwägungen
zugrunde
lagen
.
Läge
noch
Wiedererkennen
unterschiedlichen
Tatverdächtigen
Zeugen
würde
Überzeugung
Täterschaft
wiedererkannten
Personen
verhindern
.
Beweiswert
Wiedererkennens
Zeugen
wird
reduziert
zweiter
intellektuell
gleich
begabter
Zeuge
ähnlicher
Wahrnehmungssituation
andere
Person
Tatverdächtigen
wiedererkannt
hat
.
Ferner
hat
Landgericht
unterlassen
auch
Wahrunterstellung
entsprechende
Einlassung
Angeklagten
Täter
geäußerten
Tatmotivs
bestärkt
Zeugin
tete
beruhigende
Worte
Beweiswürdigung
einzubeziehen
.
Täter
angegebene
Motiv
Wiedererlangung
Großmutter
gestohlenen
Geldes
ist
Originalität
Tarnung
kaum
selbst
versteht
.
-9-
3
.
Sache
bedarf
neuer
Aufklärung
Bewertung
.
neue
Tatrichter
wird
naheliegend
Verhältnis
Angeklagten
rechtskräftig
verurteilten
U.
auch
bezogen
gemeinsam
Angeklagten
angelasteten
weiteren
Raub
nachzugehen
haben
vgl.
auch
;
.
Brause
König