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816 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
1
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:010818B5STR228.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
1
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
fehlende
Aufklärung
Erkennbarkeit
beanstandet
wird
ist
Rüge
bereits
unzulässig
Revisionsführer
Auswertungsbericht
Bl
.
f.
Sonderheftes
Bildermappe
mitteilt
Kenntnis
Beurteilung
Frage
erforderlich
gewesen
wäre
Landgericht
vermissten
Beweiserhebung
gedrängt
sehen
musste
.
2
.
Umstand
Inhalt
eingeführten
Telefonats
auch
Turnschuhe
Marke
besessen
hat
bedurfte
Gesamtzusammenhang
weiteren
Erörterung
vgl.
auch
Schmitt
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
3
.
Gleiches
gilt
Verwendung
Begriffs
Vergewaltigung
abgehörten
Telefonaten
Angeklagten
Nebenklägerin
Landgericht
näher
eingegangen
ist
.
4
.
Rüge
unzulässigen
Beschränkung
Verteidigung
§
Nr.
ist
unbegründet
.
Folgendes
Verfahrensgeschehen
liegt
zugrunde
:
zweiten
Verhandlungstag
45-tägigen
Hauptverhandlung
wurde
Vernehmung
Nebenklägerin
zentraler
Belastungszeugin
begonnen
;
wurde
weiteren
Hauptverhandlungstagen
gehört
.
Angeklagte
beantragte
Verteidiger
Sitzordnung
dergestalt
ändern
Gesicht
Zeugin
ununterbrochen
sehen
kann
Zeugin
Platz
Nebenklägerin
tauscht
.
Vorsitzende
lehnte
Begehren
Begründung
Gesicht
Zeugin
sei
Verfahrensbeteiligten
erkennbar
.
Beanstandung
Verteidigers
bestätigte
Gericht
Anordnung
Vorsitzenden
Begründung
jedenfalls
Verteidiger
wünschten
hätten
Möglichkeit
Mimik
Zeugin
beobachten
.
weitergehendes
Recht
Zeugin
eigenen
Augen
frontal
sehen
habe
Angeklagte
.
konkreten
Gegebenheiten
Sitzungssaals
folgenden
Sichteinschränkungen
Angeklagten
genüge
Verteidiger
Kenntnis
relevanten
Mimik
vermittle
.
Verteidigung
eingereichten
Skizzen
Sitzungssäle
konnte
inhaftierte
besonderen
Schranke
sitzende
Angeklagte
Vernehmung
direkt
Richtertisch
positionierte
Zeugin
leicht
schräg
hinten
sehen
.
Revision
rügt
unzulässige
Beschränkung
Verteidigung
Angeklagten
Vernehmungen
möglich
gewesen
sei
Gesicht
Zeugin
frontal
sehen
Mimik
verfolgen
.
zulässige
Rüge
hat
Erfolg
vgl.
Rügeanforderungen
Beschluss
16
.
April
Anm
.
Wollschläger
.
Vortrag
Revision
deckt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Bestimmung
Sitzordnung
Hauptverhandlungssaal
ist
Maßnahme
zwar
einerseits
rein
äußerliche
Gestaltung
Hauptverhandlungsablaufs
betrifft
andererseits
aber
auch
Rechte
Verfahrensbeteiligten
eingreifen
§
Abs.
beanstandet
werden
kann
vgl.
Becker
26
.
Aufl
.
.
.
Beanstandungsobliegenheit
Fragen
Sitzordnung
vgl.
bereits
hat
Angeklagte
Gebrauch
gemacht
.
Gerichtsbeschluss
ist
Angeklagte
aber
Verteidigung
entscheidungserheblicher
Weise
unzulässig
beschränkt
worden
§
Nr.
.
gilt
unabhängig
Frage
Rüge
Nr.
Verletzung
besonderen
Verfahrensnorm
voraussetzt
vgl.
Urteil
26
.
Mai
BGHSt
gerade
Fällen
vorliegenden
Art
Auffangtatbestand
darstellt
unmittelbar
zurückgegriffen
werden
kann
vgl.
nur
302
;
Dahs
Revision
Strafprozess
9
.
Aufl
.
.
;
umfassend
Franke
26
.
Aufl
.
§
.
.
.
Sitzanordnung
hat
Recht
Angeklagten
faires
Verfahren
noch
Konfrontationsrecht
Art
.
Abs.
Buchst
.
Recht
effektive
Verteidigung
verletzt
noch
Übrigen
Verteidigung
unzulässig
beschränkt
.
Entscheidung
Zeugenvernehmung
Sitzanordnung
konkret
gestaltet
wird
hängt
Vielzahl
Umständen
Einzelfalls
konkreten
Situation
Ort
bewertet
gegeneinander
abgewogen
werden
müssen
.
Derartige
Entscheidungen
gefahrenspezifisch
prognostische
Elemente
beinhalten
kann
Revisionsgericht
nur
grobe
Ermessensfehler
überprüfen
vgl.
