BESCHLUSS 21 Juli Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Januar gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . gerichtete Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . erhobenen Verfahrensrügen kommt . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : hier abgeurteilten Tat waren Zeuge Freundin 6 . Juni Uhr Wohnung Einsatz gefährlichen Werkzeuges beraubt worden . Tat hat Landgericht U. rechtskräftig verurteilt S. . nekreisen bekannten Bekannten Angeklagten fürchtete erstattete zunächst Anzeige . 14 . Juni Uhr drang Landgericht Täter identifizierte unmaskierte Angeklagte weiteren unbekannt gebliebenen maskierten Person Wohnung Täter Licht anschaltete wachten . . Angeklagte hielt Baseballschläger drohend Hand forderte Geschädigten mittlerweile Bett aufgesetzt hatte Worten : hast Oma beklaut ! hast Portemonnaie Euro geklaut ! will wiederhaben ! S. Herausgabe Bargeld . übergab Angeklagten hung Baseballschläger beeindruckt elektronisches Gerät Spiele DVD-Filme Wert Euro zuzüglich Euro Bargeld . noch Tattag durchgeführten polizeilichen Vernehmung schloss Gesamteindruck maskierter Täter Betracht komme . unmaskierten Täter beschrieb Angaben Kleidung machen können Jahre alt Übrigen folgt : groß schlanke Statur deutscher Typ solariumgebräunt kurze dunkle Haare hinten gekämmt braune Haut kreisrunder Bart Oberlippe Kinn Wangenknochen . Person habe sehr gepflegt gewirkt deutsch Auffälligkeiten gesprochen S. . Zeugin hat Täter gleichen Tag folgende Angaben gemacht : Vermutlich Deutscher südländischer ca. groß sportliche Figur ca. Jahre alt trug leicht gewellte dunkelbraune kurze Haare dunkle Augen trug helle Jeans helles T-Shirt trug Kinnbart insgesamt gepflegt gut aussehend S. . Landgericht hat Aussehen Angeklagten festgestellt : handele Tatzeit 30-jährigen Berliner jungenhaften glatten Gesichts auch gesamten Erscheinungsbildes ist ca. groß wiegt ca. ist schlanker Statur hat dunkle Augen eher eckige Gesichtsform kräftige Lippen kurze dunkle Haare leichten Bartansatz Oberlippe Kinn trägt sportliche Kleidung deutlich jünger wirkt S. . Zeugen nahmen Lichtbildvorzeigedatei Einsicht . betrachtete Zeugin Lichtbilder junger Männer sprechend Zeugen geschätzten Alter Tatverdächtigen zusammengestellt worden waren älteren Angeklagten enthielten . Zeugin erkannte indes vorgelegten weiteren Lichtbildern Farbfotos Passbildgröße ; Profil Seitenprofil frontal Täter % . handelte geborenen altersentsprechend aussehenden besonders jugendlich wirkenden Angeklagten Mundform Haaransatz Haarfarbe Bartansatz sehr ähnlich sieht S. . Gesicht sei Angeklagten eher tig S. . Auch Zeuge Bild sehenden beurteilte Erscheinungsbild Stil Haare Typ Täter sehr ähnlich S. . Zeugen wurden Tage später erneut Vernehmung einbestellt . wurden fotokopierte schwarz-weiße Lichtbilder jeweils Männern auch Angeklagten vorgelegt . erkannte ungepflegt auffälligen Freund Bild Bild bezeichnete Angeklagten gende Bild % Täters S. . Zeuge habe nur % festlegen wollen nur Schwarzweißfoto Kopfes Schulterbereiches vorgelegt worden sei . Abgleich Erinnerung habe Gesamteindruck gefehlt S. . 18 November laufender Hauptverhandlung Benachrichtigung Verteidigerin erfolgten polizeilichen Gegenüberstellung sei Zeuge dann sofort sicher gewesen . Angeklagte sei erste gewesen Zeuge Rahmen polizeilichen Gegenüberstellung gesehen habe . gesamten Erscheinungsbildes Größe Statur Gesicht sei % sicher gewesen . übrigen Personen anschließend noch gegenübergestellt worden seien habe Täter ausgeschlossen . Auch Hauptverhandlung habe Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt . Angeklagte hat bestritten Tat begangen haben . habe Zeit Verbindung gehabt Geschädigten noch nie gesehen . Jahren habe Kontakt Großmutter so erklärten Tatmotiv fehle . Landgericht hat Täterschaft Angeklagten Wiedererkennungsleistung Zeugen überzeugt . stützt Landgericht Angaben Geschädigten Rahmen polizeilichen Vernehmungen Hauptverhandlung gemacht hat S. . beweiswürdigenden Darlegungen S. misst Strafkammer Ergebnis Wahlgegenüberstellung Bewertung Zeugen Hauptverhandlung nur insoweit Bedeutung Zuverlässigkeit früheren Identifizierung Rahmen Lichtbildvorlage Frage gestellt würde . Kammer ist sehr wohl bewusst hier Gefahr besteht Zeuge zuvor gesehenen Lichtbild orientiert S. . Landgericht hat Angaben Zeugin rung Angeklagten Täter Frage steht Urteilsfindung nur insoweit berücksichtigt Widersprüche Angaben Zeugen zutage getreten seien S. . Zeugin habe Verdächtigung zurückgenommen Angeklagten sequenziellen Gegenüberstellung % Hauptverhandlung eindeutig Täter wiedererkannt . 