BESCHLUSS 1 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. ECLI : : BGH:2018:010818B5STR228.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 1 . August gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . fehlende Aufklärung Erkennbarkeit beanstandet wird ist Rüge bereits unzulässig Revisionsführer Auswertungsbericht Bl . f. Sonderheftes Bildermappe mitteilt Kenntnis Beurteilung Frage erforderlich gewesen wäre Landgericht vermissten Beweiserhebung gedrängt sehen musste . 2 . Umstand Inhalt eingeführten Telefonats auch Turnschuhe Marke besessen hat bedurfte Gesamtzusammenhang weiteren Erörterung vgl. auch Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . 3 . Gleiches gilt Verwendung Begriffs Vergewaltigung abgehörten Telefonaten Angeklagten Nebenklägerin Landgericht näher eingegangen ist . 4 . Rüge unzulässigen Beschränkung Verteidigung § Nr. ist unbegründet . Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde : zweiten Verhandlungstag 45-tägigen Hauptverhandlung wurde Vernehmung Nebenklägerin zentraler Belastungszeugin begonnen ; wurde weiteren Hauptverhandlungstagen gehört . Angeklagte beantragte Verteidiger Sitzordnung dergestalt ändern Gesicht Zeugin ununterbrochen sehen kann Zeugin Platz Nebenklägerin tauscht . Vorsitzende lehnte Begehren Begründung Gesicht Zeugin sei Verfahrensbeteiligten erkennbar . Beanstandung Verteidigers bestätigte Gericht Anordnung Vorsitzenden Begründung jedenfalls Verteidiger wünschten hätten Möglichkeit Mimik Zeugin beobachten . weitergehendes Recht Zeugin eigenen Augen frontal sehen habe Angeklagte . konkreten Gegebenheiten Sitzungssaals folgenden Sichteinschränkungen Angeklagten genüge Verteidiger Kenntnis relevanten Mimik vermittle . Verteidigung eingereichten Skizzen Sitzungssäle konnte inhaftierte besonderen Schranke sitzende Angeklagte Vernehmung direkt Richtertisch positionierte Zeugin leicht schräg hinten sehen . Revision rügt unzulässige Beschränkung Verteidigung Angeklagten Vernehmungen möglich gewesen sei Gesicht Zeugin frontal sehen Mimik verfolgen . zulässige Rüge hat Erfolg vgl. Rügeanforderungen Beschluss 16 . April Anm . Wollschläger . Vortrag Revision deckt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Bestimmung Sitzordnung Hauptverhandlungssaal ist Maßnahme zwar einerseits rein äußerliche Gestaltung Hauptverhandlungsablaufs betrifft andererseits aber auch Rechte Verfahrensbeteiligten eingreifen § Abs. beanstandet werden kann vgl. Becker 26 . Aufl . . . Beanstandungsobliegenheit Fragen Sitzordnung vgl. bereits hat Angeklagte Gebrauch gemacht . Gerichtsbeschluss ist Angeklagte aber Verteidigung entscheidungserheblicher Weise unzulässig beschränkt worden § Nr. . gilt unabhängig Frage Rüge Nr. Verletzung besonderen Verfahrensnorm voraussetzt vgl. Urteil 26 . Mai BGHSt gerade Fällen vorliegenden Art Auffangtatbestand darstellt unmittelbar zurückgegriffen werden kann vgl. nur 302 ; Dahs Revision Strafprozess 9 . Aufl . . ; umfassend Franke 26 . Aufl . § . . . Sitzanordnung hat Recht Angeklagten faires Verfahren noch Konfrontationsrecht Art . Abs. Buchst . Recht effektive Verteidigung verletzt noch Übrigen Verteidigung unzulässig beschränkt . Entscheidung Zeugenvernehmung Sitzanordnung konkret gestaltet wird hängt Vielzahl Umständen Einzelfalls konkreten Situation Ort bewertet gegeneinander abgewogen werden müssen . Derartige Entscheidungen gefahrenspezifisch prognostische Elemente beinhalten kann Revisionsgericht nur grobe Ermessensfehler überprüfen vgl. Mosbacher Seebode S. . Nur Entscheidung Gerichts Sitzordnung erkennen lässt sachfremden Erwägungen beruht grundlegend Rechtspositionen Verfahrensbeteiligten verkennt tatsächlich Mitwirkungsmöglichkeiten Angeklagten Verteidigers entscheidungserheblich eingeschränkt wurden kann Rüge § Nr. Beanstandung Sitzanordnung Erfolg haben . Sitzanordnung Gericht muss zunächst baulichen Gegebenheiten Hauptverhandlungssaals orientieren Gericht vorgegeben sind . Angeklagte kann umfriedete besonders gesicherte Anklagebank verwiesen werden ansonsten Flucht Störung Verhandlungsablaufs drohen vgl. § Nr. Abs. . Platz muss Angeklagte Hauptverhandlung folgen Verteidigung führen können vgl. OLG aaO . ist grundsätzlich ermöglichen Hauptverhandlung Verteidiger besprechen vgl. 47 ; OLG aaO ; ; ; § . 21 ; vgl. auch BVerfG 10 Juli ; anderenfalls kann notwendig sein Zweck Hauptverhandlung Antrag unterbrechen vgl. 18 . Vernehmung Zeugen Sachverständigen ist zunächst entscheidend Urteilsspruch verantwortende erkennende Gericht Zeugen so gut sieht selbst Aufklärungsgesichtspunkten notwendig erachtet vgl. Amtsaufklärungspflicht beherrschender Prozessmaxime Geltung Schuldprinzips BVerfG Urteil 19 . März u.a. BVerfGE . kann erforderlich sein berechtigten Sorgen Zeugen Hinblick Angeklagten andere Verfahrensbeteiligte besondere Sitzanordnung Sorge tragen vgl. Beschlüsse 21 . April NStZ 24 . Juni NStZ . Rahmen baulichen Gegebenheiten möglich Sicherheit Ordnung Hauptverhandlungssaal vereinbar ist übrigen Verfahrensbeteiligten optische Teilhabe Zeugenvernehmung gewähren . Kann gleichermaßen geschehen reicht Wahrung Teilhaberechte Angeklagten auch Verteidiger hier Revision vorgetragen weitergehende Sicht Zeugen ermöglichen . Wahrung Konfrontationsrechts Art . Abs. Buchst . genügt grundsätzlich Verurteilung Angeklagten belastenden Beweismittel öffentlichen mündlichen Verhandlung Gegenwart erörtert werden kontradiktorische Prüfung ermöglichen . Angeklagten muss angemessen hinreichend Gelegenheit gegeben werden Belastungszeugen Aussage späteren Zeitpunkt Verfahrens entgegenzutreten befragen befragen lassen vgl. . wird Frage gestellt Angeklagten frontale Sicht Zeugen gewährt wird . Gerade Umfangsverfahren wird häufig schon baulichen Verhältnisse unmöglich sein Angeklagten sonstigen Verfahrensbeteiligten Blick Gesicht Zeugen Vernehmung ermöglichen vgl. Fromm . Führt deutlich eingeschränkten Teilhabe Zeugenvernehmung etwa auch Sicht Verteidigers Zeugen gravierend behindert ist kann Gericht vorheriger Beanstandung Sitzanordnung Offensichtlichkeit Behinderung Urteil besondere Beobachtungen Mimik Gestik Zeugen nur stützen zuvor übrigen Verfahrensbeteiligten Hauptverhandlung Mitteilung Gelegenheit Stellungnahme gegeben hat . Geschieht liegt Verletzung Grundsätze fairen Verfahrens Rechts effektive Verteidigung Sitzanordnung Gerichts regelmäßig . Maßstäben liegt hier Rechtsverletzung . inhaftierte Angeklagte hatte Platz seitlichen Blick Zeugin . Auffassung Revision gibt Anspruch Angeklagten Gesicht Zeugen frontal sehen . Entscheidung richts Angeklagten Umständen anderen Platz zuzuweisen weist Rechtsfehler schon gar groben Ermessensfehler . RiBGH Prof. Dr. ist Unterschriftsleistung gehindert . Mosbacher