Mosbacher
Seebode
S.
.
Nur
Entscheidung
Gerichts
Sitzordnung
erkennen
lässt
sachfremden
Erwägungen
beruht
grundlegend
Rechtspositionen
Verfahrensbeteiligten
verkennt
tatsächlich
Mitwirkungsmöglichkeiten
Angeklagten
Verteidigers
entscheidungserheblich
eingeschränkt
wurden
kann
Rüge
§
Nr.
Beanstandung
Sitzanordnung
Erfolg
haben
.
Sitzanordnung
Gericht
muss
zunächst
baulichen
Gegebenheiten
Hauptverhandlungssaals
orientieren
Gericht
vorgegeben
sind
.
Angeklagte
kann
umfriedete
besonders
gesicherte
Anklagebank
verwiesen
werden
ansonsten
Flucht
Störung
Verhandlungsablaufs
drohen
vgl.
§
Nr.
Abs.
.
Platz
muss
Angeklagte
Hauptverhandlung
folgen
Verteidigung
führen
können
vgl.
OLG
aaO
.
ist
grundsätzlich
ermöglichen
Hauptverhandlung
Verteidiger
besprechen
vgl.
47
;
OLG
aaO
;
;
;
§
.
21
;
vgl.
auch
BVerfG
10
Juli
;
anderenfalls
kann
notwendig
sein
Zweck
Hauptverhandlung
Antrag
unterbrechen
vgl.
18
.
Vernehmung
Zeugen
Sachverständigen
ist
zunächst
entscheidend
Urteilsspruch
verantwortende
erkennende
Gericht
Zeugen
so
gut
sieht
selbst
Aufklärungsgesichtspunkten
notwendig
erachtet
vgl.
Amtsaufklärungspflicht
beherrschender
Prozessmaxime
Geltung
Schuldprinzips
BVerfG
Urteil
19
.
März
u.a.
BVerfGE
.
kann
erforderlich
sein
berechtigten
Sorgen
Zeugen
Hinblick
Angeklagten
andere
Verfahrensbeteiligte
besondere
Sitzanordnung
Sorge
tragen
vgl.
Beschlüsse
21
.
April
NStZ
24
.
Juni
NStZ
.
Rahmen
baulichen
Gegebenheiten
möglich
Sicherheit
Ordnung
Hauptverhandlungssaal
vereinbar
ist
übrigen
Verfahrensbeteiligten
optische
Teilhabe
Zeugenvernehmung
gewähren
.
Kann
gleichermaßen
geschehen
reicht
Wahrung
Teilhaberechte
Angeklagten
auch
Verteidiger
hier
Revision
vorgetragen
weitergehende
Sicht
Zeugen
ermöglichen
.
Wahrung
Konfrontationsrechts
Art
.
Abs.
Buchst
.
genügt
grundsätzlich
Verurteilung
Angeklagten
belastenden
Beweismittel
öffentlichen
mündlichen
Verhandlung
Gegenwart
erörtert
werden
kontradiktorische
Prüfung
ermöglichen
.
Angeklagten
muss
angemessen
hinreichend
Gelegenheit
gegeben
werden
Belastungszeugen
Aussage
späteren
Zeitpunkt
Verfahrens
entgegenzutreten
befragen
befragen
lassen
vgl.
.
wird
Frage
gestellt
Angeklagten
frontale
Sicht
Zeugen
gewährt
wird
.
Gerade
Umfangsverfahren
wird
häufig
schon
baulichen
Verhältnisse
unmöglich
sein
Angeklagten
sonstigen
Verfahrensbeteiligten
Blick
Gesicht
Zeugen
Vernehmung
ermöglichen
vgl.
Fromm
.
Führt
deutlich
eingeschränkten
Teilhabe
Zeugenvernehmung
etwa
auch
Sicht
Verteidigers
Zeugen
gravierend
behindert
ist
kann
Gericht
vorheriger
Beanstandung
Sitzanordnung
Offensichtlichkeit
Behinderung
Urteil
besondere
Beobachtungen
Mimik
Gestik
Zeugen
nur
stützen
zuvor
übrigen
Verfahrensbeteiligten
Hauptverhandlung
Mitteilung
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
hat
.
Geschieht
liegt
Verletzung
Grundsätze
fairen
Verfahrens
Rechts
effektive
Verteidigung
Sitzanordnung
Gerichts
regelmäßig
.
Maßstäben
liegt
hier
Rechtsverletzung
.
inhaftierte
Angeklagte
hatte
Platz
seitlichen
Blick
Zeugin
.
Auffassung
Revision
gibt
Anspruch
Angeklagten
Gesicht
Zeugen
frontal
sehen
.
Entscheidung
richts
Angeklagten
Umständen
anderen
Platz
zuzuweisen
weist
Rechtsfehler
schon
gar
groben
Ermessensfehler
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Mosbacher