2 . Schuldspruch kann Bestand haben . Überzeugungsbildung Landgerichts Täterschaft Angeklagten beruht sichts Komplexität Fehlerträchtigkeit hier Frage stehenden Überführung Angeklagten allein Aussage Wiedererkennens einzelnen Beweisperson vgl. BVerfG Kammer . ; § Identifizierung ; audiovisuelle Vernehmung ausreichenden Grundlage vgl. § Identifizierung . Recht weist Revision ausschließlich Wiedererkennungsleistungen Zeugen gestützte bildung Landgerichts Täterschaft Angeklagten unklar geblieben ist . Landgericht Gesamtschau konstanten stimmigen Aussage Zeugen Polizei verhandlung abgestellt hat S. hat Problematik suggestiven Wirkung früherer Wahrnehmungen jeweils spätere Wiedererkennen vgl. Brause NStZ m.w . ausreichend bedacht . Ansatz zutreffend maßgeblich erste Wiedererkennen Lichtbild 17 . Juni abstellt S. hat indes übersehen Zeuge fehlenden perlichen Gesamteindrucks lediglich Sicherheit % angeben konnte S. . Beeinflussung Lichtbilder weitgehend Erscheinungsbild Angeklagten Hauptverhandlung übereinstimmenden ersten Beschreibungen Zeugen S. hat Landgericht Überzeugung gestützt . Senat ist hier vorliegenden Fehlen offensichtlicher Identifizierungsmerkmale Lage Zusammenhang Urteilsgründe sichere Tatsachengrundlage Überzeugung Landgerichts entnehmen . ist fraglich Landgericht problematisiert worden ausschlaggebende Wahllichtbildvorlage Erfordernissen subjektiven Auswahlverfahrens entsprach vgl. Identifizierung m.w . . Zwar hat Landgericht Umstand auseinandergesetzt abgebildeten Personen ausnahmslos Zeugen beschrieben kurze hinten gekämmte aufwiesen kreisrunden Bart Oberlippe Kinn Wangenknochen verfügten S. . hat aber unterlassen vorgelegten Bilder weiterer wesentlicher Unterschiede würdigen . Angeklagte verfügt eher eckige Gesichtsform kräftige Lippen S. . Merkmale finden lediglich weiteren Zeugen vorgelegten Bild S. ; Bild : eckige Gesichtsform Verhältnis Oberlippe relativ kräftige Unterlippe ; Bild : schmale Lippen ovales Gesicht ; Bild : schmale Lippen . rechtskräftig verurteilten U. zeigende Bild fiel ohnehin erheblich Rahmen S. . Auch Bestätigung früheren Wiedererkennens Landgericht Ergebnis Monate letzten Lichtbildvorlage angeordneten Gegenüberstellung gesehen hat begegnet betrachtet Bedenken . Landgericht hat überwiegend eher vage Identifizierungsmerkmale Größe Statur abgestellt Ansatz anderen indes Weise beschriebenen ausgeschlossenen Vergleichspersonen ebenfalls hätten vorliegen müssen . Senat merkt Zusammenhang Blick verfahrensrechtliche Beanstandungen freilich vollständigen Vortrag fehlt § Abs. Satz : widerstreitet Struktur grundlegend Gericht laufender Hauptverhandlung wesentliche Natur geheimhaltungsbedürftige ergänzende polizeiliche Ermittlungen hier Durchführung Wahlgegenüberstellung Ergebnis dann Hauptverhandlung möglicherweise maßgeblich verwertet werden soll Auftrag gibt Verteidigung zuvor ausreichend informieren Versuch unternehmen effektive Teilhabe Verteidigung vorgesehenen Ermittlungen gewährleisten . Schließlich ist Beweiswürdigung Landgerichts zweifacher Hinsicht lückenhaft vgl. § Identifizierung m.w . . Landgericht hat unterlassen Zeugin sichtlich erbrachte zunächst absolut plausibel tete Wiedererkennungsleistung untersuchen mitgeteilten Abgehen Zeugin früheren Bewertung sachliche Erwägungen zugrunde lagen . Läge noch Wiedererkennen unterschiedlichen Tatverdächtigen Zeugen würde Überzeugung Täterschaft wiedererkannten Personen verhindern . Beweiswert Wiedererkennens Zeugen wird reduziert zweiter intellektuell gleich begabter Zeuge ähnlicher Wahrnehmungssituation andere Person Tatverdächtigen wiedererkannt hat . Ferner hat Landgericht unterlassen auch Wahrunterstellung entsprechende Einlassung Angeklagten Täter geäußerten Tatmotivs bestärkt Zeugin tete beruhigende Worte Beweiswürdigung einzubeziehen . Täter angegebene Motiv Wiedererlangung Großmutter gestohlenen Geldes ist Originalität Tarnung kaum selbst versteht . -9- 3 . Sache bedarf neuer Aufklärung Bewertung . neue Tatrichter wird naheliegend Verhältnis Angeklagten rechtskräftig verurteilten U. auch bezogen gemeinsam Angeklagten angelasteten weiteren Raub nachzugehen haben vgl. auch ; . Brause König